{"id":"bgbl2-1991-34-14","kind":"bgbl2","year":1991,"number":34,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-34-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_34.pdf#page=2","order":14,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 über Gemeinschaftspatente und zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1989 über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente sowie zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Zweites Gesetz über das Gemeinschaftspatent)","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":2,"num_pages":48,"content":["1354                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 über Gemeinschaftspatente\nund zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1989\nüber eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung\nüber Gemeinschaftspatente\nsowie zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften\n(Zweites Gesetz über das Gemeinschaftspatent)\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          übereinkommens ausgesetzt, so teilt das Gericht dem\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Europäischen Patentamt die Aussetzung des Verfahrens\nin unmittelbarem Verkehr mit.\nArtikel 1                             (3) Ist ein Gemeinschaftspatent oder eine europäische\nZustimmung zur Vereinbarung                     Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschafts-\nüber Gemeinschaftspatente                     patents führen kann, Gegenstand eines Konkursverfah-\nrens oder konkursähnlichen Verfahrens, so ersucht das\nDer in Brüssel am 21. Dezember 1989 von der Bundes-       zuständige Gericht das Europäische Patentamt in unmit-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Vereinbarung über       telbarem Verkehr,\nGemeinschaftspatente und dem in Brüssel am 21. Dezem-\nber 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeich-      1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits\nneten Protokoll über eine etwaige Änderung der Bedingun-         darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbe-\ngen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemein-          schränkung,\nschaftspatente wird zugestimmt. Die Vereinbarung und         2. die Freigabe oder die Veräußerung des Gemein-\ndas Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.                 schaftspatents oder der Anmeldung,\n3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und\nArtikel 2\n4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle\nGemeinschaftspatentgerichte                        einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach\n(1) Für Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die      Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfü-\nRechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten nach Arti-            gungsbeschränkung\nkel 15 des Streitregelungsprotokolls sind die für Patent-    in das Register für Gemeinschaftspatente oder, wenn es\nstreitsachen im Sinne des § 143 Abs. 1 des Patentgeset-      sich um eine europäische Patentanmeldung handelt, die\nz~s zuständigen Gerichte als Gemeinschaftspatentge-          zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, in\nrichte ausschließlich zuständig. Die Landesregierungen       das europäische Patentregister einzutragen.\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die\nBezirke mehrerer im Sinne des § 143 Abs. 1 des Patentge-                              Artikel 4\nsetzes zuständigen Gerichte eines von ihnen als Gemein-\nschaftspatentgericht zu bestimmen. Die Landesregierun-                       Entschädigungsanspruch\ngen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung                  aus europäischen Patentanmeldungen,\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.                      die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents\nführen können\n(2) Der Bundesminister der Justiz notifiziert dem Gene-\nralsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaf-          (1) Ist die Verfahrenssprache einer europäischen\nten jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der       Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschafts-\nörtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftspatentgerichte.     patents führen kann, nicht deutsch, so entsteht der\nAnspruch auf eine den Umständen nach angemessene\nEntschädigung nach Artikel 32 des Gemeinschaftspatent-\nArtikel 3                          übereinkommens in bezug auf Benutzungen der Erfindung\nGerichtliche Verfahren, die nicht unter das           im Inland erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anmelder\nStreitregelungsprotokoll fallen                entweder eine deutsche Übersetzung der Patentansprü-\nche beim Deutschen Patentamt eingereicht hat und die\n(1) Sind nach Artikel 38 Abs. 2 oder Artikel 68 Abs. 3\nÜbersetzung veröffentlicht worden ist oder eine solche\ndes Gemeinschaftspatentübereinkommens Gerichte im\nÜbersetzung demjenigen übermittelt hat, der die Erfindung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes international zuständig,\nbenutzt.\nso ist die Klage vor dem Gericht zu erheben, das örtlich\nund sachlich zuständig wäre, wenn es sich um ein vom            (2) Das Deutsche Patentamt veröffentlicht auf Antrag\nDeutschen Patentamt erteiltes Patent oder eine beim          des Anmelders die nach Absatz 1 eingereichte Überset-\nDeutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung han-       zung. Für die Veröffentlichung ist innerhalb eines Monats\ndeln würde. Ist danach eine Zuständigkeit nicht gegeben,     nach Eingang des Antrags eine Gebühr nach dem Tarif zu\nso ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Europäi-  entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt\nsche Patentamt seinen Sitz hat.                              die Übersetzung als nicht eingereicht.\n(2) Wird ein das Gemeinschaftspatent betreffendes Ver-       (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch\nfahren nach Artikel 73 Abs. 2 des Gemeinschaftspatent-       Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                1355\nErfordernisse für die Veröffentlichung zu erlassen. Er kann          (2) Wird die Übersetzung nicht fristgerecht oder in\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Prä-          einer eine. ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht\nsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.                   gestattenden Form eingereicht oder die Gebühr nicht\nfristgerecht entrichtet, so gelten die Wirkungen des\nArtikel 5                            europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutsch-\nland als von Anfang an nicht eingetreten.\nAnwendbarkeit des Gesetzes\nüber internationale Patentübereinkommen                      (3) Das Deutsche Patentamt veröffentlicht die Über-\nsetzung. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Über-\nArtikel II §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 14 des Geset-    setzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und in der\nzes über internationale Patentübereinkommen vom                  Patentrolle zu vermerken.\n21. Juni 1976 ist auch auf europäische Patentanmeldun-\ngen anzuwenden, die zur Erteilung eines Gemeinschafts-               (4) Ist die nach Absatz 3 veröffentlichte Übersetzung\npatents führen können.                                          fehlerhaft, so kann der Patentinhaber eine berichtigte\nÜbersetzung einreichen. Die berichtigte Übersetzung\nArtikel 6                             wird nach Absatz 3 veröffentlicht. Für die Veröffentli-\nchung ist innerhalb eines Monats nach dem Eingang\nÄnderung des Gesetzes                        des Antrags eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.\nüber Internationale Patentübereinkommen                 Wird die Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, so gilt die\nDas Gesetz über internationale Patentübereinkommen             berichtigte Übersetzung als nicht eingereicht.\nvom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), zuletzt geändert           (5) Ist die Übersetzung der europäischen Patent-\ndurch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. August 1986          schrift fehlerhaft, so darf derjenige, der im Inland in\n(BGBI. 1 S. 1446), wird wie folgt geändert:                     gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen\noder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur\n1. In Artikel II wird vor§ 1 folgender neuer§ 1 eingefügt:      Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Veröffent-\n,,§ 1                            lichung der berichtigten Übersetzung die Benutzung für\ndie Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen\nAnwendbarkeit                         oder fremden Werkstätten unentgeltlich fortsetzen,\nAuf die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung über       wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in\nGemeinschaftspatente eingereichten europäischen             der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstel-\nPatentanmeldungen, mit denen für die Bundesrepublik          len würde.\nDeutschland Schutz begehrt wird, und die darauf erteil-          (6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nten europäischen Patente sowie die während einer            durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh-\nÜbergangszeit eingereichten europäischen Patentan-           rung der Absätze 2 bis 4 zu erlassen. Er kann diese\nmeldungen und die darauf erteilten europäischen              Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsi-\nPatente, für die der Anmelder wirksam gemäß Arti-           denten des Deutschen Patentamts übertragen.\"\nkel 81 des Übereinkommens über das europäische\nPatent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschafts-\n5. Artikel II § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.\npatentübereinkommen) die Erklärung eingereicht hat,\ndaß er kein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht,\nsind die Vorschriften dieses Artikels anzuwenden.\"       6. Artikel III § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Das Deutsche Patentamt ist Bestimmungsamt, wenn\n2. Der bisherige Artikel II § 1 wird Artikel II § 1 a.          in einer internationalen Anmeldung die Bundesrepublik\nDeutschland für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster\n3. In Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 1        oder beide Schutzrechtsarten bestimmt worden ist.\"\nAbs. 2\" durch die Angabe ,,§ 1 a Abs. 2\" ersetzt.\n7. In Artikel III§ 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten\n4. Artikel II § 3 wird wie folgt gefaßt:\n„nach § 35 Abs. 3 des Patentgesetzes\" die Worte\n,,§3                            ,,und, wenn ein Gebrauchsmuster beantragt worden ist,\nÜbersetzungen europäischer Patentschriften            nach § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes\" ein-\ngefügt.\n(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische Patent-\namt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland\n8. Dem Artikel III § 4 wird folgender Absatz angefügt:\nein europäisches Patent zu erteilen beabsichtigt, nicht\nin deutscher Sprache vor, so hat der Anmelder oder der          ,,(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität\nPatentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der           einer beim Deutschen Patentamt eingereichten frühe-\nVeröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des        ren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung bean-\neuropäischen Patents im Europäischen Patentblatt             sprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des\nbeim Deutschen Patentamt eine deutsche Übersetzung           Patentgesetzes oder§ 6 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-\nder Patentschrift einzureichen und eine Gebühr nach          gesetzes zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu\ndem Tarif zu entrichten. Beabsichtigt das Europäische        dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.\"\nPatentamt, im Einspruchsverfahren das Patent in geän-\nderter Fassung aufrechtzuerhalten, so ist innerhalb von                                Artikel 7\ndrei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises\nauf die Entsch9idung über den Einspruch die deutsche                      Änderung des Patentgesetzes\nÜbersetzung der geänderten Patentschrift einzurei-          Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nchen und die Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.         vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1 ), zuletzt geän-","1356                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 1990              2. Nach Nummer 113 800 des Gebührenverzeichnisses\n(BGBI. 1 S. 422), wird wie folgt geändert:                          (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt:\n1. § 23 wird wie folgt geändert:                                                                                 Gebühr in\nNummer         Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\na) In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 3 und 4\ndurch folgenden Satz ersetzt:\n„113 815        g) Für die Veröffentli-\n„Die Erklärung ist in die Patentrolle einzutragen und                            chung von Überset-\nim Patentblatt zu veröffentlichen.\"                                              zungen oder berich-\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:                                     tigten Übersetzun-\ngen der Patentan-\n,,(7) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem\nsprüche      europäi-\nPatentamt schriftlich zurückgenommen werden,\nscher Patentanmel-\nsolange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht\ndungen, in denen\nangezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen.\ndie Vertragsstaaten\nDie Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirk-\nder     Vereinbarung\nsam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren\nüber         Gemein-\nermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach\nschaftspatente be-\nder Zurücknahme der Erklärung zu entrichten. § 17\nnannt sind (Artikel 4\nAbs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden\nAbs. 2 Satz 2 des\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fälligkeit der\nZweiten Gesetzes\nAblauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt.\"\nüber das Gemein-\nschaftspatent)              100\n2. In § 40 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-\nfügt:                                                           113 820          h) Für die Veröffentli-\n„Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein                                    chung von- Überset-\nGebraL•chsmuster betrifft.\"                                                         zungen oder berich-\ntigten Übersetzun-\ngen      europäischer\nArtikel 8\nPatentschriften (Ar-\nÄnderung des Gebrauchsmustergesetzes                                             tikel II § 3 Abs. 1,\nIn § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in                                  Abs. 4 Satz 3 des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986                                      Gesetzes über inter-\n(BGBI. 1 S. 1455), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes                                 nationale     Patent-\nvom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422), wird die Angabe,,§ 40                                  übereinkommen)            250\"\nAbs. 2 bis 5\" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5\nSatz 1\" und die Angabe,,§ 40 Abs. 5\" durch die Angabe\n,,§ 40 Abs. 5 Satz 1\" ersetzt.                                  3. In Nummer 113 900 des Gebührenverzeichnisses\n(Anlage zu § 1) wird die Angabe „g)\" durch die Angabe\nArtikel 9                               ,,i)\" ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Gebühren des Patentamts                                                Artikel 10\nund des Patentgerichts                        Aufhebung des Gesetzes zu dem Übereinkommen\nDas Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des           vom 15. Dezember 1975 über das europäische Patent\nPatentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188),                            für den Gemeinsamen Markt\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom                 Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Dezem-\n7. März 1990 (BGBI. 1 S. 422), wird wie folgt geändert:          ber 1975 über das europäische Patent für den Gemeinsa-\n1. Nummer 113 800 des Gebührenverzeichnisses                     men Markt vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1979 II S. 833) wird\n(Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt:                       aufgehoben.\nGebühr in                                  Artikel 11\nNummer           Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\nÄnderung des Gemeinschaftspatentgesetzes\n„113800          f) Für die Veröffentli-                       Artikel 1 mit Ausnahme von Absatz 4, Artikel 2 bis 7 und\nchung von Überset-                      Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeinschafts-\nzungen oder berich-                     patent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften\ntigten Übersetzun-                      vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269), geändert durch Arti-\ngen der Patentan-                       kel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1\nsprüche      europäi-                   S. 1446), werden aufgehoben.\nscher Patentanmel-\ndungen (Artikel II § 2                                               Artikel 12\nAbs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über inter-                                         . Übergangsvorschrift\nnationale      Patent-                     Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale Patent-\nübereinkommen)             100\"          übereinkommen in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                1357\nauf europäische Patente und im Einspruchsverfahren                                       Artikel 14\ngeänderte europäische Patente anzuwenden, für die der        Wählbarkeit In den Vorstand der Patentanwaltskammer\nHinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im                    nach § 59 der Patentanwaltsordnung\nEuropäischen Patentblatt vor dem Inkrafttreten dieses Arti-\nkels veröffentlicht worden ist.                                 Patentanwälte, die am 3. Oktober 1990 in die beim\nehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen\nRepublik geführten Listen der Patentanwälte oder der\nArtikel 13\nPatentassessoren eingetragen waren oder einen Antrag\nBekanntmachung von Änderungen                     auf Eintragung gestellt hatten, können bis zum Ablauf des\nIm Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen                  31. Dezember 1995 auch dann zu Mitgliedern des Vor-\nstands der Patentanwaltskammer gewählt werden, wenn\n1. der Beschluß, den die Konferenz der Vertreter der         sie die Voraussetzung des§ 59 Nr. 3 der Patentanwalts-\nRegierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen          ordnung nicht erfüllen.\nWirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 1 des Protokolls\nüber eine etwaige Änderung der Bedingungen für das\nArtikel 15\nInkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspa-\ntente zur Änderung der Zahl der Staaten faßt, die die                               Inkrafttreten\nVereinbarung über Gemeinschaftspatente ratifiziert           (1) Die Artikel 1, 10, 11, 13 und 14 treten am Tage nach\nhaben müssen;                                             der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\n2. Änderungen des Gemeinschaftspatentübereinkom-                (2) Artikel 6 Nr. 4 bis 8 und die Artikel 7, 8, 9 und 12\nmens, die der Rat der Europäischen Gemeinschaften         treten am ersten Tag des sechsten Kalendermonats in\nnach Artikel 20 Abs. 4 oder 6 des Gemein-                 Kraft, der dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes folgt.\nschaftspatentübereinkommens beschließt;\n(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft,\n3. Änderungen des Gemeinschaftspatentübereinkom-             an dem die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente in\nmens, die der engere Ausschuß des Verwaltungsrats         Kraft tritt. Der Tag, an dem die Vereinbarung über Gemein-\nnach Artikel 16 Abs. 1 des Gemeinschaftspatentüber-       schaftspatente nach ihrem Artikel 10 oder nach ~inem\neinkommens beschließt;                                    gemäß Artikel 1 des Protokolls über eine etwaige ~nd~-\n4. die Gebührenordnung, die nach Artikel 16 Abs. 2 Buch-     rung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinba-\nstabe b des Gemeinschaftspatentübereinkommens er-         rung über Gemeinschaftspatente gefaßten Beschluß in\nlassen wird, sowie deren Änderungen.                      Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","1358                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nVereinbarung\nüber Gemeinschaftspatente\nPräambel                               sein sollte, gegen Urteile dieser Gerichte bei besonderen, eben-·\nfalls als Gemeinschaftspatentgerichte benannten nationalen\nDie Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der       Gerichten zweiter Instanz Berufung einzulegen,\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft -\nin der Erwägung, daß die einheitliche Anwendung der Rechts-\nin dem Wunsch, europäischen Patenten, die für ihre Hoheitsge-  vorschriften über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von\nbiete nach dem Übereinkommen Ober die Erteilung europäischer      Gemeinschaftspatenten die Errichtung eines den Vertragsstaaten\nPatente vom 5. Oktober 1973 erteilt werden, einheitliche und      gemeinsamen Berufungsgerichts für Gemeinschaftspatente\nautonome Wirkung zu verleihen,                                    (Gemeinsames Berufungsgericht) erfo~derlich macht, das für die\nvon Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz an dieses\nin dem Bestreben, ein gemeinschaftliches Patentsystem zu       Gericht verwiesenen Fragen der Verletzung und der Rechtsgültig-\nschaffen, das dazu beiträgt, die Ziele des Vertrags zur Gründung  keit zuständig sein soll,\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verwirklichen und\ninsbesondere innerhalb der Gemeinschaft die Verfälschungen           in der Erwägung, daß das Erfordernis einer einheitlichen\ndes Wettbewerbs zu beseitigen, die sich aus der territorialen     Anwendung der Rechtsvorschriften auch Anlaß dazu gibt, dem\nBegrenzung der nationalen Schutzrechte ergeben können,            Gemeinsamen Berufungsgericht eine Zuständigkeit für die Ent-\nscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Nichtig-\nin der Erwägung, daß eines der grundlegenden Ziele des Ver-    keitsabteilungen und der Patentverwaltungsabteilung des Euro-\ntrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft       päischen Patentamts zu übertragen und damit die im Gemein-\ndie Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr ist,  schaftspatentü~reinkommen in der Fassung vom 15. Dezember\n1975 vorgesehenen Nichtigkeitskammern zu ersetzen,\nin der Erwägung, daß eines der geeignetsten Mittel, um sicher-\nzustellen, daß dieses Ziel in bezug auf den freien Verkehr der       in der Erwägung, daß es wesentlich ist, daß diese Vereinbarung\ndurch Patente geschützten Waren erreicht wird, die Schaffung      nicht entgegen den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung\neines gemeinschaftlichen Patentsystems ist,                       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und\ndaß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der\nin der Erwägung, daß die Schaffung eines solchen gemein-       Lage sein muß, die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsord-\nschaftlichen Patentsystems deshalb untrennbar mit der Verwirkli-  nung sicherzustellen,\nchung der Ziele des Vertrags und daher mit der Gemeinschafts-\nrechtsordnung verbunden ist,                                         in dem Bestreben, die Vollendung des Binnenmarktes und den\nAufbau einer europäischen Technologiegemeinschaft durch das\nin der Erwägung, daß es erforderlich ist, zu diesem Zweck      Gemeinschaftspatent zu fördern,\nzwischen ihnen eine Vereinbarung zu schließen, die ein besonde-\nres Übereinkommen im Sinn des Artikels 142 des Übereinkom-           in der Überzeugung, daß der Abschluß dieser Vereinbarung\nmens über die Erteilung europäischer Patente, einen regionalen    notwendig ist, um die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen\nPatentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über  Wirtschaftsgemeinschaft zu erleichtern -\ndie internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwe-\nsens vom 19. Juni 1970 und ein Sonderabkommen im Sinn des         sind wie folgt übereingekommen:\nArtikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und\nzuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum                                  Artikel 1\nSchutz des gewerblichen Eigentums darstellt,                                       Gegenstand der Vereinbarung\nüber Gemeinschaftspatente\nin der Erwägung, daß zur Schaffung eines gemeinsamen Mark-\ntes mit binnenmarktähnlichen Verhältnissen die Einführung von        (1) Das am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnete\nRechtsinstrumenten gehört, mit deren Hilfe die Unternehmen die    übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsa-\nHerstellung und den Vertrieb von Waren europäischen Dimensio-     men Markt, nachstehend „Gemeinschaftspatentübereinkommen\"\nnen anpassen könne\"!,                                             genannt, in der durch diese Vereinbarung geänderten Fassung\nwird dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt.