{"id":"bgbl2-1991-4-7","kind":"bgbl2","year":1991,"number":4,"date":"1991-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/4#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_4.pdf#page=21","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-schwedischen Abkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch bezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz","law_date":"1991-01-08T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1991           421\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 4. Januar 1991\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,\n- BGBI. 1988 II S. 1014 - ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3\nfür\nArgentinien                     am      17. Dezember 1990\nBangladesch                     am        31. Oktober 1990\nIran, Islamische Republik       am           1.Januar 1991\nTschechoslowakei                am      30. Dezember 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. September 1990 (BGBI. II\nS. 1342).\nBonn, den 4. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-schwedischen Abkommens\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen\nsowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch\nbezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 8. Januar 1991\nDas in Bonn am 25. September 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Schwe-\nden über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen\nUnfällen sowie über den Informations- und Erfahrungsaus-\ntausch bezüglich kemtechnischer Sicherheit und Strahlen-\nschutz ist nach seinem Artikel 9 Absatz 1 am\n5. Dezember 1990\nin Kraft getreten.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Ho h I e f e I d e r","422                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Schweden\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen\nsowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch\nbezüglich kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                        Informations- und Erfahrungsaustausch\nund\nArtikel 4\ndie Regierung des Königreichs Schweden -\n(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die allge-\nin Anwendung des Übereinkommens vom 26. September 1986         meine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (im  über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kerntechnischer Anla-\nfolgenden „übereinkommen\" genannt),                               gen und des Strahlenschutzes.\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Erfahrun-\ngetragen vom Wunsch, zur Minimierung möglicher Folgen          gen beim Bau und Betrieb ihrer kerntechnischen Anlagen sowie\nnuklearer Unfälle eng zusammenzuarbeiten -                        über Maßnahmen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit und des\nStrahlenschutzes sowie zur Begrenzung der Freisetzung radioak-\nsind wie folgt übereingekommen:                                tiver Stoffe, soweit dies zur Beurteilung möglicher Folgen von\nUnfällen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens dienlich ist.\n(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander ebenfalls über\nGeltungsbereich                           Unfälle oder Situationen in ihren kerntechnischen Einrichtungen,\ndie zu vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung\nAnlaß geben, auch wenn diese nicht mit einer grenzüberschrei-\nArtikel 1\ntenden Freisetzung radioaktiver Stoffe verbunden sind.\nDieses Abkommen regelt die frühzeitige Benachrichtigung bei\nnuklearen Unfällen sowie den Informations- und Erfahrungsaus-        (4) Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die Informationen\ntausch bezüglich kemtechnischer Sicherheit und Strahlenschutz.    für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke zu beurteilen,\nEs gilt für die kemtechnischen Anlagen und Tätigkeiten, die vom  kann sie aus begründetem Anlaß zur Klärung der betreffenden\nGeltungsbereich des Artikels 1 des Übereinkommens erfaßt wer-    Fragen die andere Vertragspartei konsultieren.\nden.\n(5) Die Vertragsparteien teilen sich die für den Informations-\nund Erfahrungsaustausch zuständigen Stellen durch Notenwech-\nsel mit.\nFrühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen\n(6) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen\nArtikel 2                             weiteren Absprachen, insbesondere über Inhalt und Umfang des\n( 1) Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig     Informations- und Erfahrungsaustausches, werden zwischen den\nzuständigen Stellen getroffen.\nunverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.\n(2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Wege nach den\nBestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens.\nArtikel 5\n(3) Die Vertragsparteien teilen sich die für die frühzeitige\nBenachrichtigung zuständigen Stellen durch Notenwechsel mit.         (1) Die gemäß Artikel 4 dieses Abkommens übermittelten Infor-\nmationen und ausgetauschten Unterlagen können ohne Ein-\nschränkung genutzt werden, es sei denn, sie wurden von der\nanderen Vertragspartei vertraulich gegeben. Eine Weitergabe\nArtikel 3\nvertraulicher Informationen oder Unterlagen an Dritte darf nur in\nDie Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Wege    gegenseitigem Einverständnis erfolgen.\nüber von ihnen gemessene ungewöhnlich erhöhte Werte der\nRadioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Übereinkommens       (2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen nach\ngenannten Fällen, wenn diese Meßwerte Anlaß zu Maßnahmen         Artikel 4 gilt mit den Beschränkungen, die sich aus der Gesetzge-\nzum Schutz der Bevölkerung geben.                                bung der beiden Vertragsparteien jeweils ergeben können.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1991                                          423\nSonstige Bestimmungen                            Regierung des Königreichs Schweden innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 6                                rung abgibt.\nDie Vertragsparteien teilen sich Änderungen der nach Artikel 2\nAbsatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 als zuständig benannten Stellen\ndurch Notenwechsel mit.                                                                         Artikel 9\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 7\nVertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die\nFür die Kosten, die auf der Grundlage dieses Abkommens           erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ndurch die gegenseitige Information verursacht werden, machen        treten erfüllt sind.\ndie Vertragsparteien keine Erstattungsansprüche geltend. Falls\ndie Beschattung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbun-           (2) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.\nden ist, hat die ersuchende Vertragspartei diese nach vorheriger    Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nAbsprache zu tragen.                                                ten schriftlich gekündigt werden.\nArtikel 8\n(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage außer Kraft, an dem\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die  das Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der              tritt.\nGeschehen zu Bonn am 25. September 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und schwedischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H ans-Werner Lauten schlage r\nGiemens Stroetmann\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nLennart Eckerberg","424                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsvO<SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                          Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1990\nAuslieferung ab Februar 1991\nTeil 1: 30,90 DM                                               (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 20,60 DM                                              (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\n7 % MwSt. sind enthalten\nAusführung:            Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:               Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:               Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-\nnisse für den Jahrgang 1990 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten\nAusgaben des Bundesgesetzblattes 1991 Teil I und Teil II im Rahmen des Abonnements bei.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}