{"id":"bgbl2-1991-4-5","kind":"bgbl2","year":1991,"number":4,"date":"1991-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/4#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_4.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über Jugendaustausch","law_date":"1990-08-02T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1991                                             413\nhas acceded to this Convention or has been      presente Convention ou ayant ete invite a le  kommen beigetreten oder zum Beitritt ein-\ninvited to do so, of:                           faire:                                        geladen worden ist,\na. any signature:                               a. toute signature;                           a) jede Unterzeichnung;\nb. the deposit of any instrument of ratifica-   b. le depöt de tout instrument de ratifica-   b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,\ntion, acceptance, approval or accession;       tion, d'acceptation, d'approbation ou          Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-\nd'adhesion;                                   trittsurkunde;\nc. any date of entry into force of this Con-    c. toute date d'entree en vigueur de la       c) jeden Zeitpunkt des lnkrafttretens die-\nvention in accordance with Articles 18,         presente Convention conformement       a      ses Übereinkommens nach den Arti-\n19 and 20;                                      ses articles 18, 19, 20;                      keln 18, 19 und 20;\nd. any other act, notification or communi-      d. tout autre acte, notification ou communi-  d) jede andere Handlung, Notifikation oder\ncation relating to this Convention.             cation ayant trait a la presente Conven-      Mitteilung im Zusammenhang mit die-\ntion.                                         sem Übereinkommen.\nIn witness whereof the undersigned, be-         En foi de quoi, les soussignes, dOment        Zu Urkund dessen haben die hierzu\ning duly authorised thereto, have signed this   autorises a cet effet, ont signe la presente  gehörig befugten Unterzeichneten dieses\nConvention.                                     Convention.                                   Übereinkommen unterschrieben.\nDone at Strasbourg, this 13th day of            Fait a Strasbourg, le 13 novembre 1987,       Geschehen zu Straßburg am 13. Novem-\nNovember 1987, in English and French,           en fram;ais et en anglais, les deux textes    ber 1987 in englischer und französischer\nboth texts being equally authentic, in a sin-   faisant egalement foi, en un seul exemplaire  Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma-\ngle copy which shall be deposited in the        qui sera depose dans les archives du          ßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im\narchives of the Council of Europe. The Sec-     Conseil de l'Europe. Le Secretaire General    Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der\nretary General of the Council of Europe         du Conseil de I' Europe en communiquera       Generalsekretär des Europarates übermit-\nshall transmit certified copies to each         copie certifiee conforme a chacun des Etats   telt allen Mitgliedstaaten des Europarates\nmember State of the Council of Europe, and      membres du Conseil de l'Europe et a tout      und allen zum Beitritt zu diesem Überein-\nto any State invited to accede to this Con-     Etat invite a adherer a la presente Conven-   kommen eingeladenen Staaten beglaubigte\nvention.                                        tion.                                         Abschriften.\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber Jugendaustausch\nVom 2. August 1990\nDas in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über Jugendaustausch ist nach\nseinem Artikel 8\nam 2. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIm Auftrag\nDr. Dettling","414                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber Jugendaustausch\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                    (1) Beide Seiten ermutigen Kontakte, gegenseitige Besuche\nund Erfahrungsaustausch zwischen:\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -\n1. Jugendorganisationen aus gesellschaftlichen, politischen, kul-\ngeleitet von dem Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der                turellen, beruflichen 'und anderen Bereichen auf der Grund-\nBundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen                 lage von direkten gegenseitigen Vereinbarungen,\nSowjetrepubliken und dem Abkommen vom 19. Mai 1973                     2. jungen Politikern und jungen Vertretern staatlicher und kom-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der                munaler Behörden, darunter aus Partnerstädten,\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über          3. Jugendlichen in Ausbildung und Beruf, darunter zwischen\nkulturelle Zusammenarbeit,                                                  jungen Arbeitern, Angestellten und Fachkräften aus allen wirt-\nschaftlichen und sozialen Bereichen,\nin Ausführung der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und\n4. Organisationen und Personen, die in der Jugendarbeit tätig\nZusammenarbeit in Europa und der abschließenden Dokumente\nsind.