{"id":"bgbl2-1991-5-14","kind":"bgbl2","year":1991,"number":5,"date":"1991-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/5#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-5-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_5.pdf#page=13","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-01-10T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991                                          437\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1O. Januar 1991\nDas in Amman am 3. Dezember 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 3. Dezember 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die\nund                                  die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 30. Septem-\nber 1990 abgeschlossen worden sind.\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleit-\nschen Königreich Jordanien,\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\n„Warenhilfe II\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (1) Die Verwendung des in Artil<el 1 genannten Betrags sowie\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in\nJordanien beizutragen,                                               der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nArtikel 1                               soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,          grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen                                          Artikel 3\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-             Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,        stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nVersicherung und Montage, ein Darlehen bis zu 20 000 000 DM          und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es         mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der             trags in Jordanien erhoben werden.","438                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 4                                   dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nArtikel 5\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 3. Dezember 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·\nMeyer\nF_ür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nK. Abdullah\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublk Deutschland\nund der Regierung des Haschemltlschen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n3. Dezember 1990 aus dem Darlehen für das Vorhaben Warenhilfe II finanziert werden\nkönnen.\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\nd) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,\ne) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,\nf)  Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}