\nin der Erwägung, daß das Problem einer wirksamen Behand-          (2) Das Gemeinschaftspatentübereinkommen wird durch fol-\nlung von Gemeinschaftspatente betreffenden Klagen und die         gende im Anhang enthaltene Protokolle ergänzt:\nProbleme, die sich aus der Trennung der Zuständigkeit für Verlet-\nzungs- und Nichtigkeitsverfahren betreffend Gemeinschaftspa-      - Protokoll Ober die Regelung von Streitigkeiten über die Verlet-\ntente ergeben, wie sie in dem am 15. Dezember 1975 in Luxem-          zung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,\nburg unterzeichneten Gemeinschaftspatentübereinkommen vor-            nachstehend „Streitregelungsprotokoll\" genannt,\ngenommen worden ist, am besten dadurch gelöst werden können,      - Protokoll über die Vorrechte und lmmunitäten des Gemeinsa-\ndaß die Zuständigkeit für Verfahren wegen Verletzung eines            men Berufungsgerichts,\nGemeinschaftspatents besonderen, als Gemeinschaftspatentge-\n- Protokoll über die Satzung des Gemeinsamen Berufungsge-\nrichte benannten nationalen Gerichten erster Instanz zugewiesen\nrichts.\nwird, die gleichzeitig die Rechtsgültigkeit des angefochtenen ·\nPatents prüfen und dieses gegebenenfalls ändern oder für nichtig    (3) Die im Anhang beigefügten Texte sind Bestandteil dieser\nerklären könn~n; in der Erwägung, daß die Möglichkeit gegeben     Vereinbarung.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                        1359\n(4) Mit ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Vereinbarung das         (3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren\nGemeinschaftspatentübereinkommen in der am 15. Dezember            bei einem der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Gerichte\n1975 in Luxemburg unterzeichneten Fassung.                        gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum\nErlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese\nArtikel 2                           Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.\nVerhähnls zur Gemelnschaftsrechtso_rdnung                  (4) Wird eine derartige Frage einem der in Absatz 2 Buchstabe\nb genannten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den\n(1) Keine Vorschrift dieser Vereinbarung kann gegen die          in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem\nAnwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-         Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.\nschaftsgemeinschaft geltend gemacht werden.\n(2) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechts-                                Artikel 4\nordnung ist das durch das Streitregelungsprotokoll errichtete\nVerfahrensvorschriften des Gerichtshofs\nGemeinsame Berufungsgericht verpflichtet, den Gerichtshof der\nEuropäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1n des Vertrags            (1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Euro-\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft um           päischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Verfahrensordnung\nVorabentscheidung zu ersuchen, wenn die Gefahr besteht, daß       des Gerichtshofs sind auf die in den Artikeln 2 und 3 genannten\ndie Auslegung dieser Vereinbarung nicht mit dem Vertrag im         Verfahren anzuwenden.\nEinklang steht.                                                      (2) Die Verfahrensordnung wird, soweit erforderlich, nach Arti-\n(3) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Europäischen kel 188 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\nGemeinschaften der Auffassung, daß eine Entscheidung des          gemeinschaft angepaßt und ergänzt.\nGemeinsamen Berufungsgerichts, mit der ein bei diesem anhän-\ngiges Verfahren abgeschlossen wird, nicht mit dem in den Absät-                                  Artikel S\nzen 1 und 2 genannten Grundsatz im Einklang steht, so können\nsie beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine              Zuständigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts\nEntscheidung beantragen. Die vom Gerichtshof auf einen derarti-      Vorbehaltlich der Artikel 2 und 3 sichert das Gemeinsame\ngen Antrag erlassene Entscheidung hat keine Wirkung auf die        Berufungsgericht die einheitliche Auslegung und Anwendung die-\nEntscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts, die Anlaß          ser Vereinbarung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-\nfür den Antrag bildete. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den    schriften, sofern es sich nicht um Vorschriften des nationalen\nAntrag den Mitgliedstaaten und dem Rat der Europäischen            Rechts handelt.\nGemeinschaften sowie, wenn der Antrag von einem Mitgliedstaat\nausgeht, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu,\ndie binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof                                  Artikel 6\nSchriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben                       Unterzeichnung - RatHlkatlon\nkönnen. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren wer-\n(1) Diese Vereinbarung liegt für die Vertragsstaaten des Ver-\nden Kosten weder erhoben noch erstattet.\ntrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nbis zum 21. Dezember 1989 zur Unterzeichnung auf.\nArtikel 3\n(2) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation durch die zwölf\nAuslegung der Zuständlgkeltsvorschrlften              Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim\n(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ent-        Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der     hinterlegt.                                                    ·\nZuständigkeitsvorschriften für Gemeinschaftspatente betreffende\nKlagen vor nationalen Gerichten, die im Sechsten Teil Kapitel 1                                  Artikel 7\ndes Gemeinschaftspatentübereinkommens und im Streitrege-\nlungsprotokoll enthalten sind.                                                                    Beitritt\n(2) folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Frage der        (1) Dieser Vereinbarung kann jeder Staat beitreten, der Mitglied\nAuslegung im Sinne des Absatzes 1 zur Vorabentscheidung           der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird.\nvorlegen:                                                            (2) Urkunden über den Beitritt zu dieser Vereinbarung werden\na) - in Belgien: die \"C01,.1r de Cassation\" - ,,Hof van Cassatie\" beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaf-\nund der \"Conseil d'Etat\" - .,Raad van State\",              ten hinterlegt. Der Beitritt wird am ersten Tag des dritten Monats\nwirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt,\n- in Dänemark: das „H0jesteret\",                              jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ratifikation des\n- in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichts-   Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, nach-\nhöfe des Bundes,                                           stehend „Europäisches Patentübereinkommen\" genannt, durch\nden betreffenden Staat oder dessen Beitritt zu dem genannten\n- in Griechenland: ta auootata Atxa<J't11QLa,                 übereinkommen wirksam wird.\n- in Spanien: das „Tribunal Supremo\",                            (3) Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der\n- in Frankreich: die „Cour de Cassation\" und der „Conseil     Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, dieser\nd'Etat\",                                                   Vereinbarung beitreten muß.\n- in Irland: ,,An Chuirt Uachtarach\" - ,,The Suprema Court\",     (4) Zwischen den Vertragsstaaten und dem beitretenden Staat\nkann ein besonderes Abkommen geschlossen werden, in dem die\n- in Italien: die „Corte Suprema di Cassazione\",\nEinzelheiten der Anwendung dieser Vereinbarung festgelegt wer-\n- in Luxemburg: die „Cour superieure de Justice siegeant      den, die durch den Beitritt dieses Staates erforderlich werden.\ncomme Cour de Cassation\",\n- in den Niederlanden: der „Hoge Raad\",                                                      Artlkel 8\nBeteiligung von Drittstaaten\n- in Portugal: das „Supremo Tribunal de Justi~ia\",\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften kann auf einstimmi-\n- im Vereinigten Königreich: das „House of Lords\";\ngen Beschluß einen Vertragsstaat des Europäischen Patentüber-\nb) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittel- einkommens, der mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ninstanz entscheiden.                                          eine Zollunion oder Freihandelszone bildet, einladen, in Verhand-","1360                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nlungen einzutreten, die zum Ziel haben, daß sich dieser Drittstaat                                  Artikel 14\naufgrund eines besonderen Übereinkommens, das zwischen den                         Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten\nVertragsstaaten dieser Vereinbarung und dem Drittstaat\ngeschlossen wird und in dem die Bedingungen und Einzelheiten            (1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Ausle-\nder Anwendung dieser Vereinbarung für den Drittstaat festgelegt       gung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht im Ver-\nwerden, an dieser Vereinbarung beteiligt.                             handlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines\nbeteiligten Staates je nach Zuständigkeit dem engeren Ausschuß\noder dem Verwaltungsausschuß unterbreitet. Das Organ, dem die\nArtikel 9                              Streitigkeit unterbreitet wird, bemüht sich, eine Einigung zwischen\nAnwendung auf Teile des Meeres oder des Meeresbodena                diesen Staaten herbeizuführen.\nDiese Vereinbarung gilt für diejenigen Teile des Meeres oder       (2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem\ndes Meeresbodens, die an ein Hoheitsgebiet angrenzen und die         der engere Ausschuß oder der Verwaltungsausschuß mit der\nnach dem Völkerrecht Hoheitsrechten oder der Hoheitsgewalt            Streitigkeit befaßt worden ist, keine Einigung erzielt, so kann jeder\neines Vertragsstaates unterstehen.                                   beteiligte Staat die Streitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften unterbreiten.\nArtikel 10                               (3) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Vertragsstaat gegen eine\nInkrafttreten                            Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so hat\ndieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil\nZu ihrem Inkrafttreten bedarf diese Vereinbarung der Ratifika-   des Gerichtshofs ergeben.\ntion durch die zwölf Unterzeichnerstaaten. Sie tritt am ersten Tag\ndes dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde durch denjenigen dieser Staaten folgt, der diese\nArtikel 15\nFörmlichkeit als letzter vornimmt. Tritt jedoch das Europäische\nPatentübereinkommen für einen Unterzeichnerstaat dieser Ver-                                 Begrtffsbestlmmung\neinbarung zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so tritt die Verein-\nFür die Zwecke dieser Vereinbarung ist unter \"Vertragsstaat\"\nbarung erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Europäische\njeder Staat zu verstehen, für den die Vereinbarung in Kraft getre-\nPatentübereinkommen für den letzten Unterzeichnerstaat in Kraft\nten ist.\ntritt.\nArtlkel 11\nArtikel 18\nBeobachter\nUrschrift der Vereinbarung\nSolange diese Vereinbarung für einen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der sie nicht unterzeichnet           Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nhat, noch nicht in Kraft getreten ist, kann dieser Staat an den      scher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italieni- ·\nBeratungen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrates der          scher, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache\nEuropäischen Patentorganisation, nachstehend „engerer Aus-          abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und\nschuß\" genannt, und des Verwaltungsausschusses des Gemein-          wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäi-\nsamen Berufungsgerichts, nachstehend „Verwaltungsausschuß\"          schen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermit-\ngenannt, als Beobachter teilnehmen und zu diesem Zweck einen        telt der Regierung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Wirt-\nVertreter und einen Stellvertreter für jedes dieser Organe benen-   schaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift.\nnen.\nArtikel 12                                                            Artikel 17\nGeltungsdauer der Vereinbarung                                                    Notifikation\nDiese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.           Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften notifiziert den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nArtikel 13                             schaftsgemeinschaft\nRevision                              a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde,\nWenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EuropAischen Wirt-     b) den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Vereinbarung,\nschaftsgemeinschaft eine Revision dieser Vereinbarung bean-\nc) Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten nach Arti-\ntragt. beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemein-\nkel 83 des Gemeinschaftspatentübereinkommens,\nschaften eine Revisionskonferenz ein. Die Konferenz wird vom\nengeren Ausschuß oder vom Verwaltungsausschuß vorbereitet,          d) Notifikationen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Streitrege-\nwobei jeder Ausschuß im Rahmen seiner Befugnisse tätig wird.             lungsprotokolls.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                        1361\nÜbereinkommen\nüber das europäische Patent\nfür den Gemeinsamen Markt\n(Gemeinschaftspatentübereinkommen)\nund Ausführungsordnung\nÜbereinkommen                             a) besonderen Organen, die im Rahmen des Europäischen\nüber das europäische Patent                            Patentamts geschaffen werden und deren Tätigkeit von einem\nengeren Ausschuß des Verwaltungsrats der Europäischen\nfür den Gemeinsamen Markt                              Patentorganisation überwacht wird;\n(Gemeinschaftspatentübereinkommen)\nb) dem Gemeinsamen Berufungsgericht, das nach Maßgabe des\nProtokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die Ver-\nletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,\nErster Tell                                 nachstehend \"Streitregelungsprotokoll\" genannt. errichtet\nAllgemeine und Institutionelle Vorschriften                    wird.\nArtikel 5\nKapitel 1\nNationale Patente\nAllgemeine Vorschriften\nDieses übereinkommen läßt das Recht der Vertragsstaaten\nunberührt, nationale Patente zu erteilen.\nArtikel 1\nGemeinsames Patentrecht\nKapitel II\n(1) Durch dieses übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten\ngemeinsames Recht der Erfindungspatente geschaffen.                     Besondere Organe des Europäischen Patentamts\n(2) Dem gemeinsamen Recht unterliegen die für die Vertrags-\nstaaten nach dem Übereinkommen über die Erteilung euro-                                         Artikel 6\npäischer Patente, nachstehend \"Europäisches Patentüberein-                                Besondere Organe\nkommen\" genannt, erteilten europäischen Patente und die euro-\npäischen Patentanmeldungen, in denen diese Staaten benannt           Die besondere.n Organe sind:\nsind.                                                             a) eine Patentverwaltungsabteilung,\nb) eine oder mehrere Nichtigkeitsabteilungen.\nArtikel 2\nGemeinschaftspatent                                                      Artikel 7\n(1) Die für die Vertragsstaaten erteilten europäischen Patente                    Patentverwaltungsabtellung\nwerden als Gemeinschaftspatente bezeichnet.\n(1) Die Patentverwaltungsabteilung ist für alle Angelegenheiten\n(2) Das Gemeinschaftspatent ist einheitlich. Es hat in allen   des Europäischen Patentamts, die das Gemeinschaftspatent\nHoheitsgebieten, für die dieses Übereinkommen gilt, die gleiche   betreffen, zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit anderer\nWirkung und kann nur für alle diese Gebiete erteilt, übertragen   Organe des Europäischen Patentamts begründet ist. Sie ist insbe-\noder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Entsprechendes    sondere für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen\ngilt für die europäische Patentanmeldung, in der die Vertrags-    von Angaben im Register für Gemeinschaftspatente zuständig.\nstaaten benannt sind.\n(2) Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung werden\n(3) Das Gemeinschaftspatent ist autonom. Es ist nur den Vor-   von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.\nschriften dieses Übereinkommens und den für jedes europäische\n(3) Die Mitglieder der Patentverwaltungsabteilung dürfen weder\nPatent zwingend geltenden Vorschriften des Europäischen\nden Beschwerdekammern noch der Großen Beschwerdekammer,\nPatentübereinkommens, die insoweit als Vorschriften dieses\ndie nach dem Europäischen Patentübereinkommen gebildet wer-\nÜbereinkommens gelten, unterworfen.\nden, angehören.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nGemeinsame Benennung                                                Nlchtlgkeltsabtellungen\nDie Benennung der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens           (1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind für die Prüfung von An-\nnach Artikel 79 des Europäischen Patentübereinkommens kann        trägen auf Beschränkung und Erklärung der Nichtigkeit des\nnur gemeinsam erfolgen. Die Benennung eines oder mehrerer         Gemeinschaftspatents sowie für die Festsetzung der Vergütung\ndieser Staaten gilt als Benennung aller dieser Staaten.           nach Artikel 43 Absatz 5 zuständig.\n(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus einem rechtskundi-\nArtikel 4                            gen Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und zwei technisch\nvorgebildeten Mitgliedern zusammen. Bis zum Erlaß der Entschei-\nBildung besonderer Organe\ndung über den Antrag kann die Nichtigkeitsabteilung eines ihrer\nDie Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehe-        Mitglieder mit der Bearbeitung des Antrags beauftragen. Die\nnen Verfahren obliegt folgenden, den Vertragsstaaten gemein-      mündliche Verhandlung findet vor der Nichtigkeitsabteilung selbst\nsamen Organen:                                                    statt.","1362                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 9                                (9) Kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens darf von der\nErmächtigung der Artikel 65, 67 Absatz 3 und 70 Absatz 3 des\nAusschließung und Ablehnung\nEuropäischen Patentübereinkommens Gebrauch machen.\n(1) Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen dürfen nicht an\nder Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches\nInteresse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten                               Kapitel III\ntätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung\nim Erteilungsverfahren oder Einspruchsverfahren sie mitgewirkt                Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats\nhaben.\n(2) Glaubt ein Mitglied einer Nichtigkeitsabteilung aus einem                                  Artikel 11\nder in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen                                    Zusammensetzung\nGrund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es\n(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats besteht aus den\ndies der Abteilung mit.\nVertretern der Vertragsstaaten und der Kommission der Europäi-\n(3) Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen können von         schen Gemeinschaften sowie aus deren Stellvertretern. Jeder\njedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe         Vertragsstaat und die Kommission sind berechtigt, einen Vertreter\noder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die          und einen Stellvertreter für den engeren Ausschuß zu bestellen.\nAblehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren       Die Vertragsstaaten sind im Verwaltungsrat und im engeren Aus-\nAnträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er        schuß durch dieselben Mitglieder vertreten.\nbereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht\n(2) Die Mitglieder des engeren Ausschusses können nach\nmit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.\nMaßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses Berater oder\n(4) Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in den Fällen der     Sachverständige hinzuziehen.\nAbsätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei\ndieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen                                     Artikel 12\nVertreter ersetzt.\nVorsitz\n(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wählt aus den\nArtikel 10                             Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen\nPräsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im\nSpra~hen für Verfahren und Veröffentlichungen                Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an des-\n(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind auch        sen Stelle.\ndie Amtssprachen der besonderen Organe.                                 (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten\n(2) Während der Verfahren vor den besonderen Organen kann         beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.\ndie nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des Europäischen Patentüber-\neinkommens eingereichte Übersetzung mit der europäischen                                         Artikel 13\nPatentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in                                    Präsidium\nÜbereinstimmung gebracht werden.\n(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats kann ein aus\n(3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der das       fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.\nGemeinschaftspatent erteilt ist, ist in allen Verfahren vor den\nbesonderen Organen, die dieses Gemeinschaftspatent betreffen,          (2) Der Präsident und der Vizepräsident des engeren Aus-\nats Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungs-       schusses sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die\nordnung nichts anderes bestimmt ist.                                 drei übrigen Mitglieder werden vom engeren Ausschuß gewählt.\n(4) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz     (3) Die Amtszeit der vom engeren Ausschuß gewählten Präsi-\nim Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Spra-      diumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl dieser Mitglie-\nche als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts            der ist nicht zulässig.\nAmtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz        (4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der\nim Ausland können fristgebundene Schriftstücke in einer Amts-        engere Ausschuß nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.\nsprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen\njedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebe-                                  Artikel 14\nnen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen;\nin den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können                                      Tagungen\nsie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des             (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wird von seinem\nEuropäischen Patentamts einreichen.                                  Präsidenten einberufen.\n(5) Wird ein Schriftstück nicht in der in diesem Übereinkommen      (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den\nvorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Überset-         Beratungen teil.\nzung, die durch dieses übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht\n(3) Der engere Ausschuß hält jährlich eine ordentliche Tagung\nrechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht einge-\nab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder\ngangen.\nauf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen.\n(6) Die im Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren heraus-\n(4) Der engere Ausschuß berät aufgrund einer tagesordnung\ngegebene neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent wird in\nnach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.\nder Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthält eine Überset-\nzung der geänderten Patentansprüche in einer der Amtssprachen          (5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maß-\neines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht       gabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt wer-\nAmtssprache ist.                                                     den soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.\n(7) Das Blatt für Gemeinschaftspatente wird in den drei Amts-\nArtikel 15\nsprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht.\nSprachen des engeren Ausschusses\n(8) Die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente\nwerden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts           (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats bedient sich bei\nvorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfah-    seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen\nrenssprache maßgebend.                                              Sprache.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                      1363\n(2) Die dem engeren Ausschuß unterbreiteten Dokumente und       Europäischen Patentübereinkommens, sowie alle sonstigen Ein-\ndie Protokolle Ober seine Beratungen werden in den drei in         nahmen der Europäischen Patentorganisation in Ausführung des\nAbsatz 1 genannten Sprachen erstellt.                              vorliegenden Übereinkommens werden nach dem Schlüssel in\nAbsatz 3 auf die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ver-\nteilt.\nArtikel 16\n(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Schlüssel wird wie\nBefugnisse des engeren Ausschusses\nfolgt festgelegt:\nIn bestimmten Fällen\nBelgien                                                5,25 %\n(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats ist befugt, fol-        Dänemark                                               5,20 %\ngende Vorschriften zu ändern:                                         Deutschland                                           20,40 %\na) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fri-           Griechenland                                           4,40 %\nsten, die gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhal-          Spanien                                                6,30 %\nten sind,                                                         Frankreich                                            12,80 %\nIrland                                                 3,45 %\nb) die Ausführungsordnung.\nItalien                                                7,00 %\n(2) Der engere Ausschuß ist befugt, in Übereinstimmung mit          Luxemburg                                              3,00 %\ndiesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu         Niederlande                                           11,80 %\nändern:                                                               Portugal                                               3,50 %\nVereinigtes Königreich                                16,90 %\na) die Finanzordnung,\n(4) Der in Absatz 3 vorgesehene Schlüssel kann im Anschluß\nb) die Gebührenordnung,\nan eine Überprüfung, die vom engeren Ausschuß des Verwal-\nc) seine Geschäftsordnung.                                         tungsrates der Europäischen Patentorganisation fünf Jahre nach\nInkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente durch-\nArtikel 17                            zuführen ist, auf Vorschlag der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften oder auf Antrag von mindestens drei Vertrags-\nStimmrecht                             staaten durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemein-\n(1) Stimmberechtigt im engeren Ausschuß des Verwaltungsrats     schaften geändert werden.\nsind nur die Vertragsstaaten.                                         (5) Der Beschluß gemäß Absatz 4 ist\n(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht  a) vom sechsten bis zum zehnten Jahr nach Inkrafttreten der\nArtikel 19 anzuwenden ist.                                              Vereinbarung über Gemeinschaftspatente einstimmig zu fas-\nsen;\nArtikel 18\nb) nach Ablauf dieser Zeit mit qualifizierter Mehrheit zu fassen;\nAbstimmungen                                  die hierzu erforderliche Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit\ngemäß Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedanken-\n(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats faßt seine\nBeschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der        strich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-\nvertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.                   schaftsgemeinschaft.\n(2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die       (6) Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung über\neine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu       Gemeinschaftspatente werden die erforderlichen Arbeiten einge-\ndenen der engere Ausschuß nach Artikel 16 und 21 Buchstabe a       leitet, um zu prüfen, unter welchen Bedingungen und zu welchem\nbefugt ist.                                                        Zeitpunkt die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Finanzierungs-\nregelung durch eine andere Regelung ersetzt werden kann, die\n(3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.                 unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Europäischen\nGemeinschaften auf einer gemeinschaftlichen Finanzierung\nArtikel 19                            beruht. Diese Regelung kann die Beträge, die die Vertragsstaaten\ndieses Übereinkommens aufgrund des Europäischen Patentüber-\nStimmenwägung                             einkommens zu zahlen haben, sowie die Beträge, die diesen\nFür die Annahme und die Änderung der Gebührenordnung            Staaten aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens\nsowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten zustehen, umfassen. Bei Abschluß dieser Arbeiten können dieser\nvergrößert wird, für die Beschlüsse nach Artikel 21 Buchstabe a    Artikel und gegebenenfalls auch Artikel 19 auf Vorschlag der\nerfolgt die Abstimmung nach Artikel 36 des Europäischen Patent-    Kommission durch einstimmigen Beschluß des Rates der Euro-\nübereinkommens. Unter der Bezeichnung \"Vertragsstaaten\" sind       päischen Gemeinschaften geändert werden.\ndabei die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu\nverstehen.                                                                                      Artikel 21\nHaushaltsrechtllche Zuständigkeiten\ndes engeren Ausschusses des Verwaltungsrats\nKapitel IV\nEs obliegt dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats,\nFinanzvorschriften\na) jährlich die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben im\nZusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkom-\nArtikel 20\nmens festzustellen und etwaige vom Präsidenten des Euro-\nfinanzielle Verpflichtungen und Einnahmen                     päischen Patentamts beantragte Berichtigungen oder Nach-\nträge dieser Voranschläge zu genehmigen sowie die Ausfüh-\n(1) Der Betrag, der nach Artikel 146 des Europäischen Patent-\nübereinkommens von den Vertragsstaaten des vorliegenden                 rung zu überwachen;\nÜbereinkommens zu zahlen ist, wird durch Finanzbeiträge            b) die in Artikel 47 Absatz 2 des Europäischen Patentüberein-\ngedeckt, die für jeden Staat entsprechend dem Schlüssel in              kommens vorgesehene Genehmigung zu erteilen, sofern es\nAbsatz 3 festgelegt werden.                                             sich um Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung\n(2) Die Einnahmen aus Gebühren, die nach der Gebührenord-            des vorliegenden Übereinkommens handelt;\nnung gezahlt worden sind, abzüglich der Zahlungen an die Euro-     c) die Jahresrechnung der Europäischen Patentorganisation, die\npäische Patentorganisation nach den Artikeln 39 und 147 des             die Durchführung dieses Übereinkommens betrifft, sowie den","1364                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nsich darauf beziehenden Teil des Berichts der nach Artikel 49                               Kapitel II\nAbsatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens bestell-\nten Rechnungsprüfer zu genehmigen und dem Präsidenten\nWirkungen des Gemeinschaftspatents\ndes Europäischen Patentamts Entlastung zu erteilen.                       und der europäischen Patentanmeldung\nArtikel 22                                                          Artikel 25\nGebührenordnung                                  Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung\nDas Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber das Recht,\nDie Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der\nes Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung\nGebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.\na) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen,\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu\nden genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besit-\nZweiter Tell                                 zen;\nMaterielles Patentrecht                         b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden\noder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände\nKapitel 1                                  offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne\nZustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung\nRecht auf das Gemeinschaftspatent                         im Gebiet der Vertragsstaaten anzubieten;\nc) das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist,\nArtikel 23                                 unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu\nGeltendmachung des Rechts                             bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken\nauf das Gemeinschaftspatent                           entweder einzuführen oder zu besitzen.\n(1) Ist das Gemeinschaftspatent einer Person erteilt worden, die\nnach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkom-                                       Artikel 26\nmens nicht berechtigt ist, so kann der nach der genan.nten Vor-             Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung\nschrift Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche verlangen,\n(1) Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber auch\ndaß das Pc1tent ihm übertragen wird.\ndas Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im\n(2) Steht einer Person das Recht auf das Gemeinschaftspatent     Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten anderen als zur Benutzung der\nnur teilweise zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, daß ihr die   patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf\nMitinhaberschaft an dem Patent eingeräumt wird.                      ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung\n(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 können nur inner-       der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn\nder Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichttich ist,\nhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Tag gericht-\ndaß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benut-\nlich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen Patent-\nblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen         zung der Erfindung verwendet zu werden.\nworden ist. Dies gilt nicht, wenn der Patentinhaber bei der Ertei-     (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln\nlung oder bei dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, daß       um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei\nihm das Recht auf das Patent nicht zustand.                          denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer\n· (4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird in das    nach Artikel 25 verbotenen Weise zu handeln.\nRegister für Gemeinschaftspatente eingetragen. Die rechtskräf-         (3) Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a bis c genann-\ntige Entscheidung über die Klage oder eine andere Beendigung         ten Handlungen vornehmen, gelten im Sinn des Absatzes 1 nicht\ndes Verfahrens wird gleichfalls eingetragen.                         als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.\nArtikel 24                                                          Artikel 27\nFolgen des Wechsels der Rechtsinhaberschaft                                 Beschränkungen der Wirkung\nda Gemeinschaftspatents\n(1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft am\nGemeinschaftspatent infolge eines in Artikel 23 genannten               Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht\ngerichtlichen Verfahrens erlöschen mit der Eintragung des            auf\nBerechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente Lizenzen       a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen\nund sonstige Rechte.                                                     Zwecken vorgenommen werden;\n(2) Hat vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens          b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegen-\na) der Patentinhaber die Erfindung im Hoheitsgebiet eines Ver-          stand der patentierten Erfindung beziehen;\ntragsstaats benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Veran-  c) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apo-\nstaltungen getroffen oder                                         theken aufgrund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen,\nb) der Lizenznehmer seine Lizenz erhalten und die Erfindung             welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel be-\nim Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats benutzt oder dazu wirk-     treffen;\nliche und ernsthafte Veranstaltungen getroffen,               d) den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragsstaaten\nso kann er diese Benutzung fortsetzen, wenn er bei dem in das           gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsüberein-\nRegister für Gemeinschaftspatente eingetragenen neuen Patent-           kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden\ninhaber eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt. Der Antrag         Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im\nmuß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen            Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Gerä-\nFrist gestellt werden. Die Lizenz ist für einen angemessenen            ten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend\nZeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.                       oder zufällig in die Gewässer der Vertragsstaaten gelangen,\nvorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für\n(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber\ndie Bedürfnisse des Schiffs verwendet wird;\noder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der\nBenutzung der Erfindung begonnen oder Veranstaltungen dazu          e) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in\ngetroffen hat, bösgläubig gehandelt hat.                                der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Land-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                          1365\nfahrzeuge der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mit-                                    Artikel 30\ngliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\nÜbersetzung der Patentschrift\ndes gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahr-\nfür das Gemeinschaftspatent\nzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das\nHoheitsgebiet der Vertragsstaaten gelangen;                        ( 1) Zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 1 vorgeschriebenen\nÜbersetzungen hat der Anmelder beim Europäischen Patentamt\nf)   die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über\nvor Ablauf der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist\ndie internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen,\neine Übersetzung der der Erteilung des Gemeinschaftspatents\nwenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines nicht zu den\nzugrunde liegenden Fassung der Patentanmeldung in einer der\nVertragsstaaten gehörenden Staats betreffen, auf den dieser\nAmtssprachen eines jeden Vertragsstaats einzureichen, in dem\nArtikel anzuwenden ist.\ndie Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist.\n(2) Absatz 1 ist auf die geänderte Fassung, in der das Gemein-\nArtikel 28                            schaftspatent im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden\nist, entsprechend anzuwenden.\nErschöpfung des Rechts aus dem Gemeinschaftspatent\n· (3) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehör-\nDas Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht\nden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten, die\nauf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis\ndies wünschen, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorge-\nbetreffen und im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten vorgenom-\nschriebenen Frist eine Kopie der Übersetzungen nach Absatz 1\nmen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder\noder 2 in der oder den betreffenden Sprachen. Der Anmelder hat\nmit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem dieser Staaten in\ndie Übersetzungen in einer hierfür ausreichenden Anzahl von\nVerkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß Gründe vorliegen,\nStücken vorzulegen.\ndie es nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt\nerscheinen lassen, daß sich das Recht aus dem Gemeinschafts-            (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Übersetzun-\npatent auf solche Handlungen erstreckt.                             gen werden der Öffentlichkeit vom Europäischen Patentamt\nzugänglich gemacht und binnen einer angemessenen Frist unent-\ngeltlich den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz\nArtikel 29                           der betreffenden Vertragsstaaten in einer Form übermittelt, die\nÜbersetzung der Patentansprüche                    eine angemessene und kostengünstige Verbreitung ermöglicht.\nim Prüfung• und Einspruchsverfahren                       (5) Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen\n(1) Der Anmelder hat eine Übersetzung der Patentansprüche,       rechtzeitig eingereicht, so kann der Patentinhaber die Rechte aus\ndie der Erteilung des europäischen Patents zugrunde gelegt          dem Patent ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises\nwerden, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten, in   auf die Erteilung des Patents geltend machen.\ndenen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist,         (6) Werden die in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Überset-\nbeim Europäischen Patentamt innerhalb der in der Ausführungs-       zungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten die Wirkungen des\nordnung vorgeschriebenen Frist einzureichen.                        Gemeinschaftspatents als von Anfang an nicht eingetreten. Der\n(2) Absatz 1 ist auf die im Einspruchsverfahren geänderten       Patentinhaber kann jedoch statt des Gemeinschaftspatents für\nPatentansprüche entsprechend anzuwenden.                            diejenigen Vertragsstaaten, für die er rechtzeitig Übersetzungen\neingereicht hat, ein europäisches Patent erlangen. Zu diesem\n(3) Die Übersetzungen der Patentansprüche werden vom Euro-\nZweck hat er innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf\npäischen Patentamt veröffentlicht.