{"id":"bgbl2-1991-4-1","kind":"bgbl2","year":1991,"number":4,"date":"1991-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/4#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_4.pdf#page=19","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-12-28T00:00:00Z","page":419,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1991                                         419\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Dezember 1990\nDas in Contonou am 2. November 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 2. November 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     zung des zweiten Strukturanpassungsprogramms in Kofinan-\nzierung mit der Weltbank\", wenn nach Prüfung die Förde-\nund\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist;\ndie Regierung der Republik Benin -\nb) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) für das „Sektorbezogene Programm - Phase IV -\",\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nwenn nach Prüfung die Förderungwürdigkeit festgestellt wor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nden ist;\nBenin,\nc) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Lokossa und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          Athieme\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nvertiefen,                                                                gestellt worden ist;\nd) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Mark) im Rahmen des Tropenwaldaktionsplans;\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ne) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Mark) für das Vorhaben „Ländlicher Wegebau in der Provinz\nder Republik Benin beizutragen,                                           Atlantique\";\nf)   bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nunter Bezugnahme auf die zwischen den beiden Regierungen               Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Abomey, Bohi-\nin der Zeit vom 28. bis 30. Mai 1990 in Cotonou geführten Ver-            con und Parakou\".\nhandlungen -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nArtikel 1                               für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nes der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für       Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu        Abkommen Anwendung.\ninsgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\na) bis zu 25 000 000,- DM (in Worten fünfundzwanzig Millionen        land und der Regierung der Re1,Jublik Benin durch andere Vorha-\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur Unterstüt-   ben ersetzt werden."]}