\ndes Madrider und Wiener Folgetreffens,\n(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der\nüberzeugt davon, daß die junge Generation eine zentrale flolle     Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die\nbei der Gestaltung der Zukunft spielt und daß von ihrem Denken         Austauschprogramme aufgrund direkter Absprache in eigener\nund Handeln in erheblichem Maße die Entwicklung der mensch-            Verantwortung durch.\nlichen Zivilisation abhängt,                                                                          Artikel 3\nin der Erkenntnis, daß durch gemeinsame internationale Be-            ( 1) Beide Seiten fördern insbesondere folgende Programme\nmühungen den gegenwärtigen und zukünftigen Generationen                und Formen des Jugendaustauschs:\nfriedliche Bedingungen gewährleistet werden müssen,                      1. Begegnungen, Festivals, Foren und Jugendlager zum ver-\ntieften gegenseitigen Kennenlernen und zur besseren Ver-\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim                    ständigung,\nAufbau eines neuen Europas des gegenseitigen Verständnisses\n2. gemeinsame Veranstaltungen, Seminare zu politischen,\nund der Zusammenarbeit,\ngeschichtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen\nThemen,\nin dem Bewußtsein, daß die zukünftige Gestaltung der Bezie-\nhungen zwischen beiden Seiten wesentlich von dem gegenseiti-             3. gemeinsame kulturelle,        wissenschaftlich-technische und\ngen Verständnis und der aktiven Beteiligung der jungen Genera-                sportliche Aktivitäten,\ntion abhängt,                                                            4. gemeinsame freiwillige Arbeit der Jugend zu Zwecken des\nGemeinwohls,\nin dem Bestreben, dem bilateralen Jugendaustausch neue\nImpulse zu verleihen -                                                   5. Jugendaustausch im Rahmen von Städtepartnerschaften\nund von Partnerbeziehungen zwischen anderen Gebiets-\nsind wie folgt übereingekommen:                                           körperschaften,\n6. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf\ndem Gebiet der Jugendpolitik,\nArtikel 1                                  7. gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen\n( 1) Beide Seiten fördern in jeder Weise die Entwicklung allseiti-        für Fachkräfte der Jugendarbeit,\nger Verbindungen und die freundschaftlichen Beziehungen zwi-             8. gemeinsame Kolloquien zum Austausch von Ergebnissen\nschen der Jugend beider Seiten durch Begegnungen, Austausch                   der Jugendforschung und zur gegenseitigen Information über\nund Vertiefung der Zusammenarbeit auf der Grundlage der                       Forschungsprogramme,\nGegenseitigkeit.\n9. den Austausch von jungen Journalisten,\n(2) Beide Seiten stimmen überein, daß der Jugendaustausch        10. gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen\nfür Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Bereichen und                   und Fachkräften der Behindertenarbeit,\nSchichten offensteht.\n11. gemeinsame Veranstaltungen von Vertretern aus Jugend-\n(3) Beide Seiten erleichtern im Rahmen der jeweils gültigen             medien und Jugendverlagen,\ngesetzlichen Bestimmungen die Herstellung von Kontakten zwi-\nchen Jugendlichen mit dem Ziel, einen möglichst freien Umgang         12. gemeinsame Veranstaltungen mit jungen Kulturschaffenden\nmiteinander sowohl in Gruppen als auch auf individueller Grund-             und jungen Künstlern.\nlage zu gewährleisten.                                                  (2) Die Teilnehmer am Jugendaustausch werden vorzugsweise\n(4) Gegenstand des Abkommens sind nicht der Austausch von        in Jugendstätten, Erholungszentren und -lagern, Wohnheimen\nJugendlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaft-           oder in Familien untergebracht.\nlichen Arbeit, der Schüler- und Lehreraustausch sowie der Aus-           (3) Beide Seiten unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten\ntausch und Begegnungen auf dem Gebiet des Leistungssports.            die Zusammenarbeit der für den Jugendtourismus zuständigen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1991                                          415\nOrganisationen, unter anderem auch zur Gründung gemeinsamer            (2) Beide Seiten vereinbaren die devisenlose Durchführung des\nUnternehmen auf diesem Gebiet.                                      