{"id":"bgbl2-1991-4-2","kind":"bgbl2","year":1991,"number":4,"date":"1991-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/4#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_4.pdf#page=20","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht","law_date":"1991-01-04T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["420                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 2                               men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-     mens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das        die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-        chen Genehmigungen.\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-                                Artikel 5\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 3                               Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für     genutzt werden.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-                                    Artikel 6\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Benin\nerhoben werden.                                                        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 4                                Regierung der Republik Benin innerhalb von drei Monaten nach\nDie Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus der     Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft                              Artikel 7\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Cotonou, am 2. November 1990 in' zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritz Hermann Flimm\nFür die Regierung der Republik Benin\nTheophile Nata\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 4. Januar 1991\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nBangladesch                      am        31. Oktober 1990\nIran, Islamische Republik        am           1. Januar 1991\nTschechoslowakei                 am      30. Dezember 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. II\nS. 1343).\nBonn, den 4. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}