{"id":"bgbl2-1991-4-6","kind":"bgbl2","year":1991,"number":4,"date":"1991-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/4#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_4.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau","law_date":"1990-12-21T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["416                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 21. Dezember 1990\n1.\nDas Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBelize                                                            am             15. Juni 1990\nBolivien                                                          am               8. Juli 1990\nChile                                                             am           6. Januar 1990\nGrenada                                                           am 29. September 1990\nLibysch-Arabische Dschamahirija                                   am             15. Juni 1989\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemach-\nten Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Arabic)                     (Übersetzung) (Original: Arabisch)\nReservation                                          Vorbehalt\n[Accession] is subject to the general res-          [Der Beitritt] erfolgt mit dem allgemeinen\nervation that such accession cannot conflict         Vorbehalt, daß er nicht im Widerspruch zu\nwith the laws on personal status derived             den aus der islamischen Scharia abgelei-\nfrom the lslamic Shariah.                            teten Gesetzen über den Familienstand\nstehen darf.\nTrinidad und Tobago                                               am        11. Februar 1990\nmit dem bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemachten Vorbehalt nach\nArtikel 29 Abs. 2 zu Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens\nII.\nUnter Bezugnahme auf den von der Libysch-Arabischen Dschamahirija gemach-\nten Vorbehalt sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen E i n s p r ü c h e\nvon folgenden Staaten notifiziert worden:\n1. am 25. Mai 1990 von Schweden:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of Sweden has ex-                    „Die Regierung von Schweden ist nach\namined the contents of the reservation              Prüfung des Inhalts des Vorbehalts der\nmade by the Ubyan Arab Jamahiriya, by               Libysch-Arabischen Dschamahirija, wonach\nwhich the accession 'is subject to the gen-         der Beitritt ,mit dem allgemeinen Vorbehalt\neral reservation that such accession cannot         erfolgt, daß er nicht im Widerspruch zu den\nconflict with the laws on personal status           aus der islamischen Scharia abgeleiteten\nderived from the lslamic Shariah', and has          Gesetzen über den Familienstand stehen\ncome to the conclusion that it is incompat-         darf', zu dem Ergebnis gekommen, daß die-\nible with the object and purpose of the Con-        ser Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Über-\nvention (article 28, paragraph 2). The Gov-         einkommens unvereinbar ist (Artikel 28 Ab-\nernment of Sweden therefore objects to this         satz 2). Daher erhebt die Regierung von\nreservation.                                        Schweden Einspruch gegen diesen Vorbe-\nhalt.\nA State by acceding to the Convention               Durch den Beitritt zu dem übereinkom-\ncommits itself to adopt the measures re-             men verpflichtet sich ein Staat, die zur\nquired for the elimination of discrimination,        Beseitigung jeder Form und Erscheinungs-\nin all its forms and manifestations, against         weise der Diskriminierung der Frau\nwomen. A reservation by which a State                erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.\nparty limits its responsibilities under the           Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat\nConvention by invoking general principles            seine Verpflichtungen aufgrund des Über-\nof national law may cast doubts on the              einkommens durch die Berufung auf allge-\ncommitments of the reserving state to the           meine Grundsätze des innerstaatlichen\nobject and purpose of the Convention and,           Rechts begrenzt, kann das Bekenntnis des\nmoreover, contribute to undermining the             den Vorbehalt anbringenden Staates zu Ziel\nbasis of international treaty law. lt is in the     und Zweck des Übereinkommens zweifel-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1991                               417\ncommon interest of states that treaties to         haft erscheinen lassen und überdies dazu\nwhich they have chosen to become parties           beitragen, die Grundlage des vertraglichen\nalso are respected, as to object and pur-          Völkerrechts auszuhöhlen. Es liegt im ge-\npose, by all parties.                              meinsamen Interesse der Staaten, daß Ver-\nträge, deren Vertragspartei zu werden sie\nbeschlossen haben, auch nach Ziel und\nZweck von allen Vertragsparteien geachtet\nwerden.\nThis objection does not have the effect of           Dieser Einspruch verhindert nicht das In-\npreventing the Convention from entering             krafttreten des Übereinkommens zwischen\ninto force between Sweden and the Libyan            Schweden und der Libysch-Arabischen\nArab Jamahiriya.\"                                   Dschamahirija.\"\n2. am 8. Juni 1990 von F in n I an d :\n(Übersetzung)\n\"The Government of Finland has ex-                  ,,Die Regierung von Finnland ist nach Prü-\namined the contents of the reservation             fung des Inhalts des Vorbehalts der\nmade by the Libyan Arab Jamahiriya and             Libysch-Arabischen Dschamahirija zu der\nconsiders the said reservation as being in-        Ansicht gelangt, daß dieser Vorbehalt mit\ncompatible with the object and purpose of          Ziel und Zweck des Übereinkommens un-\nthe Convention. The Government of Finland          vereinbar ist. Daher erhebt die Regierung\ntherefore enters its formal objection to this      von Finnland einen förmlichen Einspruch\nreservation.                                       