Austauschs:\n(4) Hinsichtlich der Wohnorte der Teilnehmer und der Orte, an    1. Die empfangende Seite trägt alle Kosten für den Aufenthalt,\ndenen Austauschbegegnungen stattfinden, streben beide Seiten             insbesondere Unterkunft, Verpflegung und medizinische\naufgrund gegenseitiger Absprache die Berücksichtigung aller              Betreuung der Partnergruppen, ausgenommen chronische\nRegionen jeder Seite an.                                                 Erkrankungen und Zahnersatz. Sie trägt ebenfalls die Kosten\nfür das Programm und gegebenenfalls für von ihr veranstal-\n(5) In Anerkennung der wichtigen Rolle, die die Kenntnis der\ntete Reisen.\nSprache des anderen für das gegenseitige Verständnis und die\nSchaffung von wirksamen Jugendkontakten spielt, ermutigen               Die Seite der Bundesrepublik Deutschland sichert den Part-\nbeide Seiten den Unterricht, die Verbreitung und das Bekannt-           nergruppen aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\nmachen der russischen Sprache auf der Seite der Bundesrepublik          ken kostenlose medizinische Betreuung durch Abschluß ent-\nDeutschland und der deutschen Sprache auf der Seite der Union           sprechender Versicherungen zu.\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken.                                   Falls nichts anderes vereinbart wird, stellt die empfangende\nSeite den Dolmetscher.\nArtikel 4                               2. Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise bis\n(1) Zur Entwicklung und allgemeinen Koordinierung des                zum vereinbarten Bestimmungsort bei der empfangenden\nJugendaustauschs wird ein gemischter Rat für Jugendaustausch            Seite und zurück.\ngegründet. Der Rat für Jugendaustausch besteht aus Vertretern          (3) Beide Seiten erheben von den Teilnehmern am Austausch\nstaatlicher sowie kommunaler Stellen und gesellschaftlicher         auf der Grundlage der Gegenseitigkeit keine Sichtvermerks-\nOrganisationen beider Seiten auf paritätischer Grundlage. Die        gebühren.\nVerfahrensfragen werden gesondert von beiden Seiten geregelt.\n(2) Der Rat für Jugendaustausch erarbeitet eigene Programme\nArtikel 6\nund Projekte und unterbreitet sie, soweit erforderlich, den Regie-\nrungen zur - auch finanziellen - Förderung. Er kann den staat-         Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit der Entwick-\nlichen Behörden und gesellschaftlichen Organisationen, die sich      lung anderer zusätzlicher Kontakte und Vorhaben auf dem Gebiet\nam Jugendaustausch beteiligen, Empfehlungen geben. Er kann           des Jugendaustausches.\nHilfestellung bei der Durchführung von beiderseits interessieren-      Die Vergünstigungen des Artikels 5 Absatz 3 gelten auch für\nden Projekten geben.                                                 diesen Austausch.\nDie Arbeit des Rates für Jugendaustausch stützt sich auf Proto-\nkolle, Absprachen und Programme über bilaterale Zusammen-\narbeit der entsprechenden staatlichen Behörden und gesellschaft-                                Artikel 7\nlichen Organisationen beider Seiten.                                   Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n(3) Der Rat für Jugendaustausch kann zur Durchführung seiner     1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nAufgaben Arbeitsgremien bilden.                                     gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n(4) Der Rat für Jugendaustausch tritt mindestens einmal jährlich\nabwechselnd aufgrund gegenseitiger Absprache an einem Ort der\nbeiden Seiten zusammen.                                                                        Artikel 8\n(5) Der Rat für Jugendaustausch unterrichtet den Gemischten         Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Seiten einander\nAusschuß gemäß Artikel 13 des Abkommens vom 19. Mai 1973            notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der      setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\nkulturelle Zusammenarbeit. Auf Einladung des Gemischten Aus-\nschusses nehmen Mitglieder des Rates für Jugendaustausch an\nArtikel 9\ndessen Sitzungen teil.\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-\nArtikel 5\nsen; es verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf\n(1) Beide Seiten werden die finanziellen Rahmenbedingungen      Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Seiten spätestens\nzur Intensivierung und Ausweitung des Jugendaustauschs ver-        sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nbessern.                                                           gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nUrsula Lehr\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nSchewardnadse"]}