\nder anwendbaren Frist dem Europäischen Patentamt seine\n(4) Der Anmelder oder Patentinhaber hat die Gebühr für die       Absicht schriftlich mitzuteilen und innerhalb derselben Frist die in\nVeröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche inner-       Artikel 81 Absatz 1 genannten Gebühren zu entrichten.\nhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Fristen zu\n(7) Artikel 29 Absätze 6 und 7 ist auf die in den Absätzen 1 und\nentrichten.\n2 vorgeschriebenen Übersetzungen entsprechend anzuwenden.\n(5) Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen\nnicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Gebühr für die Veröf-\nfent1ichung der Übersetzungen der Patentansprüche nicht recht-                                     Artikel 31\nzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung für die                         Art der Übersetzungen\nbenannten Vertragsstaaten als zurückgenommen. Werden die in\nAbsatz 2 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig ein-          Die in den Artikeln 29 und 30 vorgesehenen Übersetzungen,\ngereicht oder wird die Gebühr für die Veröffentlichung der Über-    die von Personen angefertigt worden sind, die nach den Rechts-\nsetzungen der Patentansprüche nicht rechtzeitig entrichtet, so      vorschriften eines Vertragsstaats hierzu ermächtigt sind, gelten\nwird das Gemeinschaftspatent widerrufen.                            bis zum Beweis des Gegenteils in dem betreffenden Staat als mit\ndem Original übereinstimmend.                          ·\n(6) Ist eine in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebene Übersetzung der\nPatentansprüche oder eine Übersetzung der Patentansprüche in\ndie beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht                                    Artikel 32\nVerfahrenssprache sind, fehlerhaft, so kann der Anmelder oder\nPatentinhaber eine berichtigte Übersetzung beim Europäischen\nRechte aus der europäischen Patentanmeldung\nPatentamt einreichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann\nnach Veröffentlichung\nrechtliche Wirkung, wenn die in der Ausführungsordnung vorge-           (1) Eine den Umständen nach angemessene Entschädigung\nschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.                           kann von jedem Dritten verlangt werden, der in der Zeit zwischen\nder Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung, in der\n(7) Ist eine Übersetzung der Patentansprüche in eine der Amts-\ndie Vertragsstaaten benannt sind, und dem Tag der Bekannt-\nsprachen eines Vertragsstaates fehlerhaft, so darf derjenige, der\nmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen\nin diesem Vertragsstaat eine Erfindung in Benutzung genommen\nPatents die Erfindung in einer Weise benutzt hat, die nach diesem\noder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung\nZeitraum aufgrund des Gemeinschaftspatents verboten wäre.\neiner Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung\ndes Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentansprüche         (2) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß die Verfahrens-\ndarstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berich- sprache einer europäischen Patentanmeldung, in der die Ver-\ntigten Übersetzung die Benutzung unentgeltlich fortsetzen. Dies     tragsstaaten benannt sind, nicht eine seiner Amtssprachen ist.\ngilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die betreffende Person      vorsehen, daß diese Anmeldung in bezug auf Benutzungen der\nnicht in gutem Glauben gehandelt hat.                               Erfindung, die in seinem Hoheitsgebiet vorgenommen werden,","1366                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\ndas in Absatz 1 genannte Recht erst dann gewährt, wenn der                (2) Absatz 1 ist auf eine europäische Patentanmeldung, die zur\nAnmelder nach seiner Wahl                                             Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, entsprechend\nanzuwenden.\na) eine Übersetzung der Patentansprüche in einer der Amts-\nsprachen dieses Staats bei der zuständigen Behörde dieses                                      Artikel 35\nStaats eingereicht hat und die Übersetzung im Einklang mit\nden nationalen Rechtsvorschriften veröffentlicht worden ist\nBewelalast\noder                                                                (1) Ist Gegenstand des Gemeinschaftspatents ein Verfahren\nzur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis\nb) eine solche Übersetzung demjenigen übermittelt hat, der die\ndes Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen\nErfindung in diesem Vertragsstaat benutzt.\nhergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren her-\n(3) Jeder Vertragsstaat im Sinne des Absatzes 2 kann für den      gestellt.\nFall, daß der Anmelder von der in Absatz 2 Buchstabe b genann-\n(2) Bei der Führung des Beweises des Gegenteils sind die\nten Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, vorsehen, daß das Recht\nberechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner\naus der Anmeldung in bezug auf Benutzungen der Erfindung im\nHerstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.\nHoheitsgebiet des betreffenden Staates nur dann geltend\ngemacht werden kam, wenn der Anmelder der zuständigen\nBehörde dieses Staates binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu\ndem die Übersetzung demjenigen übermittelt worden ist, der die                                      Kapitel III\nErfindung in diesem Vertragsstaat benutzt, ein Exemplar der\nÜbersetzung vorlegt. Der Vertragsstaat kann vorschreiben, daß\nNationale Rechte\ndie Behörde die Übersetzung im Einklang mit den nationalen\nRechtsvorschriften veröffentlicht.                                                                   Artikel 36\n(4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 2                              Ältere nationale Rechte\nerläßt, kann vorsehen, daß, falls eine Übersetzung der Patent-            ( 1) Gegenüber einem Gemeinschaftspatent, das einen späte-\nansprüche fehlerhaft ist, derjenige, der in diesem Staat eine Er-     ren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen\nfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte           worden ist, einen späteren Prioritätstag hat als eine nationale\nVeranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat,          Patentanmeldung oder ein nationales Patent, das in einem Ver-\nderen Benutzung keine Verletzung der Anmeldung in der Fassung         tragsstaat der Öffentlichkeit an oder nach diesem Tag zugänglich\nder ursprür,gfichen Übersetzung der Patentansprüche darstellen        gemacht worden ist, hat die nationale Patentanmeldung oder das\nwürde, die angemessene Entschädigung nach Absatz 1 erst von           nationale Patent für diesen Vertragsstaat die gleiche Wirkung als\ndem Zeitpunkt an zahlen muß, zu dem die berichtigte Überset-          älteres Recht wie eine veröffentlichte europäische Patentanmel-\nzung der Patentansprüche veröffentlicht oder ihm übermittelt wor-     dung, in der der betreffende Vertragsstaat benannt ist.\nden ist, es sei denn, daß nachgewiesen wird, daß die betreffende\nPerson nicht in gutem Glauben gehandelt hat; in diesem Falle              (2) Hat in einem Vertragsstaat eine nationale Patentanmeldung\nmuß diese Person eine angemessene Entschädigung gemäß                 oder ein nationales Patent, das aufgrund des nationalen Rechts\nAbsatz 1 von dem Zeitpunkt an zahlen, zu dem die Voraussetzun-        dieses Staats über die Geheimhaltung von Erfindungen nicht\ngen des Absatzes 2 gegeben sind.                                 ·    veröffentlicht ist, einem nationalen Patent gegenüber, das einen\nspäteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch\nArtikel 33                            genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat, die Wir-\nkung als älteres Recht, so gilt dies in dem betreffenden Staat auch\nWirkung des Widerrufs und der Nichtigkeit                 in bezug auf ein Gemeinschaftspatent.\ndes Gemeinschaftspatents\n(1) Die in diesem Kapitel vorgesehene Wirkung der europäi-                                       Artlkel 37\nschen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind,\nVorbenutzungsrecht und persönliches Besitzrecht\nund des darauf erteilten Gemeinschaftspatents gilt in dem\nUmfang, in dem das Patent widerrufen oder für nichtig erklärt             (1) Wer in einem der Vertragsstaaten ein Vorbenutzungsrecht\nworden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.                      oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben\nhätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt wor-\n(2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über\nden wäre, hat das gleiche Recht in diesem Staat auch gegenüber\nAnsprüche auf Ersatz des Schadens, der durch fahrtässiges oder\ndem Gemeinschaftspatent, das diese Erfindung zum Gegenstand\nvorsätzliches Verhalten des Patentinhabers verursacht worden\nhat.\nist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über\nungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des               (2) Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich\nWiderrufs oder der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents nicht:        nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes\nErzeugnis betreffen und Im Hoheitsgebiet des betreffenden Ver-\na) Entscheidungen in Vertetzungsverfahren, die vor dem Wider-\ntragsstaats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis von\nruf oder der Nichtigerklärung rechtskräftig geworden und voll-\ndem in Absatz 1 genannten Berechtigten in diesem Staat in\nstreckt worden sind;\nVerkehr gebracht worden ist, sofern das Recht dieses Staats\nb) vor dem Widefil,lf oder der Nichtigerklärung geschlossene         diese Wirkung für nationale Patente vorsieht.\nVerträge insoweit, als sie vor dem Widerruf oder der Nichtig-\nerklärung erfüllt WOf'den sind; es kann jedoch verlangt werden,\ndaß in Erfüllung des Vertrags gezahlte Beträge aus Billigkeits-\ngründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände                                      Kapitel IV\ndies rechtfertigen.                                                        Das Gemeinschaftspatent als Gegenstand\nArtikel 34                                                       des Vermögens\nErgänzende Anwendung des nationalen Rechts\nArtikel 38\nbei Verletzung\nBehandlung des Gemelnachaftapatents wie\n(1) Die Wirkung des Gemeinschaftspatents bestimmt sich aus-\nein nationales Patent\nschließlich nach diesem Übereinkommen. Im übrigen unterliegen\nVerletzungen eines Gemeinschaftspatents nach Maßgabe der                 (1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt\nVorschriften des Streitregelungsprotokolls dem nationalen Recht,      ist, wird das Gemeinschaftspatent als Gegenstand des Ver-\ndas auf die Vertetzung eines nationalen Patents anzuwenden ist.       mögens im ganzen und für alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                       1367\nes Wirkung hat, wie ein nationales Patent des Vertragsstaats                                      Artikel 42\nbehandelt, in dessen Hoheitsgebiet gemäß der Eintragung in dem\nVertragliche Uzenzen\nim Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Register\nfür europäische Patente                                                ( 1) Das Gemeinschaftspatent kann ganz oder teilweise Gegen-\nstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete\na) der Anmelder am Anmeldetag der europäischen Patentanmel-        sein, in denen es Wirkung hat. Eine Lizenz kann ausschließlich\ndung seinen Wohnsitz oder Sitz hatte oder                     oder nicht ausschließlich sein.\nb) der Anmelder in den Fällen, in denen die Voraussetzungen            (2) Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung\ndes Buchstabens a nicht gegeben sind, am Anmeldetag eine      seiner Lizenz nach Absatz 1 verstößt, können die Rechte aus dem\nNiederlassung hatte oder                                      Gemeinschaftspatent geltend gemacht werden.\nc) der zuerst in das europäische Patentregister eingetragene           (3) Artikel 39 Absätze 2 und 3 ist auf die Erteilung oder den\nVertreter des Anmelders in den Fällen, in denen die Voraus-   Übergang einer Lizenz an einem Gemeinschaftspatent entspre-\nsetzungen der Buchstaben a und b nicht gegeben sind, am       chend anzuwenden.\nTag seiner Eintragung seinen Geschäftssitz hatte.\nArtikel 43\n(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b\noder c nicht gegeben, so ist der nach Absatz 1 maßgebende                                    Lizenzbereitschaft\nVertragsstaat die Bundesrepublik Deutschland.                         (1) Erklärt sich der Inhaber eines Gemeinschaftspatents dem\n(3) Sind mehrere Personen als gemeinsame Anmelder im euro-      Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann\npäischen Patentregister eingetragen, so ist für die Anwendung      die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemes-\ndes Absatzes 1 der zuerst genannte gemeinsame Anmelder             sene Vergütung zu gestatten, so werden die für das Gemein-\nmaßgebend; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für           schaftspatent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jah-\ndiesen Anmelder nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte       resgebühren ermäßigt; die Höhe der Ermäßigung wird in der\ngemeinsame Anmelder maßgebend. liegen die Voraussetzungen          Gebührenordnung festgelegt. Bei vollständigem Wechsel der\ndes Absatzes 1 für keinen der gemeinsamen Anmelder vor, so ist     Rechtsinhaberschaft infolge eines in Artikel 23 genannten gericht-\nAbsatz 2 anzuwenden.                                               lichen Verfahrens gilt die Erklärung mit der Eintragung des\nBerechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente als\n(4) Hängt in einem nach den vorstehenden Absätzen bestimm-      zurückgenommen.\nten Vertragsstaat die Wirksamkeit eines Rechts am nationalen\nPatent von seiner Eintragung in das nationale Patentregister ab,      (2) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Europäischen\nso ist ein Recht am Gemeinschaftspatent nur dann wirksam, wenn     Patentamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem\nes in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist.       Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die\nErfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einrei-\nchung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren\nArtikel 39                          ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurück-\nnahme zu entrichten; Artikel 48 Absatz 2 ist mit der Maßgabe\nRechtsübergang                           anzuwenden, daß die Sechsmonatsfrist nach Ablauf der oben\n(1) Die rechtsgeschäftliche 'Übertragung des Gemeinschafts-     vorgeschriebenen Frist beginnt.\npatents muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der      (3) Die Erklärung kann nicht abgegeben werden, solange in\nVertragsparteien, es sei denn, daß sie auf einer gerichtlichen     dem Register für Gemeinschaftspatente eine ausschließliche\nEntscheidung beruht.                                               Lizenz eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung einer sol-\n(2) Vorbehaltlich Artikel 24 Absatz 1 berührt ein Rechtsüber-   chen Lizenz dem_ Europäischen Patentamt vorliegt.\ngang nicht die Rechte Dritter, die vor dem Zeitpunkt des Rechts-      (4) Aufgrund der Erklärung ist jedermann zur Be11utzung der\nübergangs erworben worden sind.                                    Erfindung als Lizenznehmer nach Maßgabe der Ausführungsord-\n(3) Der Rechtsübergang kann Dritten nur in dem Umfang, in       nung berechtigt. Eine auf diese Weise erlangte Lizenz ist im Sinn\ndem er sich aus den in der Ausführungsordnung vorgeschriebe-       dieses Übereinkommens einer vertraglichen Lizenz gleichgestellt.\nnen Unterlagen ergibt, und erst dann entgegengehalten werden,         (5) Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt die Nichtig-\nwenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen       keitsabteilung die angemessene Vergütung fest oder ändert sie,\nist. Jedoch kann ein Rechtsübergang, der noch nicht eingetragen    wenn Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind, denen\nist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeit-    zufolge die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen ist.\npunkt des Rechtsübergangs erworben haben, aber zum Zeitpunkt       Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren gelten entspre-\ndes Erwerbs dieser Rechte von dem Rechtsübergang Kenntnis          chend, es sei denn, daß diese wegen der Besonderheiten des\nhatten.\nNichtigkeitsverfahrens nicht anwendbar sind. Der Antrag gilt erst\nals gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist.\nArtikel 40\n(6) Nach Abgabe der Erklärung ist der Antrag auf Eintragung\nVollstreckungsverfahren                      einer ausschließlichen Lizenz in das Register für Gemeinschafts-\nFür die Vollstreckung in ein Gemeinschaftspatent sind die       patente unzulässig, es sei denn, daß die Erklärung zurückgenom-\nGerichte und Behörden des nach· Artikel 38 maßgebenden Ver-        men worden ist oder als zurückgenommen gilt.\ntragsstaats ausschließlich zuständig.\nArtikel 44\nDie europäische Patentanmeldung als\nArtikel 41\nGegenstand des Vermögens\nKonkursverfahren oder konkursähnllche Verfahren\n(1) Die Artikel 38 bis 42 sind auf eine europäische Patentanmel-\n(1) Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die      dung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, entsprechend\nVertragsstaaten auf diesem Gebiet wird ein Gemeinschaftspatent     anzuwenden, wobei an die Stelle des Registers für Gemein-\nvon einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Ver-        schaftspatente das im Europäischen Patentübereinkommen vor-\nfahren nur in dem Vertragsstaat erfaßt, in dem das Verfahren       gesehene europäische Patentregister tritt.\nzuerst eröffnet wird.\n(2) Die Rechte, die Dritte an einer unter Absatz 1 fallenden\n(2) Absatz 1 ist in, Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemein- europäischen Patentanmeldung erworben haben, bleiben mit Wir-\nschaftspatent auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzu-    kung für das auf diese Anmeldung erteilte Gemeinschaftspatent\nwenden.                                                            bestehen.","1368                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nKapitel V                                 (3) Wird eine Jahresgebühr für das Gemeinschaftspatent inner-\nhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises\nZwangslizenzen am Gemeinschaftspatent                     auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gilt diese\nJahresgebühr als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der\nArtikel 45                             genannten Frist gezahlt wird. Eine Zuschlagsgebühr wird nicht\nZwangsllzenzen                             erhoben.\n(1) Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von                                        Artikel 49\nZwangslizenzen an nationalen Patenten vorsieht, ist auf Gemein-\nschaftspatente anzuwenden. Der Umfang und die Wirkung von                                           Verzicht\nZwangslizenzen, die an Gemeinschaftspatenten erteilt werden,            (1) Auf das Gemeinschaftspatent kann nur in vollem Umfang\nsind auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats             verzichtet werden.\nbeschränkt; Artikel 28 ist nicht anzuwenden.\n(2) Der Verzicht ist von dem Patentinhaber dem Europäischen\n(2) Die Vertragsstaaten müssen vorsehen, daß zumindest            Patentamt gegenüber schrifflich zu erklären. Der Verzicht wird\nwegen der Vergütung für die Zwangslizenz in letzter Instanz der      erst wirksam, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente\nRechtsweg offensteht.                                                eingetragen ist.\n(3) Die nationalen Behörden teilen dem Europäischen Patent-          (3) Ist im Register für Gemeinschaftspatente eine Person als\namt die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Gemeinschaftspa-       Inhaber eines dinglichen Rechts eingetragen oder ist für sie eine\ntent soweit wie möglich mit.                                         Eintragung nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 erfolgt, so wird der\n(4) Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind unter            Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine\nZwangslizenzen auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung            Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetra-\neiner patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu ver-       gen, wenn der Patentinhaber glaubhaft macht, daß er vorher den\nstehen.                                                              Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die\nEintragung erfolgt nach Ablauf der in der Ausführungsordnung\nvorgeschriebenen Frist.\nArtikel 46\nZwangslizenzen wegen Nichtausübung oder                                                  Artikel 50\nunzureichender Ausübung                                                       Erlöschen\nZwangsli~enzen wegen Nichtausübung oder wegen unzurei-\n(1) Das Gemeinschaftspatent erlischt\nchender Ausübung dürfen an Gemeinschaftspatenten nicht erteilt\nwerden, wenn das in einem Vertragsstaat hergestellte, durch das      a) mit der Beendigung der Laufzeit nach Artikel 63 des Europäi-\nPatent geschützte Erzeugnis im Hoheitsgebiet eines anderen                 schen Patentübereinkommens,\nVertragsstaats, in dem die Erteilung einer solchen Lizenz bean-      b) wenn der Patentinhaber darauf nach Artikel 49 verzichtet,\ntragt ist, in einem Umfang in Verkehr gebracht wird, der für die\nBedürfnisse im Gebiet dieses Vertragsstaats ausreicht. Dies gilt     c) wenn eine Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlags-\nnicht für Zwangslizenzen, die im öffentlichen Interesse erteilt            gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werden.\nwerden.\n(2) Das Gemeinschaftspatent erlischt im Zeitpunkt des Arti-\nkels 53 Absatz 4 in dem Umfang, in dem es nicht aufrechterhalten\nArtikel 47\nworden ist.\nZwangslizenzen\n(3) Das Erlöschen des Gemeinschaftspatents wegen nicht\nzugunsten abhängiger Patente\nrechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr und gegebenenfalls\nDas Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von Zwangs-      der Zuschlagsgebühr gilt als am Fälligkeitstag der Jahresgebühr\nlizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger           eingetreten.\nPatente vorsieht, ist auf das Verhältnis von Gemeinschaftspaten-\n(4) Über das Erlöschen des Gemeinschaftspatents entscheiden\nten zu nationalen Patenten und von Gemeinschaftspatenten\ngegebenenfalls die Patentverwaltungsabteilung oder, sofern in\nuntereinander anzuwenden.\nbezug auf dieses Gemeinschaftspatent ein Verfahren bei ihnen\nanhängig ist, die Nichtigkeitsabteilungen.\nDritter Tell                                                           Kapitel II\nAufrechterhattung, Erlöschen, Beschränkung und                                         Beschränkungsverfahren\nNichtigkeit des Gemeinschaftspatents\nArtikel 51\nKapitel 1                                                  Antrag auf Beschränkung\nAufr~hterhaltung und Erlöschen                          ( 1) Auf Antrag des Patentinhabers kann das Gemeinschaftspa-\ntent in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschrei-\nArtikel 48                              bung oder der Zeichnungen beschränkt werden. Die Beschrän-\nkung des Gemeinschaftspatents für einen oder mehrere Vertrags-\nJahresgebühren\nstaaten kann nur im Fall des Artikels 36 Absatz 1 beantragt\n(1) Für das Gemeinschaftspatent sind nach Maßgabe der Aus-        werden.\nführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt\n(2) Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange noch Ein-\nzu entrichten. Sie werden für die Jahre geschuldet, die auf das in\nspruch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren oder\nArtikel 86 Absatz 4 des Europäischen Patentübereinkommens\nein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.\ngenannte Jahr folgen, jedoch nicht für die ersten beiden Jahre,\ngerechnet vom Anmeldetag an.                                            (3) Der Antrag ist schriftlich beim Europäischen Patentamt\neinzureichen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Beschränkungs-\n(2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zum Fällig-\ngebühr entrichtet worden ist.\nkeitstag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs\nMonaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleich-       (4) Artikel 49 Absatz 3 ist auf die Stellung des Antrags entspre-\nzeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.                          chend anzuwenden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                          1369\n(5) Wird während eines Beschränkungsverfahrens ein Antrag                                         Kapitel III\nauf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents gestellt,\nso setzt die Nichtigkeitsabteilung das Beschränkungsverfahren\nNichtigkeitsverfahren\nbis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erklä-\nrung der Nichtigkeit aus.                                                                            Artikel 55\nAntrag auf Erklärung der Nichtigkeit\nArtikel 52                                (1) Jedermann kann beim Europäischen Patentamt einen\nPrüfung des Antrags                           Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents\nstellen; im Fall des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe e kann der\n(1) Die Nichtigkeitsabteilung prüft, ob die in Artikel 56 Absatz 1 Antrag jedoch nur von einer Person, die ihre Eintragung in das\nBuchstaben a bis d genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrecht-          Register für Gemeinschaftspatente als Alleininhaber des Patents\nerhaltung des Gemeinschaftspatents in der geänderten Form ent-        verlangen kann, oder gemeinsam von allen Personen, die ihre\ngegenstehen würden.                                                   Eintragung als Mitinhaber des Patents nach Artikel 23 verlangen\n(2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausfüh-      können, gestellt werden.\nrungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung        (2) Der Antrag kann in den Fällen des Artikels 56 Absatz 1\nden Patentinhaber so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von    Buchstaben a bis d nicht gestellt werden, solange noch Einspruch\nihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Beschei-        eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig\nden einzureichen.                                                     ist.\n(3) Unterläßt es der Patentinhaber, auf eine Aufforderung nach        (3) Der Antrag kann auch nach dem Erlöschen des Gemein-\nAbsatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt der Antrag als zurück-     schaftspatents gestellt werden.\ngenommen.\n(4) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er\ngilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Erklärung der\nArtlkel53\nNichtigkeit entrichtet worden ist.\nZurückweisung des Antrags oder Beschränkung                      (5) Am Nichtigkeitsverfahren ist neben dem Patentinhaber der\ndes Gemeinschaftspatents                          Antragsteller beteiligt.\n(1) Ist die Nichtigkeitsabteilung nach der in Artikel 52 vorgese-\n(6) Hat der Antragsteller weder Wohnsitz noch Sitz in einem\nhenen Prüfung der Auffassung, daß die Änderungen nicht zuge-\nVertragsstaat, so hat er auf Verlangen des Patentinhabers Sicher-\nlassen werden können, so weist sie den Antrag zurück.\nheit für die Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Nichtigkeitsab-\n(2) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter        teilung setzt nach billigem Ermessen die Höhe der Sicherheit und\nBerücksichtigung der vom Patentinhaber im Beschränkungsver-           eine Frist fest, innerhalb deren die Sicherheit zu leisten ist. Wird\nfahren vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten           die Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet, so gilt der Antrag als\nNichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspa-        zurückgenommen.\ntents nicht entgegenstehen, so beschließt sie die entsprechende\nBeschränkung des Gemeinschaftspatents, vorausgesetzt, daß                                           Artikel 56\na) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patent-                                     Nlchtlgkeltsgründe\ninhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das\n( 1) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur darauf\nPatent zu beschränken beabsichtigt, einverstanden ist,\ngestützt werden, daß\nb) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen\na) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach den Artikeln\nÄnderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertrags-\n52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht\nstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist,\npatentfähig ist;\ninnerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen\nFrist eingereicht worden ist und                                 b) das Gemeinschaftspatent die Erfindung nicht so deutlich und\nvollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;\nc) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb\nder in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist ent-        c) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents über den Inhalt\nrichtet worden ist.                                                   der europäischen Patentanmeldung in der eingereichten Fas-\nsung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilan-\n(3) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder\nmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen Patent-\nwird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht\nübereinkommens eingereichten neuen europäischen Patent-\nrechtzeitig entrichtet, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es\nanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in\nsei denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorge-\nder ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;\nschriebenen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die\nZuschlagsgebühr entrichtet wird.                                      d) der Schutzbereich des Gemeinschaftspatents erweitert wor-\nden ist;\n(4) Die Entscheidung über die Beschränkung des Gemein-\nschaftspatents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Blatt für     e) der Inhaber des Gemeinschaftspatents aufgrund einer Ent-\nGemeinschaftspatente auf die Beschränkung hingewiesen wor-                scheidung, die in allen Vertragsstaaten anzuerkennen ist,\nden ist.                                                                  nicht nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentüber-\neinkommens berechtigt ist;\nArtikel 54                             f)   der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach Artikel 36\nAbsatz 1 nicht patentfähig ist.\nVeröffentlichung einer neuen Patentschrift\nIm Beachränkungsverfahren                             (2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Gemein-\nschaftspatents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende\nIst das Gemeinschaftspatent nach Artikel 53 Absatz 2 be-\nBeschränkung des Patents erklärt. Die Beschränkung kann in\nschränkt worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig\nForm einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung\nmit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung\noder der Zeichnungen erfolgen.\nüber die Beschränkung eine neue Patentschrift für das Gemein-\nschaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprü-         (3) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe f wird die Nichtigkeit des\nche und gegebenen:ans die Zeichnungen in der geänderten Form          Gemeinschaftspatents nur für den Vertragsstaat erklärt, in dem\nenthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist entsprechend           die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent der\nanzuwenden.                                                           Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.","1370                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 57                               der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine\nBeweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet.\nPrüfung des Antrags\nAuf Antrag ist eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten\n(1) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemein-        auch dann zu treffen, wenn der Antrag auf Erklärung der Nichtig-\nschaftspatents zulässig, so prüft die Nichtigkeitsabteilung, ob die    keit zurückgenommen oder das Gemeinschaftspatent erloschen\nin Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung       ist.\ndes Gemeinschaftspatents entgegenstehen.\n(2) Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung setzt auf\n(2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausfüh-       Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entschei-\nrungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung      dung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfest-\ndie Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr   setzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung\nzu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden           durch die Nichtigkeitsabteilung innerhalb einer in der Ausfüh-\noder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.            rungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig.\n(3) Artikel 104 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkom-\nArtikel 58                               mens ist entsprechend anzuwenden.\nErklärung der Nichtigkeit oder Aufrechterhaltung\ndes Gemeinschaftspatents\n(1) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in                                    Vierter Tell\nArtikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung                               Beschwerdeverfahren\ndes Gemeinschaftspatents entgegenstehen, so erklärt sie das\nPatent für nichtig.\nArtikel 61 ·\n(2) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in\nBeschwerde\nArtikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung\ndes Gemeinschaftspatents in unveränderter Form nicht entgegen-            (1) Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen und der\nstehen, so weist sie den Antrag zurück.                                 Patentverwaltungsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar.\n(3) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter            (2) Die Artikel 106 bis 109 des Europäischen Patentüberein-\nBerücksichtigung der vom Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren        kommens sind auf das Beschwerdeverfahren entsprechend anzu-\nvorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten Nichtig-          wenden, soweit in der Verfahrensordnung des Gemeinsamen\nkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents             Berufungsgerichts oder der Gebührenordnung nichts anderes\nnicht entgegenstehen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des      bestimmt ist.\nPatents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß\na) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patent-\ninhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das                                Fünfter Tell\nPatent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist,                           Gemeinsame Vorschriften\nb) eine Übersetzungjeder an der Patentschrift vorgenommenen\nÄnderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertrags-                                       Artikel 62\nstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist,\nAllgemeine Vorschriften für das Verfahren\ninnerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen\nund die Vertretung\nFrist eingereicht worden ist und\n(1) Der Siebente Teil Kapitel I und III des Europäischen Patent-\nc) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb\nübereinkommens mit Ausnahme des Artikels 124 ist im Rahmen\nder in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist ent-\ndieses Übereinkommens mit folgender Maßgabe entsprechend\nrichtet worden ist.\nanzuwenden:\n(4) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder\na) Artikel 114 Absatz 1 ist nur auf die Nichtigkeitsabteilungen\nwird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht\nanzuwenden;\nrechtzeitig entrichtet, so wird das Patent für nichtig erklärt, es sei\ndenn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschrie-         b) Artikel 116 Absätze 2 und 3 ist nur auf die Patentverwaltungs-\nbenen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die                      abteilung und Artikel 116 Absatz 4 nur auf die Nichtigkeitsab-\nZuschlagsgebühr entrich~et wird.                                            teilungen anzuwenden;\nc) Artikel 122 ist auch auf alle anderen an Verfahren vor den\nArtikel 59                                    besonderen Organen Beteiligten anzuwenden;\nVeröffentlichung einer neuen Patentschrift                  d) Artikel 123 Absatz 3 ist auf Beschränkungs- und Nichtigkeits-\nIm Nichtlgkeltsverfahren                               verfahren vor den Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden;\nIst das Gemeinschaftspatent nach Artikel 58 Absatz 3 geändert       e) unter der Bezeichnung \"Vertragsstaaten\" sind die Vertrags-\nworden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der              staaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.\nBekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den\n(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e ist eine Person, die\nAntrag auf Erklärung der Nichtigkeit eine neue Patentschrift für\nin der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelas-\ndas Gemeinschaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die\nsenen Vertreter eingetragen ist und nicht die Staatsangehörigkeit\nPatentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der\neines Vertragsstaats dieses Übereinkommens besitzt oder ihren\ngeänderten Form enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist\nGeschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht im Hoheitsgebiet eines Ver-\nentsprechend anzuwenden.\ntragsstaats dieses Übereinkommens hat, berechtigt, als zugelas-\nsener Vertreter in den ein Gemeinschaftspatent betreffenden\nArtikel 60\nVerfahren vor den besonderen Organen für einen Beteiligten\nKosten                                  aufzutreten, vorausgesetzt, daß\n( 1) Im Nichtigkeitsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm        a) sie nach der Eintragung im europäischen Patentregister die\nerwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung          Person ist, die zuletzt bevollmächtigt war, als zugelassener\nnach Maßgabe der Ausführungsordnung oder das Gemeinsame                    Vertreter für denselben Beteiligten oder für seinen Rechtsvor-\nBerufungsgericht nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung,                    gänger in einem durch das Europäische Patentüberein-\nwenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung       kommen geschaffenen Verfahren aufzutreten, das dieses","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                            1371\nGemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung                dessen nationales Recht auf eine solche Lizenz anwendbar\nbetrifft, auf die dieses Gemeinschaftspatent erteilt worden ist,       ist;\nund\nb) für Klagen über das Recht auf das Patent, bei denen sich\nb) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt               Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen, die Gerichte\noder in dessen Hoheitsgebiet diese Person ihren Geschäfts-              des Vertragsstaats, nach dessen Recht sich das Recht auf\nsitz oder Arbeitsplatz hat, für die Vertretung vor der Zentralbe-       das europäische Patent nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2\nhörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden                des Europäischen Patentübereinkommens bestimmt. Eine\nStaats Regeln anwendet, die hinsichtlich der Gegenseitigkeit            Gerichtsstandsvereinbarung ist nur insoweit gültig, als das für\nden Bedingungen entsprechen, die vom engeren Ausschuß                   den Arbeitsvertrag maßgebliche nationale Recht eine solche\ndes Verwaltungsrats festgelegt werden können.                           Vereinbarung zuläßt.\nArtikel 63                                                            Artikel 68\nRegister für Gemeinschaftspatente                                          Ergänzende Vorschriften\nDas Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der                                über die Zuständigkeit\nBezeichnung Register für Gemeinschaftspatente, in dem alle                (1) Innerhalb des Vertragsstaats, dessen Gerichte nach den\nAngaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Überein-           Artikeln 66 und 67 zuständig sind, sind Klagen vor den Gerichten\nkommen vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Patent-               zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es\nregister Einsicht nehmen.                                              sich um Klagen handeln würde, die ein in diesem Staat erteiltes\nnationales Patent betreffen.\nArtikel 64\n(2) Die Artikel 66 und 67 sind auf Klagen anzuwenden, die\nBlatt für Gemeinschaftspatente                      europäische Patentanmeldungen betreffen, in denen die Ver-\ntragsstaaten benannt sind, soweit nicht das Recht auf ein europäi-\nDas Europäische Patentamt gibt regelmäßig ein Blatt für\nsches Patent geltend gemacht wird.\nGemeinschaftspatente heraus, das die Eintragungen in das Regi-\nster für Gemeinschaftspatente wiedergibt sowie sonstige Anga-             (3) Ist nach den Artikeln 66 und 67 sowie nach den Absätzen 1\nben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen            und 2 kein Gericht für die Entscheidung über eine Klage, die ein\nvorgeschrieben ist.                                                    Gemeinschaftspatent betrifft, zuständig, so kann die Klage vor\nden Gerichten der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden.\nArtikel 65\nUnterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden                                              Artikel 69\nArtikel 128 Absatz 4 und die Artikel 130 bis 132 des Europäi-                         Ergänzende Vorschrift über die\nschen Patentübereinkommens sind mit der Maßgabe entspre-                                Anerkennung und Vollstreckung\nchend anzuwenden, daß unter der Bezeichnung „Vertrags-                    (1) Artikel 27 Nummern 3 und 4 des Vollstreckungsübereinkom-\nstaaten\" die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens           mens ist auf die Entscheidungen, die das Recht auf das Gemein-\nzu verstehen sind.                                                     schaftspatent betreffen, nicht anzuwenden.\n(2) Im Fall widersprechender Entscheidungen, die das Recht\nSechster Tell                             auf das Gemeinschaftspatent betreffen und zwischen denselben\nParteien ergangen sind, ist nur die Entscheidung anzuerkennen,\nZuständigkeit und Verfahren für Klagen,\ndie von dem zuerst angerufenen Gericht erlassen worden ist. Aus\ndie Gemeinschaftspatente betreffen und die nicht                    der anderen Entscheidung kann eine Partei auch für den Ver-\nunter das Streltregelungsprotokoll fallen                    tragsstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, keine Rechte\nherleiten.\nKapitel 1\nArtikel 70\nGerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung\nNatlonale Behörden\nArtikel 68                                 Für Klagen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent oder\nZwangslizenzen am Gemeinschaftspatent betreffen, sind unter\nAllgemelne Vorschriften                        der Bezeichnung „Gerichte\" in diesem Übereinkommen und im\nSoweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,         Vollstreckungsübereinkommen auch Behörden zu verstehen, die\nist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Über-          nach dem Recht eines Vertragsstaats für Entscheidungen über\neinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-       solche Klagen in bezug auf ein in diesem Staat erteiltes nationales\nkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen          Patent zuständig sind. Die Vertragsstaaten teilen dem Europäi-\nmit den Änderungen, die durch die übereinkommen über den              .schen Patentamt die Behörden mit, denen eine solche Zuständig-\nBeitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staa-        keit zugewiesen ist; das Europäische Patentamt unterrichtet die\nten zu diesem Übereinkommen vorgenommen worden sind -                  übrigen Vertragsstaaten hiervon.\ndieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen\nzusammen werden nachstehend „Vollstreckungsübereinkom-\nmen\" genannt - auf die Gemeinschaftspatente betreffenden Ver-\nfahren, die nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallen, sowie                                  Kapitel II\nauf die Entscheidungen bei solchen Verfahren anzuwenden.\nVerfahren\nArtikel 87\nArtikel 71\nZuständigkeit nationaler Gerichte für Klagen,\nVerfahrensrecht\ndie Gemeinschaftspatente betreffen\nSoweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,\nFolgende Gerichte sind ausschließlich zuständig:\nsind auf die in den Artikeln 66 bis 68 genannten Klagen die\na) für Klagen, die Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten             nationalen Verfahrensvorschriften für gleichartige Klagen anzu-\nzum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats,             wenden, die nationale Patente betreffen.","1372                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nArtikel 72                                                          Artikel 76\nBindung des nationalen Gerichts                                         Erschöpfung des Rechts\naus nationalen Patenten\nDas nationale Gericht, vor dem eine nicht unter das Streitrege-\nlungsprotokoll fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftspatent       (1) Das Recht aus einem nationalen Patent in einem Vertrags-\nanhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschafts-       staat erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent\npatents auszugehen.                                                 geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet dieses\nStaats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom\nArtikel 73                            Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in\nAussetzung des Verfahrens                       einem der Vertragsstaaten in Verkehr gebracht worden ist, es sei\ndenn, daß Gründe vorliegen, die es nach den Regeln des\n( 1) Hängt die Entscheidung eines nationalen Gerichts über eine  Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich\nnicht unter das Streitregelungsprotokoll fallende Klage, die eine   das Recht aus dem Patent auf solche Handlungen erstreckt.\neuropäische Patentanmeldung betrifft, die zur Erteilung eines\n(2) Absatz 1 ist auch auf ein Erzeugnis anzuwenden, das der\nGemeinschaftspatents führen kann, von der Patentierbarkeit der\nErfindung ab, so kann diese Entscheidung erst ergehen, wenn        Inhaber eines für dieselbe Erfindung in einem anderen Vertrags-\ndas Europäische Patentamt das Gemeinschaftspatent erteilt oder      staat erteilten nationalen Patents, der mit dem Inhaber des in\ndie Anmeldung zurückgewiesen hat. Nach der Erteilung des            Absatz 1 genannten Patents wirtschaftlich verbunden ist, in Ver-\nkehr gebracht hat. Als wirtschaftlich verbunden im Sinn dieses\nGemeinschaftspatents ist Absatz 2 anzuwenden.\nAbsatzes gelten zwei Personen, wenn in bezug auf die Verwer-\n(2) Das nationale Gericht kann auf Antrag einer Partei und nach  tung eines Patents die eine Person auf die andere unmittelbar\nAnhörung der anderen Partei ein das Gemeinschaftspatent            oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben kann oder wenn\nbetreffendes Verfahren aussetzen, wenn Einspruch eingelegt         Dritte auf beide Personen einen solchen Einfluß ausüben können.\noder Antrag auf Beschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das\nGemeinschaftspatents gestellt worden ist, sofern die Entschei-\ndung des Gerichts von der Rechtsgültigkeit des Patents abhängt.    Erzeugnis aufgrund einer Zwangslizenz in Verkehr gebracht wor•\nAuf Antrag einer Partei hat das nationale Gericht die Akten des    den ist.\nEinspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahrens für die\nArtikeln\nEntscheidung über den Aussetzungsantrag beizuziehen.\nZwangslizenzen an nationalen Patenten\nArtlkel 74                               Artikel 46 ist auf die Erteilung von Zwangslizenzen an nationa-\nStrafbarkeit der Patentverletzung                  len Patenten wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender\nAusübung entsprechend anzuwenden.\nDie nationalen Strafvorschriften über Patentver1etzung sind auf\ndie Verletzung eines Gemeinschaftspatents anwendbar, wenn\nund soweit dieselben Ver1etzungshandlungen strafbar wären, falls\nArtikel 78\nsie gegen ein nationales Patent gerichtet wären.                                   Wirkung von nlchtveröffentllchten\nnationalen Patentanmeldungen oder Patenten\n(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 36 Absatz 2 hat das\nSiebenter Tell\nGemeinschaftspatent in dem betreffenden Vertragsstaat insoweit\nAuswirkungen auf das nationale Recht                      keine Wirkung, als es dieselbe Erfindung betrifft wie die nationale\nPatentanmeldung oder das nationale Patent.\nArtikel 75                               (2) Die Feststellung, daß das Gemeinschaftspatent nach\nVerbot des Doppelschutzes                      Absatz 1 in dem Vertragsstaat keine Wirkung hat, erfolgt in dem\nbetreffenden Staat nach dem Verfahren, nach dem, wenn das\n(1) Soweit der Gegenstand eines in einem Vertragsstaat erteil-  Gemeinschaftspatent ein nationales Patent wäre, dieses für nich-\nten nationalen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demsel- tig oder für unwirksam erklärt werden könnte.\nben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein Gemeinschafts-\npatent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in\nAnspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag erteilt                                  Artikel 79\nworden ist, hat das nationale Patent in dem Umfang, in dem es                          Nationale Gebrauchsmuster\ndieselbe Erfindung wie das Gemeinschaftspatent schützt, von                              und GebrauchszertHlkate\ndem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem\n(1) Die Artikel 36, 75 und 76 sind in den Vertragsstaaten, deren\na) die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Gemein-        Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf\nschaftspatent abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt    diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzu-\nworden ist,                                                   wenden.\nb) das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des Ge-            (2) Sieht das Recht eines Vertragsstaats vor, daß das Recht\nmeinschaftspatents abgeschlossen wird oder                    aus einem Patent nicht ausgeübt werden kann, solange ein\nc) es erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in Buchstabe a  Gebrauchsmuster besteht, das einen früheren Anmeldetag oder,\noder b genannten Zeitpunkt liegt.                             wenn eine Priorität in An5Pruch genommen worden ist, einen\nfrüheren Prioritätstag hat, so gilt dies abweichend von Absatz 1\n(2) Absatz 1 bleibt durch das spätere Erlöschen und die spätere auch für das Gemeinschaftspatent in diesem Staat.\nNichligerklärung des Gemeinschaftspatents unberührt.\n(3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, in welchem Verfahren\nfestgestellt wird, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang das                                 Achter Tell\nnationale Patent keine Wirkung mehr hat. Er kann ferner vor-                          Übergangsbestimmungen\nsehen, daß der Verlust der Wirkung von Anfang an eintritt.\n(4) Aufgrund eines Gemeinschaftspatents oder einer europäi-                                    Artikel 80\nschen Patentanmeldung und eines nationalen Patents oder einer\nAnwendung des Vollatreckungsüberelnkommena\nnationalen Patentanmeldung wird vor dem nach Absatz 1 maß-\ngeblichen Zeitpunkt Doppelschutz gewährt, sofern nicht ein Ver-       Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens, die auf-\ntragsstaat etwas anderes vorschreibt.                              grund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                         1373\nVertragsstaat, für den das Vollstreckungsübereinkommen noch              Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur\nnicht in Kraft getreten ist, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es für  · Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.\nihn in Kraft tritt.\n(3) Die nach Absatz 1 gemachten Vorbehalte werden unwirk-\nArtikel 81                                sam, sobald eine gemeinsame Regelung über die Erteilung von\nZwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten anwendbar ist.\nWahlmögllchkeH zwischen Gemeinschaftspatent\n(4) Ein Unterzeichnerstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1\nund europäischem Patent\ngemacht hat, kann diesen jederzeit zurücknehmen. Die Zurück-\n(1) Auf eine während einer Übergangszeit eingereichte europäi-        nahme erfolgt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des\nsche Patentanmeldung oder auf ein darauf erteiltes europäisches          Rates der Europäischen Gemeinschaften und wird einen Monat\nPatent ist dieses Übereinkommen vorbehaltlich Absatz 3 nicht             nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.\nanzuwenden, wenn der Anmelder innerhalb der in der Ausfüh-\n(5) Die Beendigung der Wirkung des Vorbehalts berührt nicht\nrungsordnung vorgeschriebenen Frist beim Europäischen Patent-\ndie Zwangslizenzen, die vor dem Tag erteilt worden sind, an dem\namt eine Erklärung einreicht, aus der hervorgeht, daß er kein\nGemeinschaftspatent zu erhalten wünscht, und in der die Ver-             der Vorbehalt unwirksam wird.\ntragsstaaten angegeben sind, deren Benennung aufrechterhalten\nwerden soll. Die Erklärung gilt erst als eingereicht, wenn die\nArtikel 84\nvorgeschriebenen Gebühren entrichtet worden sind. Die Erklä-                            Sonstige Übergangsbestimmungen\nrung kann nicht zurückgenommen werden.\n(1) Die Artikel 159, 161 und 163 des Europäischen Patentüber-\n(2) Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Europäischen Patentüberein-        einkommens sind mit folgender Maßgabe entsprechend anzu-\nkommens ist anzuwenden, wenn eine europäische Patentanmel-               wenden:\ndung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, oder ein Gemein-\na) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats tritt zu seiner\nschaftspatent einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priori-\nersten Tagung auf Einladung des Generalsekretärs des Rates\ntät in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritäts-\nder Europäischen Gemeinschaften zusammen;\ntag hat als eine europäische Patentanmeldung, in der ein oder\nmehrere Vertragsstaaten benannt sind. Wird aus diesem Grund              b) unter der Bezeichnung \"Vertragsstaaten\" sind die Vertrags-\nein Gemeinschaftspatent beschränkt oder für nichtig erklärt, so              staaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.\nwird die Beschränkung oder die Erklärung der Nichtigkeit nur für           (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ist Artikel 62 Absatz\ndie Vertragsstaaten beschlossen, die in der veröffentlichten frühe-      2 anzuwenden.\nren europäischen Patentanmeldung benannt worden sind.\n(3) Die Artikel 75 bis    n  und Artikel 79 sind auf europäische\nNeunter Tell\nPatente im Sinn von Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nin den Artikeln 75 und 79 an die Stelle des Gemeinschaftspatents                             Schlußbestlmmungen\nund in den Artikeln 76 und    n   an die Stelle des nationalen Patents\njeweils das europäische Patent tritt.\nArtikel 85\n(4) Die in Absatz 1 vorgesehene Übergangszeit kann durch\nAusführungsordnung\nBeschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften, der auf\nVorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften                   (1) Die Ausführungsordnung ist Bestandteil des Übereinkom-\noder eines Vertragsstaats ergeht, beendet werden.                       mens.\n(5) Der in Absatz 4 genannte Beschluß des Rates der Europäi-            (2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften\nschen Gemeinschaften bedarf der Einstimmigkeit.                         des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung\ngehen die Vorschriften del? Übereinkommens vor:\nArtikel 82\nNachträgllche Wahl eines Gemeinschaftspatents\nAusführungsordnung\nAuf ein europäisches Patent, das auf eine vor Inkrafttreten           zum Übereinkommen über das Europäische Patent\ndieses Übereinkommens eingereichte europäische Patentanmel-\nfür den gemeinsamen Markt\ndung, in der alle Vertragsstaaten benannt sind, erteilt worden ist,\nist dieses übereinkommen anzuwenden, sofern der Anmelder vor\nAblauf der in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b des Europäischen                                      Erster Tell\nPatentübereinkommens genannten Frist dem Europäischen\nPatentamt gegenüber schriftlich erklärt, daß er ein Gemein-\nAusführungsvorschriften zum ersten Tell\nschaftspatent zu erhalten wünscht.                                                           des Übereinkommens\nArtlkel 83                                                            Kapitel 1\nVorbehalt bei Zwangslizenzen                                     Organisation der besonderen Organe\n(1) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder\nbei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären, daß er                                     Regel 1\nsich vorbehält, zu bestimmen, daß die Artikel 46 und      n  in seinem              Geschäftsvertellung für die erste Instanz\nHoheitsgebiet weder auf Gemeinschaftspatente noch auf europäi-\n(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die\nsche Patente, die für diesen Staat erteilt worden sind, noch auf\nvon ihm erteilte nationale Patente anzuwenden sind.                     Zahl der Nichtigkeitsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf\ndiese Abteilungen in Anwendung der Internationalen Klassi-\n(2) Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Absatz 1 gemachter         fikation.\nVorbehalt ist höchstens bis zum Ende des zehnten Jahres nach\n(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt mit\ndem Inkrafttreten der Vereinbarung Ober Gemeinschaftspatente\nZustimmung des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats im\nwirksam. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch\nmit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Unterzeichner-          einzelnen, für welche Handlungen die Patentverwaltungsabtei-\nlung nach Artikel 7 zuständig ist.\nstaats diesen Zeitraum für einen Unterzeichnerstaat, der einen\nsolchen Vorbehalt gemacht hat, um höchstens fünf Jahre verlän-             (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der\ngern. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 148         Patentverwaltungsabteilung und den Nichtigkeits~bteilungen über","1374                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\ndie Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das übereinkommen         men fordert das Europäische Patentamt den Patentanmelder\nzugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.                        gleichzeitig auf, innerhalb der von ihm geseuten Frist die in Arti-\n(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der       kel 29 Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen einzureichen\nWahrnehmung einzelner der Patentverwaltungsabteilung oder           und die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der\nden Nichtigkeitsabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch    Patentansprüche zu entrichten.\noder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete         (2) Bei Absendung der Aufforderung nach Regel 58 Absatz 5\nbetrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen     der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-\nMitglieder sind.                                                    men fordert das Europäische Patentamt den Patentinhaber\nRege12                               gleichzeitig auf, innerhalb der dort angegebenen Frist die in Arti-\nkel 29 Absatz 2 vorgeschriebenen Übersetzungen einzureichen\nVerwaltungsmäßlge Gliederung der besonderen Organe               und die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der\n( 1) Die Nichtigkeitsabteilungen können verwaltungsmäßig mit     Patentansprüche zu entrichten.\nden Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen zu Direktio-         (3) Die Frist für die Einreichung der in Artikel 30 Absätze 1 und 2\nnen zugesammengefaßt werden oder mit der Patentverwaltungs-         vorgeschriebenen Übersetzungen beträgt drei Monate ab dem\nabteilung eine Direktion bilden.                                    Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Gemeinschafts-\n(2) Die besonderen Organe können mit den anderen Organen         patents oder gegebenenfalls auf die Entscheidung über die Auf-\ndes Europäischen Patentamts verwaltungsmäßig zu Generaldi-          rechterhaltung des Gemeinschaftspatents in geänderter Fassung\nrektionen zusammengefaßt werden oder eine eigene Generaldi-         im Blatt für Gemeinschaftspatente bekanntgemacht worden ist.\nrektion bilden; im letztgenannten Fall ist Regel 12 Absatz 3 der       (4) Werden die in Absatz 2 vorgesehenen Handlungen nicht\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen             fristgerecht vorgenommen, .so können. sie noch innerhalb einer\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß der engere Ausschuß des             Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, in der auf\nVerwaltungsrats über die Zuweisung des Vizepräsidenten an die       die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam vorgenommen\nGeneraldirektion entscheidet.                                       werden, sofem innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr ent-\nsprechend der Gebührenordnung entrichtet wird.\nKapitel II\nSprachen der besonderen Organe                                                        Regel 7\nÜbermlttlung der Übersetzungen\nRegel3                                  Das Europäische Patentamt trägt in das Register für Gemein-\nVerfahrenaaprache                           schaftspatente den Tag ein, ao-dem die in Artikel 30 vorgesehe-\nnen Übersetzungen eingereicht worden sind. Die Übermittlung\n(1) Die Regeln 1 bis 3, 5, 6 Absatz 2 und Regel 7 der Ausfüh-    der Kopien der Übersetzungen an die Zentralbehörden für den\nrungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen sind auf          gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Vertragsstaaten\ndie Verfahren vor den besonderen Organen entsprechend anzu-         erfolgt auf dem Postweg spätestens drei Tage nach Ablauf der in\nwenden.                                                             Regel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist.\n(2) Macht ein Patentinhaber oder im Nichtigkeitsverfahren ein\nAntragsteller von der in Artikel 10 Absatz 4 eröffneten Möglichkeit\nRegel 8\nGebrauch, so werden dementsprechend die Beschränkungsge-\nbühr, die Gebühr für die -Erklärung der Nichtigkeit und die                             Berichtigung der Übersetzung\nBeschwerdegebühr ermäßigt. Die Ermäßigung wird in der Gebüh-            Die in Artikel 29 Absatz 6 vorgesehene berichtigte Übersetzung\nrenordnung in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren fest-           hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die Gebühr für ihre\ngelegt.                                                             Veröffentlichung entrichtet worden ist.\nRegel9\nzweiter Tell\nEintragung von Rechten, die das\nAusführungsvorschriften zum zweiten Tell                                       Gemeinschaftspatent betreffen\ndes Übereinkommens\n(1) Die Regeln 20 bis 22 der Ausführungsordnung zum Europäi-\nschen Patentübereinkommen sind auf Eintragungen in das Re-\nRegel4                               gister für Gemeinschaftspatente entsprechend anzuwenden.\nAussetzung    des Verfahrens                         (2) Der Antrag nach Artikel 24 Absatz 2 ist in dem in Buch-\nRegel 13 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patent-         stabe a genannten Fall innerhalb von zwei Monaten, in dem in\nübereinkommen ist auf das Beschränkungs- und Nichtigkeitsver-       Buchstabe b genannten Fall innerhalb von vier Monaten nach\nfahren entsprechend anzuwenden.                                     dem Erhalt der Mitteilung des Europäischen Patentamts zu stel-\nlen, daß ein neuer Patentinhaber in das Register für Gemein-\nRegel5                               schaftspatente eingetragen worden ist.\n(3) Wird das Gemeinschaftspatent von einem Konkursverfah-\nEintragung von Klagen auf Übertragung\nren oder einem konkursähnlichen Verfahren erfaßt, so wird dies\ndes Gemeinschaftspatents\nauf Ersuchen der zuständigen nationalen Stelle in das Register für\nEintragungen von Klagen nach Artikel 23 Absatz 4 erfolgen         Gemeinschaftspatente eingetragen. Die Eintragung ist gebühren-\na) auf Ersuchen der Geschäftsstelle des befaßten Gerichts,          frei.\nb) auf Antrag des Klägers oder eines anderen Interessierten.            (4) Die in Absatz 3 genannte Eintragung wird auf Ersuchen der\nzuständigen Stelle gelöscht. Das Ersuchen ist gebührenfrei.\nRegel&                                   (5) Wird eine europäische Patentanmeldung, in der die Ver-\ntragsstaaten benannt sind, von einem Konkursverfahren oder\nEinreichung von Übersetzungen und Zahlung von Gebühren              einem konkursähnlichen Verfahren erfaßt, so sind die Absätze 3\nIm Prüfungs- und Einspruchsverfahren                    und 4 entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle des Re-\n(1) Bei Absendung der Aufforderung nach Regel 51 Absatz 6         gisters für Gemeinschaftspatente das im Europäischen Patent-\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-             übereinkommen vorgesehene europäische Patentregister tritt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                         1375\nRegel 10                                                            Regel 14\nLizenzbereitschaft                                        Inhalt des Antrags auf Beschränkung\n(1) Wer aufgrund der in Artikel 43 Absatz 1 genannten Erklä-        Der Antrag auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents muß\nrung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patent-     enthalten:\ninhaber durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Anzeige\na) die Nummer des Gemeinschaftspatents, dessen Beschrän-\ngilt eine Woche nach der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes\nkung beantragt wird, sowie die Bezeichnung des Inhabers\nzur Post als bewirkt. Eine Abschrift der Anzeige ist dem Europäi-\ndieses Patents und der Erfindung;\nschen Patentamt unter Angabe des Tags der Aufgabe der\nAnzeige zur Post zu übermitteln. Geschieht dies nicht, so gilt für  b) die gewünschten Änderungen;\ndas Europäische Patentamt im Fall der Zurücknahme der Erklä-        c) falls ein Vertreter des Patentinhabers bestellt ist, seinen\nrung die Anzeige als nicht erfolgt.                                      Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe der\n(2) In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt           Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Ausführungsordnung zum\nwerden soll. Nach bewirkter Anzeige ist der Anzeigende zur               Europäischen Patentübereinkommen.\nBenutzung der Erfindung in der von ihm angegebenen Weise\nberechtigt.\n(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach                                  Regel 15\nAblauf eines jeden Kalendervierteljahrs Auskunft über die erfolgte             Verwerfung des Antrags auf Beschränkung\nBenutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten.                                      als unzulässlg\nKommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Patent-\ninhaber ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Nach            Stellt die Nichtigkeitsabteilung fest, daß der Antrag auf\nfruchtlosem Ablauf der Frist erlischt die Lizenz.                   Beschränkung des Gemeinschaftspatents Artikel 51 Absätze 1\nund 3 sowie Regel 14 nicht entspricht, so teilt sie dies dem\n(4) Ein Antrag auf Änderung der von der Nichtigkeitsabteilung    Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu\nfestgesetzten Vergütung kann erst nach Ablauf eines Jahres seit    bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Wer-\nder letzten Festsetzung gestellt werden.                           den diese Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Nich-\ntigkeitsabteilung den Antrag als unzulässig.\nDritter Tell                                                          Regel 16\nAusführungsvorschriften zum dritten Tell                                 Prüfung des Antrags auf Beschränkung\ndes Übereinkommens\n( 1) Ist der Antrag auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents\nzulässig, so wird der Patentinhaber in den Bescheiden, die nach\nKapitel 1                            Artikel 52 Absatz 2 ergehen, gegebenenfalls aufgefordert, die\nBeschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in\nJahresgebühren\ngeänderter Form einzureichen.