gegen diesen Vorbehalt.\nThis objection is not an obstacle to the             Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten\nentry into force of the said Convention be-        des Übereinkommens zwischen Finnland\ntween Finland and the Libyan Arab                   und der Libysch-Arabischen Dschamahirija\nJamahiriya.\"                                       nicht entgegen.\"\n3. am 20. Juni 1990 von der Bundesrepublik Deutschland:\n,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist den Vor-\nbehalt der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahi-\nrija zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskri-\nminierung der Frau als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens\nunvereinbar zurück.\nIm Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland kann er nicht zur\nRechtfertigung einer Rechtspraxis herangezogen werden, die die\nin der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem\nübereinkommen Frauen und Kindern eingeräumten Rechtsposi-\ntionen nicht beachtet.\nDiese Erklärung ist nicht so auszulegen, als verhindere sie das\nInkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-\nDschamahirija.\"\n4. am 16. Juli 1990 von Norwegen:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of Norway has ex-                    „Die Regierung von Norwegen hat den\namined the contents of the reservation              Inhalt des Vorbehalts der Libysch-Arabi-\nmade by the Libyan Arab Jamahiriya, by              schen Dschamahirija, wonach der Beitritt\nwhich the accession 'is subjected to the            ,mit dem allgemeinen Vorbehalt erfolgt, daß\ngeneral reservation that such accession             er nicht im Widerspruch zu den aus der\ncannot conflict with the laws on personal           islamischen Scharia abgeleiteten Gesetzen\nstatus derived from the lslamic Shariah'.           über den Familienstand stehen darf', ge-\nThe Norwegian Government has come to                prüft. Die norwegische Regierung ist zu\nthe conclusion that this reservation is in-        dem Ergebnis gekommen, daß dieser Vor-\ncompatible with the object and purpose of           behalt mit Ziel und Zweck des Übereinkom-\nthe Convention (article 28, paragraph 2).           mens unvereinbar ist (Artikel 28 Absatz 2).\nThe Government of Norway objects to the             Die Regierung von Norwegen erhebt Ein-\nreservation.                                        spruch gegen den Vorbehalt.\nThe Norwegian Government will stress               Die norwegische Regierung betont, daß\nthat by acceding to the Convention, a state        sich ein Staat durch den Beitritt zu dem\ncommits itself to adopt the measures re-           Übereinkommen verpflichtet, die zur Besei-\nquired for the elimination of discrimination,      tigung jeder Form und Erscheinungsweise\nin all its torms and manifestations, against       der Diskriminierung der Frau erforderlichen\nwomen. A reservation by which a State               Maßnahmen zu ergreifen. Ein Vorbehalt,\nParty limits its responsibilities under the        durch den ein Vertragsstaat seine Verpflich-\nConvention by invoking religious law               tungen aufgrund des Übereinkommens\n(Shariah), which is subject to interpretation,     durch die Berufung auf religiöses Recht\nmodification, and selective application in dif-     (Scharia) begrenzt, das der Auslegung, der","418                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nferent states adhering to lslamic principles,       Änderung und der selektiven Anwendung in\nmay create doubts about the commitments             verschiedenen Staaten unterliegt, die sich\nof the reserving state to the object and            an die Grundsätze des Islam halten, kann\npurpose of the Convention. lt may also              das BE-ikenntnis des den Vorbehalt anbrin-\nundermine the basis of international treaty         genden Staates zu Ziel und Zweck des\nlaw. All states have common interest in             Übereinkommens zweifelhaft erscheinen\nsecuring that all parties respect treaties to       lassen. Er kann außerdem die Grundlage\nwhich they have chosen to become par-               des vertraglichen Völkerrechts aushöhlen.\nties.\"                                              Es liegt im gemeinsamen Interesse aller\nStaaten, daß alle Vertragsparteien die Ver-\nträge achten, deren Vertragspartei zu wer-\nden sie beschlossen haben.\"\n5. am 23. Juli 1990 von Mexiko:\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: espagnol)                   (Übersetzung) (Original: Spanisch)\nLe Gouvernement des Etats-Unis du                   Die Regierung der Vereinigten Mexikani-\nMexique, apres avoir reexamine le pream-            schen Staaten stellt nach erneuter Prüfung\nbule et le dispositif de la Convention, cons-       der Präambel und der Artikel des Überein-\ntate que la reserve en question, qui men-           kommens fest, daß der betreffende Vorbe-\ntionne la charia islamique, est incompatible        halt, der sich auf die islamische Scharia\navec I' objet et avec le but de cet instrument      bezieht, mit Ziel und Zweck dieser völker-\ninternational, a savoir la reconnaissance de        rechtlichen Übereinkunft, nämlich der Aner-\nprincipes essentiels comme I' egalite des           kennung wesentlicher Grundsätze wie der\ndroits de l'homme et de la femme et le              Gleichberechtigung von Mann und Frau und\nrespect de la dignite humaine. Se fondant           der Achtung der Menschenwürde, unverein-\nsur le paragraphe 2 de I' article 28 de la          bar ist. Nach Artikel 28 Absatz 2 des Über-\nConvention, le Gouvernement mexicain                einkommens erhebt die mexikanische Re-\nemet une objection a ladite reserve.                