\nRegel 11                                (2) Die Bescheide, die nach Artikel 52 Absatz 2 ergehen, sind,\nsoweit erforderlich, zu begründen; dabei sollen alle Gründe\nFilllgkelt                           zusammengefaßt werden, die der beantragten Beschränkung des\n(1) Regel 37 Absätze 1 und 2 der Ausführungsordnung zum         Gemeinschaftspatents entgegenstehen.\nEuropäischen Patentübereinkommen ist auf die Entrichtung der          (3) Bevor die Nichtigkeitsabteilung die Beschränkung des\nJahresgebühren für Gemeinschaftspatente anzuwenden.                Gemeinschaftspatents beschließt, teilt sie dem Patentinhaber mit,\n(2) Die Zuschlagsgebühr gilt im Sinn des Artikels 48 Absatz 2   in welchem Umfang sie das Patent zu beschränken beabsichtigt,\nals gleichzeitig mit der Jahresgebühr entrichtet, wenn sie inner-  und fordert ihn auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkosten-\nhalb der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Frist entrichtet    gebühr für eine neue Patentschrift zu entrichten und die in Arti-\nwird.                                                              kel 53 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschriebenen Übersetzungen\neinzureichen. Teilt der Patentinhaber innerhalb dieser Frist mit,\ndaß er mit der Beschränkung des Patents in der vorgesehenen\nRegel 12\nFassung nicht einverstanden ist, so gilt die Mitteilung der Nichtig-\nFrist für die Eintragung    des Verzichts             keitsabteilung als nicht erfolgt; das Beschränkungsverfahren wird\nDie in Artikel 49 Absatz 3 genannte Frist beträgt drei Monate   fortgesetzt.\nnach dem Tag, an dem der. Patentinhaber dem Europäischen              (4) Die in Artikel 53 Absatz 3 genannte Frist beträgt zwei\nPatentamt gegenüber glaubhaft gemacht hat, daß er den Lizenz-      Monate.\nnehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der\n(5) In der Entscheidung, durch die das Gemeinschaftspatent\nPatentinhaber vor Ablauf der Frist dem Europäischen Patentamt\nbeschränkt wird, ist die Fassung des beschränkten Patents anzu-\ndie Zustimmung des Lizenznehmers nach, so kann der Verzicht\ngeben.\nsofort eingetragen werden.\nRegel 17\nKapitel II                                        Fortsetzung des Beachränkungsverfahrens\nBeschränkungsverfahren                            Ist das Beschränkungsverfahren wegen eines Nichtigkeitsver-\nfahrens ausgesetzt worden und hat das Nichtigkeitsverfahren zu\nRegel 13                              einer Entscheidung nach Artikel 58 Absatz 2 oder 3 geführt, so\nteilt die Nichtigkeitsabteilung dem Patentinhaber nach der\nFrist für die Stellung des Antrags\nBekanntmachung des Hinweises auf diese Entscheidung mit, daß\nauf Beschränkung\ndas Verfahren nach Zustellung dieser Mitteilung fortgesetzt wird.\nRegel 12 ist auf die Stellung des Antrags auf Beschränkung des   Regel 13 Absatz 5 der Ausführungsordnung zum Europäischen\nGemeinschaftspatents entsprechend anzuwenden.                      Patentübereinkommen ist entsprechend anzuwenden.","1376                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nRegel 18                                   (3) Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Erklärung der\nNichtigkeit als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber\nUnterschledllche Patentansprüche, Beschreibungen\nmitgeteilt.\nund Zeichnungen Im Fall der Beschränkung\nWird ein Gemeinschaftspatent für einen oder mehrere Vertrags-                                       Regel 23\nstaaten beschränkt, so kann das Gemeinschaftspatent für diesen                    Vorbereitung der Prüfung des Antrags auf\nStaat oder diese Staaten gegebenenfalls unterschiedliche Patent-                           Erklärung der Nichtigkeit\nansprüche und, wenn es die Nichtigkeitsabteilung für erforderlich\nhält, unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen ent-                (1) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zulässig, so\nhalten.                                                                fordert die Nichtigkeitsabteilung den Patentinhaber auf, innerhalb\nRegel 19                                einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme und\ngegebenenfalls Änderungen der Beschreibung, der Patentan-\nForm der neuen Patentschrift                        sprüche und der Zeichnungen einzureichen.\nIm Beschrlnkungsverfahren\n(2) Die Nichtigkeitsabteilung teilt die Stellungnahme des Patent-\nDer Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in wel-         inhabers und gegebenenfalls die Änderungen dem Antragsteller\ncher Form die neue Patentschrift des Gemeinschaftspatents her-         mit und fordert ihn, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, auf,\nau~gegeben wird und welche Angaben sie enthält.                        sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist hierzu zu\näußern.\nKapitel III\nRegel24\nNichtigkeitsverfahren\nPrüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit\nRegel 20                                   (1) Alle Bescheide nach Artikel 57 Absatz 2 und alle hierzu\neingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt.\nInhalt des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit\n(2) In den Bescheiden, die nach Artikel 57 Absatz 2 an den\nDer Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschafts-\nPatentinhaber ergehen, wird dieser gegebenenfalls aufgefordert,\npatents muß enthalten:\ndie Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in\na) den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder          geänderter Form einzureichen.\nSitzes des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 26 Ab-\n(3) Die Bescheide, die nach Artikel 57 Absatz 2 an den Patent-\nsatz 2 E:iuchstabe c der Ausführungsordnung zum Europäi-\ninhaber ergehen, sind, soweit erforderlich, zu begründen; dabei\nschen Patentübereinkommen;\nsollen alle Gründe zusammengefaßt werden, die der Aufrechter-\nb) die Nummer des Patents, dessen Nichtigerklärung begehrt             haltung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen.\nwird, sowie die Bezeichnung des Inhabers dieses Patents und\n(4) Bevor die Nichtigkeitsabteilung die Aufrechterhaltung des\nder Erfindung;\nGemeinschaftspatents in geändertem Umfang beschließt, teilt sie\nc) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang die Nichtigerklä-         den Beteiligten mit, in welchem Umfang sie das Patent aufrecht-\nrung des Patents begehrt und auf welche der Nichtigkeits-         zuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb eines\ngründe der Antrag gestützt wird, sowie die Angabe der zur         Monats Stellung zu nehmen, wenn sie mit der Fassung, in der das\nBegründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;              Patent aufrechterhalten werden soll, nicht einverstanden sind.\nd) falls ein Vertreter des Antragstellers bestellt ist, seinen Namen      (5) Ist ein Beteiligter mit der von der Nichtigkeitsabteilung\nund seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe der Regel 26            mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Nichtig-\nAbsatz 2 Buchstabe c der Ausführungsordnung zum Euro-             keitsverfahren fortgesetzt werden; anderenfalls fordert die Nich-\npäischen Patentübereinkommen.                                     tigkeitsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der in Absatz 4\ngenannten Frist auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkosten-\nRegel 21                                gebühr für eine neue Patentschrift zu entrichten und die in Arti-\nSlcherheltslelstung für die Kosten des Verfahrens               kel 58 Absatz 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Übersetzungen\neinzureichen.\nDie Sicherheit für die Kosten des Verfahrens ist in einer Wäh-\nrung zu leisten, in der die Gebühren entrichtet werden können.            (6) Die in Artikel 58 Absatz 4 genannte Frist beträgt zwei\nDie Sicherheit ist bei einem Finanz- oder Bankinstitut zu leisten,     Monate.\ndas in einer vom Präsidenten des Europäischen Patentamts                  (7) In der Entscheidung, durch die das Gemeinschaftspatent in\naufgestellten Liste genannt ist. Für die geleistete Sicherheit ist das geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die der Aufrechter-\nnationale Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem das              haltung zugrundeliegende Fassung des Patents anzugeben.\nFinanz- oder Bankinstitut seinen Geschäftssitz hat.\nRegel 22\nRegel25\nVerwerfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit\nals unzulisalg                              Verbindung mehrerer Antrige auf Erklärung            der Nichtigkeit\n( 1) Die Nichtigkeitsabteilung teilt den Antrag auf Erklärung der      (1) Die Nichtigkeitsabteilung kann die Verbindung mehrerer bei\nNichtigkeit dem Patenti~haber mit, der innerhalb eines Monats          ihr anhängiger Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit, die dasselbe\nnach der Mitteilung zur Zulässigkeit des Antrags Stellung nehmen       Gemeinschaftspatent betreffen, zum Zweck der gleichzeitigen\nkann.                                                                  Verhandlung und Entscheidung anordnen.\n(2) Stellt die Nichtigkeitsabteilung fest, daß der Antrag auf          (2) Die Nichtigkeitsabteilung kann eine Anordnung nach Ab-\nErklärung der Nichtigkeit Artikel 55 Absätze 1 und 4 sowie Re-         satz 1 wieder aufheben.\ngel 20 und Regel 3 dieser Ausführungsordnung in Verbindung mit\nRegel 1 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen                                              Regel26\nPatentübereinkommen nicht entspricht, so teilt sie dies dem\nUnterschledllche Patentansprüche, Beschreibungen\nPatentinhaber und dem Antragsteller mit und fordert den Antrag-\nund Zeichnungen Im Fall der Nichtigkeit\nsteller auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die\nfestgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht              Wird ein Gemeinschaftspatent für einen oder mehrere Vertrags-\nrechtzeitig beseitigt, so verwirft die Nichtigkeitsabteilung den       staaten für nichtig erklärt, so ist Regel 18 entsprechend anzuwen-\nAntrag als unzulässig.                                                 den.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                        1377\nRegel 27                                                             Regel30\nForm der neuen Patentschrift Im                                         Weitere Veröffentlichungen\nNlchtlgkeltsverfahren                                            des Europäischen Patentamts\nRegel 19 ist auf die in Artikel 59 genannte neue Patentschrift      Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in wel-\ndes Gemeinschaftspatents anzuwenden.                                cher Form die vom Anmelder oder Patentinhaber nach diesem\nÜbereinkommen eingereichten Übersetzungen und gegebenen-\nfalls die berichtigten Übersetzungen veröffentlicht werden und ob\nRegel 28                               ein Hinweis auf Einzelheiten solcher Übersetzungen und Berichti-\nWeitere auf das Nlchtlgkeltsverfahren                  gungen im Blatt für Gemeinschaftspatente veröffentlicht wird.\nanwendbare Vorschriften\nRegel 31\nIm Nichtigkeitsverfahren sind für die Anforderung von Unter-\nlagen, die Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen und die                        Sonstige gemeinsame Vorschriften\nKosten die Regeln 59, 60 und 63 der Ausführungsordnung zum             Die Regeln 36 und 106 der Ausführungsordnung zum Europäi-\nEuropäischen Patentübereinkommen entsprechend anzuwenden.           schen Patentübereinkommen und die Vorschriften des Siebenten\nTeils der genannten Ausführungsordnung mit Ausnahme der\nRegeln 85 Absatz 3, 86, 87, 92 und 96 sind mit folgender\nMaßgabe entsprechend anzuwenden:\nVierter Teil                             a) Regel 69 ist nicht auf Entscheidungen über den Antrag auf\nBeschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des Gemein-\nAusführungsvorschriften zum fünften Tell\nschaftspatents anzuwenden;\ndes Übereinkommens\nb) die Einzelheiten der Anwendung der Regel 74 Absätze 2 und\nRegel 29                                     3 legt der engere Ausschuß des Verwaltungsrats fest;\nEintragungen In das Register                      c) unter der Bezeichnung \"Vertragsstaaten\" sind die Vertrags-\nfür Gemeinschaftspatente                              staaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.\n(1) Regel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis 1, o, q bis u und w sowie\nAbsätze 2 und 3 der Ausführungsordnung zum Europäischen                                        fünfter Teil\nPatentübereinkommen ist auf das Register für Gemeinschafts-\nAusführungsvorschriften zum\npatente entsprechend anzuwenden.\nachten Tell des Übereinkommens\n(2) Im Register für Gemeinschaftspatente müssen ferner fol-\ngende Angaben eingetragen werden:                                                                Regel 32\na) Tag des Erlöschens des Gemeinschaftspatents in den Fällen                 Wahlmöglichkeit zwischen Gemeinschaftspatent\ndes Artikels 50 Absatz 1 Buchstaben b und c;                                        und europäischem Patent\nb) Tag der Abgabe der in Artikel 43 vorgesehenen Erklärung;            ( t) Die Einreichung der Erklärung nach Artikel 81 Absatz 1 und\nc) Tag der Stellung eines Antrags auf Beschränkung des              die Entrichtung der Gebühren müssen bis zu dem Zeitpunkt\nGemeinschaftspatents;                                          erfolgen, zu dem der Anmelder gemäß Regel 51 Absatz 4 der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nd) Tag und Inhalt der Entscheidung über den Antrag auf\nsein Einverständnis mit der Fassung, in der das Patent erteilt\nBeschränkung des Gemeinschaftspatents;\nwerden soll, erklärt.\ne) Tag der Stellung eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit\n(2) Die vorgeschriebenen Gebühren nach Artikel 81 Absatz 1\ndes Gemeinschaftspatents;\nbestehen aus\nf)   Tag und Inhalt der Entscheidung über den Antrag auf Erklä-\na) einer Zuschlagsgebühr nach der Gebührenordnung und,\nrung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents;\nb) wenn die Benennung von mehr als drei Vertragsstaaten auf-\ng) Einzelheiten über Klagen nach Artikel 23 Absatz 4;\nrechterhalten werden soll, der zu diesem Zeitpunkt vorge-\nh) Hinweise auf dem Europäischen Patentamt übermittelte                   schriebenen Benennungsgebühr für den vierten und jeden\nAngaben über Verfahren nach dem Streitregelungsprotokoll.           weiteren Vertragsstaat.","1378                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nProtokoll\n.über die Regelung von Streitigkeiten\nüber die Verletzung und die RechtsgüHlgkeft von Gemeinschaftspatenten\n(Streitregelungsprotokoll)\nTeil 1                                                            Artikel 5\nAllgemeine Bestimmungen                                            Plenum und Geschäftaatelle\n(1) Das Gemeinsame Berufungsgericht besteht aus der erfor-\nArtikel 1                           derlichen Anzahl von Richtern, die der Verwaltungsausschuß\nnach Anhörung des Gemeinsamen Berufungsgerichts einstimmig\nGemeinschaftspatentgerichte\nfestlegt; diese Anzahl entspricht mindestens der Anzahl der Ver-\n(1) Die Vertragsstaaten benennen für ihr Hoheitsgebiet eine    tragsstaaten.\nmöglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter\n(2) Das Gemeinsame Berufungsgericht tritt als Plenum zusam-\nInstanz, nachstehend .Gemeinschaftspatentgerichte\" genannt,\nmen. Es kann jedoch Kammem bilden, die sich aus der in der\ndie die ihnen durch dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben\nVerfahrensordnung festgesetzten Anzahl von Richtern zusam-\nwahrnehmen.\nmensetzen.\n(2) Die Bezeichnung der Gemeinschaftspatentgerichte und ihre\n(3) Das Gemeinsame Berufungsgericht hat eine Geschäfts-\nörtliche Zuständigkeit sind im Anhang aufgeführt. Was jedoch das\nstelle.\nKönigreich Spanien und die Portugiesische Republik anbelangt,\nse werden die Bezeichnung dieser Gerichte und ihre örtliche\nZuständigkeit spätestens im Zeitpunkt der Ratifizierung der Ver-                                 Artikel 6\neinbarung über Gemeinschaftspatente dem Generalsekretär des       Ernennung der Richter des Gemeinsamen Berufungsgerichts\nRates der F.uropäischen Gemeinschaften notifiziert.\n(1) Die Richter des Gemeinsamen Berufungsgerichts werden\n(3) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen  aus Personen ausgewählt, die die Befähigung, die für die Bestel-\nZuständigkeit der Gerichte werden von dem betreffenden Ver-       lung für ein Richteramt in dem betreffenden Staat erforderlich ist,\ntragsstaat dem Generalsekretär des Rates der Europäischen         und Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen; sie\nGemeinschaften notifiziert.                                       werden von den Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten\nim gegenseitigen Einvemehmen für die Dauer von sechs Jahren\nArtikel 2                            ernannt.\nGemeinsames Berufungsgericht                          (2) Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig.\n(1) Durch dieses Protokoll wird ein den Vertragsstaaten\ngemeinsames Berufungsgericht für Gemeinschaftspatente, nach-\nstehend \"Gemeinsames Berufungsgericht\" genannt, errichtet.                                       Artikel 7\nDas Gemeinsame Berufungsgericht nimmt die ihm durch dieses                Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts\nProtokoll zugewiesenen Aufgaben wahr.\n(1) Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des\n(2) Der Sitz des Gemeinsamen Berufungsgerichts wird im Ein-    Gemeinsamen Berufungsgerichts für die Dauer von drei Jahren. ·\nvemehmen zwischen den Regierungen der Unterzeichnerstaaten        Wiederwahl ist zulässig.\nbestimmt.\n(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident von\nArtikel 3                            einem anderen Mitglied des Gerichts entsprechend dem Dienst-\nRechtsstellung                          alter vertreten.\n(1) Das Gemeinsame Berufungsgericht besitzt Rechtspersön-\nArtikel 8\nlichkeit.\nLeitung\n(2) Das Gemeinsame Berufungsgericht besitzt in jedem Ver-\ntragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit,        Die Leitung des Gemeinsamen Berufungsgerichts obliegt sei-\ndie juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuer-    nem Präsidenten. Für die allgemeine Verwaltung des Gemeinsa-\nkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches     men Berufungsgerichts einschließtich der Finanzverwaltung und\nVermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.         der Rechnungsführung ist der Präsident dem Verwaltungsaus-\nschuß gegenüber verantwortlich.\n(3) Der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts vertritt\ndas Gemeinsame Berufungsgericht.\nArtikel 9\nArtikel 4\nVerwaltung•usschuß\nVorrechte und lmmunltäten\n(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus den Vertretern der\nDas Gemeinsame Berufungsgericht, seine Richter, die Mitglie-\nVertragsstaaten und der Kommission der Europäischen Gemein-\nder des Verwaltungsausschusses, die Bediensteten des Gemein-\nschaften sowie aus deren Stellvertretem. Jeder Vertragsstaat und\nsamen Berufungsgerichts und die sonstigen Personen, die in dem\ndie Kommission sind berechtigt, einen Vertreter und einen Stell-\nProtokoll über Vorrechte und lmmunitäten des Gemeinsamen\nvertreter für den Verwaltungsausschuß zu bestellen. Gegebenen-\nBerufungsgerichts bezeichnet sind und an der Arbeit des Gemein-\nfalls nimmt der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts\nsamen Berufungsgerichts teilnehmen, genießen in den Hoheits-\nan den Beratungen des Verwaltungsausschusses teil.\ngebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufga-\nben erforderlichen Vorrechte und lmmunitäten nach Maßgabe des         (2) Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 Absätze\ngenannten Protokolls.                                              1, 3, 4 und 5, Artikel 16 Absatz 2 sowie die Artikel 17, 18 und 19","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                            1379\ndes Gemeinschaftspatentübereinkommens sind für den Verwal-                                           Artikel 12\ntungsausschllß entsprechend anzuwenden.                                 Verfahrensordnung des Gemeinsamen Berufungsgerichts\nDas Gemeinsame Berufungsgericht gibt sich eine Verfahrens-\nArtikel 10                               ordnung, in der unter anderem die Sprachenregelung des\nDeckung der Ausgaben                             Gerichts festgelegt wird. Die Verfahrensordnung bedarf der ein-\nstimmigen Genehmigung des Verwaltungsausschusses.\n(1) Die Ausgaben des Gemeinsamen Berufungsgerichts wer-\nden gedeckt\na) durch eigene Mittel des Gemeinsamen Berufungsgerichts,                                              Teil II\nb) durch Finanzbeiträge der Vertragsstaaten, die nach dem Ver-              Vorschriften über die internationale Zuständigkeit\nteilungsschlüssel festgesetzt werden, der sich aus Artikel 20                           und die Vollstreckung\ndes Gemeinschaftspatentübereinkommens ergibt.\n(2) Jeder Vertragsstaat kann das Europäische Patentamt er-\nArtikel 13\nsuchen, dem Gemeinsamen Berufungsgericht den auf ihn nach                     Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens\nAbsatz 1 Buchstabe b entfallenden Beitrag in der Form zu zahlen,\n( 1) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist\ndaß der entsprechende Betrag den Einnahmen entnommen wird,\ndas am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete überein-\ndie dem betreffenden Staat nach Artikel 20 Abatz 2 des Gemein-\nkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\nschaftspatentübereinkommens zustehen.\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit den\n(3) In die nach Artikel 20 Absatz 6 des Gemeinschaftspatent-       Änderungen, die durch die Übereinkommen über den Beitritt der\nObereinkommens vorgesehene Überprüfung der Finanzierungsre-           den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu die-\ngelung für die besonderen Organe des Europäischen Patentam-           sem Übereinkommen vorgenommen worden sind - dieses Über-\ntes werden auch die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen             einkommen und diese Beitrittsübereinkommen zusammen wer-\neinbezogen. Bei Abschluß dieser Überprüfung kann auch der             den nachstehend \"Vollstreckungsübereinkommen\" genannt - auf\nvorliegende Artikel auf Vorschlag der Kommission durch einstim-       die Verfahren anzuwenden, für die dieses Protokoll gilt.\nmigen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften\n(2) Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1, 3, 4 und 5 sowie\ngeändert werden.\nArtikel 24 des Vollstreckungsübereinkommens sind auf derartige\n(4) Die Artikel 42 bis 48 des Europäischen Patentübereinkom-       Verfahren nicht anzuwenden. Artikel 17 und 18 des Übereinkom-\nmens finden auf das Gemeinsame Berufungsgericht Anwendung,            mens sind vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 14 Ab-\nwobei an die Stelle des Verwaltungsrats der Europäischen              satz 4 dieses Protokolls anzuwenden.                            ·\nPatentorganisation der Verwaltungsausschuß und an die Stelle\n(3) Für die Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens auf\ndes Präsidenten des Europäischen Patentamts der Präsident des\ndie durch dieses Protokoll geregelten Verfahren gelten die\nGemeinsamen Berufungsgerichts tritt.