gierung Einspruch gegen den Vorbehalt.\nL'objection formulee par les Etats-Unis du          Der Einspruch der Vereinigten Mexikani-\nMexique ne doit pas etre interpretee comme          schen Staaten ist nicht so auszulegen, als\nfaisant obstacle a I' entree en vigueur de la       verhindere er das Inkrafttreten des Überein-\nConvention de 1979 entre le Gouvernement            kommens von 1979 zwischen der mexikani-\nmexicain et celui de la Jamahiriya arabe            schen Regierung und der Regierung der\nlibyenne.                                            Lybisch-Arabischen Dschamahirija.\nIII.\nUnter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n22. Dezember 1980 gemachten Vorbehalt zu Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkom-\nmens hat U n gar n am 8. Dezember 1989 die Rücknahme dieses Vorbehalts\nnotifiziert.\nUnter Bezugnahme auf ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n20. Juli 1981 gemachten Vorbehalt zu Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens hat\ndie Mon g o I e i am 19. Juli 1990 die R ü c k nahm e dieses Vorbehalts notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n13. November 1985 (BGBI. II S. 1234) und vom 16. Oktober 1989 (BGBI. II\ns. 844).\nBonn, den 21. Dezember 1990\nDer Bandesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1991                                         419\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Dezember 1990\nDas in Contonou am 2. November 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 2. November 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     zung des zweiten Strukturanpassungsprogramms in Kofinan-\nzierung mit der Weltbank\", wenn nach Prüfung die Förde-\nund\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist;\ndie Regierung der Republik Benin -\nb) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) für das „Sektorbezogene Programm - Phase IV -\",\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nwenn nach Prüfung die Förderungwürdigkeit festgestellt wor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nden ist;\nBenin,\nc) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Lokossa und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          Athieme\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nvertiefen,                                                                gestellt worden ist;\nd) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Mark) im Rahmen des Tropenwaldaktionsplans;\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ne) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Mark) für das Vorhaben „Ländlicher Wegebau in der Provinz\nder Republik Benin beizutragen,                                           Atlantique\";\nf)   bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nunter Bezugnahme auf die zwischen den beiden Regierungen               Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Abomey, Bohi-\nin der Zeit vom 28. bis 30. Mai 1990 in Cotonou geführten Ver-            con und Parakou\".\nhandlungen -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nArtikel 1                               für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nes der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für       Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu        Abkommen Anwendung.\ninsgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\na) bis zu 25 000 000,- DM (in Worten fünfundzwanzig Millionen        land und der Regierung der Re1,Jublik Benin durch andere Vorha-\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur Unterstüt-   ben ersetzt werden.","420                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 2                               men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-     mens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das        die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-        chen Genehmigungen.\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-                                Artikel 5\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 3                               Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für     genutzt werden.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-                                    Artikel 6\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Benin\nerhoben werden.                                                        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 4                                Regierung der Republik Benin innerhalb von drei Monaten nach\nDie Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus der     Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft                              Artikel 7\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Cotonou, am 2. November 1990 in' zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritz Hermann Flimm\nFür die Regierung der Republik Benin\nTheophile Nata\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 4. Januar 1991\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nBangladesch                      am        31. Oktober 1990\nIran, Islamische Republik        am           1. Januar 1991\nTschechoslowakei                 am      30. Dezember 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. II\nS. 1343).\nBonn, den 4. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}