\nBestimmungen des Titels II dieses Übereinkommens, die auf die\n(5) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des              in einem Vertragsstaat wohnhaften Personen anzuwenden sind,\nHaushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die         auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlas-\nSchulden des Gemeinsamen Berufungsgerichts werden vom                 sung in einem Vertragsstaat haben.\nRechnungshof der Europäischen Gemeinschaften geprüft. Durch\ndie Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforder-                                        Artikel 14\nlichenfalls an Ort und Stelle erfolgt, werden die Rechtmäßigkeit                                   Zuständigkeit\nund Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie\ndie WirtschaftJichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach .         (1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Protokolls sowie der\nAbschluß eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Rechnungshof        nach Artikel 13 anzuwendenden Bestimmungen des Vollstrek-\neinen Bericht.                                                        kungsübereinkommens sind für die durch dieses Protokoll gere-\ngelten Verfahren die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in\n(6) Der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts legt           dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines\ndem Verwaltungsausschuß jährlich die Rechnungen des abgelau-          Wohnsitzes in einem Vertragsstaat - eine Niederlassung hat.\nfenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haus-\nhaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schul-            (2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Nieder-\nden zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs vor.                   lassung in einem der Vertragsstaaten, so sind für diese Verfahren\ndie Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Kläger\n(7) Der Verwaltungsausschuß genehmigt die Jahresrechnung           seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in\nsowie den Bericht des Rechnungshofs und erteilt dem Präsiden-         einem Vertragsstaat - eine Niederlassung hat.\nten des Gemeinsamen Berufungsgerichts Entlastung hinsichtlich\nder Ausführung des Haushattsplans.                                       (3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz\noder eine Niederlassung in einem der Vertragsstaaten, so sind für\ndiese Verfahren die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in\nArtikel 11                               dem das Gemeinsame Berufungsgericht seinen Sitz hat.\nDienstbezüge der Mltglleder des                         (4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 ist\nGemeinsamen Berufungsgerichts und Personalstatut                 a) Artikel 17 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden,\n(1) Der Verwaltungsausschuß setzt die Gehälter, Vergütungen             wenn die Parteien vereinbaren, daß ein anderes Gemein-\nund Ruhegehälter für den Präsidenten und die Richter des                   schaftspatentgericht zuständig sein soll,\nGemeinsamen Berufungsgerichts fest Er setzt außerdem alle             b) Artikel 18 dieses Übereinkommens anzuwenden, wenn der\nsonstigen als Entgelt bezahlten Vergütungen fest.\nBeklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemein-\n(2) Der Verwaltungsausschuß erläßt das Statut der Beamten               schaftspatentgericht einläßt.\ndes Gemeinsamen Berufungsgerichts und die Beschäftigungsbe-              (5) Die durch dieses Protokoll geregelten Verfahren - ausge-\ndingungen für die sonstigen Bediensteten des Gemeinsamen              nommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung eines\nBerufungsgerichts.                                                    Gemeinschaftspatents - können auch bei den Gerichten des\n(3) Für die Beschlüsse, zu denen der Verwaltungsausschuß           Vertragsstaates anhängig gemacht werden, in dem eine Verlet-\nnach diesem Artikel befugt ist, ist Dreiviertelmehrheit der vertrete- zungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine\nnen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich.           Handlung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c began-\nStimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.                           gen worden ist.","1380                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nTeil III                               Entscheidung erst ergehen, nachdem das Europäische Patentamt\nein Gemeinschaftspatent erteilt oder die ~uropäische Patent-\nErste Instanz                               anmeldung zurückgewiesen hat.\nArtikel 15\nArtikel 19\nZuständigkeit für Verletzung\nund Rechtsgültigkeit                                         Entscheidung über die RechtagültJgkelt\n(1) Die Gemeinschaftspatentgerichte erster Instanz sind aus-         (1) Ist in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht\nschließlich zuständig                                                 erster Instanz die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents\nangefochten worden,\na) für alle Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale\nRecht dies zuläßt - wegen drohender Verletzung eines             a) so erklärt das Gemeinschaftspatentgericht das Gemein-\nGemeinschaftspatents,                                                schaftspatent für nichtig, wenn es der Auffassung ist, daß\neiner der in Artikel 56 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentüber-\nb) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das             einkommens genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrecht-\nnationale Recht dies zuläßt,                                         erhaltung des Gemeinschaftspatents entgegensteht;\nc) für alle Klagen wegen Benutzung der Erfindung während des          b) so weist das Gemeinschaftspatentgericht den Antrag auf\nZeitraums nach Artikel 32 Absatz 1 des Gemeinschaftspatent-          Erklärung der Nichtigkeit zurück. wenn es der Auffassung\nübereinkommens,                                                      ist, daß keiner der in Artikel 56 Absatz 1 des Ge-\nd) für Widerklagen auf Nichtigerklärung des Gemeinschafts-                meinschaftspatentübereinkommens genannten Nichtigkeits-\npatents nach Absatz 2.                                               gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents ent-\ngegensteht;\n(21Die Gemeinschaftspatentgerichte erster Instanz haben von\nder Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents auszugehen,             c) so beschließt das Gemeinschaftspatentgericht, wenn es der\nsofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf           Auffassung ist, daß unter Berücksichtigung der vom Patentin-\nNichtigerklärung des Gemeinschaftspatents angefochten wird.               haber im Verlauf des Verfahrens vorgenommenen Ände-\nDie Widerklage kann nur auf die Nichtigkeitsgründe nach Artikel           rungen keiner der in Artikel 56 Absatz 1 des Ge-\n56 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens gestützt                meinschaftspatentübereinkommens genannten Nichtigkeits-\nwerden. Artikel 55 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Artikel 55               gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents ent-\nAbsätze 2, 3 und 6 des Gemeinschaftspatentübereinkommens                  gegensteht, die Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents\nsind anzuwenden.                                                          in dem geänderten Umfang.\n(3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem        (2) Hat das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz eine\nder Patentinhaber noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu         rechtskräftige Entscheidung Ober eine Widerklage auf Nichtig-\nunterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe des natio-        erklärung des Gemeinschaftspatents getroffen, so übermittelt es\nnalen Rechts beitreten.                                               eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Europäischen\nPatentamt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Übermitt-\n(4) Die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftspatents kann nicht\nlung unterrichtet zu werden.\ndurch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angefoch-\nten werden.                                                             (3) Hat das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz durch\nrechtskräftige Entscheidung die Aufrechterhaltung des Gemein-\nArtikel 16                             . schaftspatents   in dem  geänderten   Umfang    beschlossen,   so über-\nmittelt es dem Europäischen Patentamt eine Ausfertigung seiner\nUnterrichtung des Europäischen Patentamts                   Entscheidung und den aufgrund des Verfahrens geänderten Text\nDas Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz, bei dem die der Patentschrift. Jede Partei kann darum ersuchen, von der\nWiderklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents erho-        Übermittlung unterrichtet zu werden. Das Europäische'Patentamt\nben worden ist, teilt dem Europäischen Patentamt den Tag der veröffentlicht den Text, sofem\nErhebung der Widerklage auf NichtigerkJärung mit. Das Amt ver-        a) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen\nmerkt diese Tatsache im Register für Gemeinschaftspatente.                Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertrags-\nstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist,\ninnerhalb einer Frist eingereicht wird, die der Frist nach Artikel\nArtikel 17\n58 Absatz 3 Buchstabe b des Gemeinschaftspatentüberein-\nReichweite der Zuständigkeit                            kommens entspricht;\n(1) Ein Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz, dessen          b) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb\nZuständigkeit auf Artikel 14 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist            einer Frist entrichtet wird, die der Frist nach Artikel 58 Absatz 3\nzuständig für                                                              Buchstabe c des Gemeinschaftspatentübereinkommens ent-\nspricht.\n- die im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats begangenen\noder drohenden Verletzungshandlungen,                                (4) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder\nwird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht\n- die im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats begangenen\nrechtzeitig entrichtet, so erklärt das Europäische Patentamt unge-\nHandlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c.\nachtet der Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts das\n(2) Ein nach Artikel 14 Absatz 5 zuständiges Gemeinschafts-       Gemeinschaftspatent für nichtig, es sei denn, daß innerhalb einer\npatentgericht erster Instanz ist nur für die im Hoheitsgebiet des    zusätzlichen Frist, die der Frist nach Artikel 58 Absatz 4 des\nStaates begangenen oder drohenden Handlungen zuständig, in           Gemeinschaftspatentübereinkommens entspricht, diese Handlun-\ndem das Gericht seinen Sitz hat.                                     gen nachgeholt werden und die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.\nArtikel 18                                                             Artikel 20\nAussetzung des Verfahrens                             Wirkung der Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit\nHängt die Entscheidung in einem Verfahren vor einem Gemein-          Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung eines Gemein-\nschaftspatentgericht erster Instanz, das eine europäische Patent-    schaftspatentgerichts erster Instanz, mit der ein .Gemeinschafts-\nanmeldung betrifft, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents     patent für nichtig erklärt oder geändert wird, hat vorbehaltlich\nführen kann, von der Patentfähigkeit der Erfindung ab, so darf die   Artikel 56 Absatz 3 des Gemeinschaftspatentübereinkommens in","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                          1381\nallen Vertragsstaaten die in Artikel 33 des Gemeinschaftspatent-   Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung die\nObereinkommens angegebene Wirkung.                                 strittigen Wirkungen hat oder nicht.\n(2) Entscheidet das Gemeinsame Berufungsgericht über einen\nTeil IV                              Streitpunkt nach Artikel 22 Buchstabe b, so sind die Artikel 19 und\n20 entsprechend anzuwenden.\nZweite Instanz\nArtikel 26\nArtikel 21\nAnwendbares Recht\nZuständigkeit der Gemeinschaftspatentgerichte\nzweiter Instanz                             Das Gemeinsame Berufungsgericht wendet die Vorschriften\nder Vereinbarung über Gemeinschaftspatente an.\n(1) Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftspatentgerichte\nerster Instanz über Klagen nach Artikel 15 Absatz 1 findet die\nBerufung bei den Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz                                    Artikel 27\nstatt.                                                                                Wirkung der Entscheidung\n(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem       Die Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts ist für\nGemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz richten sich nach       das weitere Verfahren in der betreffenden Rechtssache bindend.\ndem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem dieses Gericht\nseinen Sitz hat.\nArtikel 28\nArtikel 22                                                Ergänzende Zuständigkeit\ndes Gemeinsamen Berufungsgerichts\nZuständigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts\nfür Streitpunkte, die Im Berufungsverfahren                (1) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet über\nvor den Gemeinschaftspatentgerichten                  Beschwerden gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen\nzweiter Instanz aufgeworfen werden                   und der Patentverwaltungsabteilung des Europäischen Patent-\namts.\nDas Gemeinsame Berufungsgericht ist ausschließlich zustän-\ndig für die Entscheidung in Streitpunkten, die im Berufungsverfah-    (2) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet gegebe-\nren vor den Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz aufge-     nenfalls über das Erlöschen eines Gemeinschaftspatents, sofern\nworfen werden und folgendes betreffen:                              ein Verfahren in bezug auf dieses Patent bei ihm anhängig ist.\na) die Wirkungen des Gemeinschaftspatents und der europäi-            (3) Hat das Gemeinsame Berufungsgericht eine Entscheidung\nschen Patentanmeldung gemäß den Artikeln 25 bis 33 des        nach Absatz 1 oder 2 getroffen, so übermittelt es eine Ausferti-\nGemeinschaftspatentübereinkommens, soweit damit keine        gung seiner Entscheidung dem Europäischen Patentamt. Jede\nFragen des nationalen Rechts verbunden sind,                  Partei kann darum ersuchen, von der Übermittlung unterrichtet zu\nwerden.\nb) die gemäß Artikel 15 Absatz 2 angefochtene Rechtsgültigkeit\ndes Gemeinschaftspatents.\nArtikel 23                                                           Teil V\nVerweisung an das Gemeinsame Berufungsgericht                                       Dritte Instanz und\ndurch ein Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz                           Vorabentscheidungsverfahren\n(1) Werden im Berufungsverfahren vor einem Gemeinschafts-\npatentgericht zweiter Instanz Streitpunkte aufgeworfen, für die                                 Artikel 29\ndas Gemeinsame Berufungsgericht nach Artikel 22 ausschließlich              Weitere Rechtsmittel bei nationalen Gerichten\nzuständig ist, so setzt das Gericht zweiter Instanz das Verfahren\nDie nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind\naus, soweit dieses eine Entscheidung über diese Streitpunkte\nauf Entscheidungen der Gemeinschaftspatentgerichte zweiter\nerfordert, und verweist diese an das Gemeinsame Berufungsge-\nInstanz in Fragen, für die das Gemeinsame Berufungsgericht\nricht zur Entscheidung. Der Beschluß zur Aussetzung des Verfah-\nnicht gemäß Artikel 22 ausschließlich zuständig ist, anwendbar.\nrens und zur Verweisung der in Artikel 22 genannten Streitpunkte\nan das Gemeinsame Berufungsgericht kann ohne mündliche Ver-\nhandlung ergehen.                                                                               Artikel 30\n(2) Das Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz kann                      Vorabentscheidungsverfahren vor dem\njedoch das Verfahren fortsetzen, sofem eine Vorwegnahme der                         Gemeinsamen Berufungsgericht\nEntscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts ausge-                 (1) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet nach Maß-\nschlossen ist.                                                     gabe des Artikels 5 der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente\n(3) Das Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz darf kein    im Wege der Vorabentscheidung über\nabschließendes Urteil erfassen, bevor die Entscheidung des         a) die Auslegung der Vereinbarung in bezug auf Fragen, die\nGemeinsamen Berufungsgerichts ergangen ist.                             nicht gemäß Artikel 22 in seine ausschließliche Zuständigkeit\nfallen;\nArtikel 24                            b) die Gültigkeit und Auslegung von Vorschriften, die zur Durch-\nArt des Verfahrens vor dem Gemeinsamen Berufungsgericht                führung der Vereinbarung erfassen worden sind, sofem es\nsich nicht um Vorschriften des nationalen Rechts handelt.\nDas Gemeinsame Berufungsgericht prüft und entscheidet die\nihm vorgelegten Streitpunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hin-    (2) Wird eine derartige Frage einem nationalen Gericht gestellt\nsicht.                                                             und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Ertaß\nseines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem\nArtikel 25                            Gemeinsamen Berufungsgericht zur Entscheidung vorlegen.\nEntscheidungen des Gemeinsamen Berufungsgerichts                  (3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren\n( 1) Entscheidet das Gemeinsame Berufungsgericht über einen     bei einem nationalen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen\nStreitpunkt nach Artikel 22 Buchstabe a, so stellt es fest, ob das selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts ange-","1382                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nfochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des                                     Artikel 35\nGemeinsamen Berufungsgerichts verpflichtet.\nSanktionen\n(4) Unter der Bezeichnung „Gericht\" sind auch die in Artikel 70\n( 1) Stellt ein Gemeinschaftspatentgericht fest, daß der Beklagte\ndes Gemeinschaftspatentübereinkornmens genannten Behörden\nein Gemeinschaftspatent verletzt hat oder zu verletzen droht, so\nzu verstehen.\nverbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Gemein-\nschaftspatent verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen,\nsofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft\nferner nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforder-\nTeil VI\nlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß dieses Verbot befolgt\nGemeinsame Bestimmungen für die                      wird.\nGemeinschaftspatentgerichte erster und zweiter Instanz               (2) In bezug auf alle anderen Fragen wendet das Gemein-\nschaftspatentgericht das Recht des Vertragsstaates an, in dem\nArtikel 31                           die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen.\nQuallflkatlon der Richter\nDie Richter an den Gemeinschaftspatentgerichten sind Perso-                                    Artikel 38\nnen, die Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen.                             Elnstwelllge Maßnahmen\nelnschließlich Sicherungsmaßnahmen\nArtikel 32                              ( 1) Bei den Gerichten eines Vertragsstaates - einschließlich der\nAnwendbares Recht                          Gemeinschaftspatentgerichte - können in bezug auf ein Gemein-\nschaftspatent alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Siche-\n(1) Die Gemeinschaftspatentgerichte wenden die Vorschriften     rungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses\nder Vereinbarung über Gemeinschaftspatente an.                     Staates für ein nationales Patent vorgesehen sind, auch wenn für\n(2) In allen Fragen, die nicht durch die Vereinbarung über      die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieses Protokolls\nGemeinschaftspatente erfaßt werden, wenden die Gemein-             ein Gemeinschaftspatentgericht eines anderen Vertragsstaates\nschaftspatentgerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres    zuständig ist.\ninternationalen Privatrechts an.                                      (2) Ein Gemeinschaftspatentgericht, dessen Zuständigkeit auf\nArtikel 14 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, kann einstweilige Maßnah-\nmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen, die vorbe-\nArtikel 33                           haltlich des gegebenenfalls gemäß Titel III des Vollstreckungs-\nVerfahren                            übereinkommens erforderlichen Anerkennungs- und Vollstrek-\nkungsverfahrens im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaates\n(1) Soweit in der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente\nanwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.\nnichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftspatentge-\nricht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Vertragsstaat, in     (3) Das Gemeinsame Berufungsgericht ist nicht zuständig für\ndem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Klagen betreffend natio-  den Erlaß einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungs-\nnale Patente anwendbar sind.                                       maßnahmen; solche Maßnahmen können nicht beim Gemein-\nsamen Berufungsgericht angefochten werden.\n(2) Absatz 1 ist auf eine europäische Patentanmeldung, die zur\nErteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, entsprechend\nanzuwenden.\n(3) Das Gemeinschaftspatentgericht protokolliert zumindest die\nwesentlichen Punkte der mündlichen Verhandlung, einschließlich                                     Teil VII\nder Zeugenaussagen und der summarischen Prüfung des\nBeweismaterials; es fügt die Verfahrensakten und die schriftlichen                      Übergangsbestimmungen\nErklärungen bei.\nArtikel 37\nArtikel 34                                  Verfahren, auf die dieses Protokoll anwendbar Ist\nBesondere Vorschriften                           Dieses Protokoll gilt nur für Verfahren, die nach Inkrafttreten der\nüber Im Zusammenhang stehende Verfahren                  Vereinbarung über Gemeinschaftspatente eingeleitet werden.\n(1) Ist bei einem Gemeinschaftspatentgericht eine Klage im\nSinne des Artikels 15 Absatz 1 - mit Ausnahme einer Klage auf                                     Artikel 38\nFeststellung der Nichtverletzung - erhoben worden, so setzt es\ndas Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fort-             Anwendung des Vollstreckungsüberelnkommens\nsetzung bestehen, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der           Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens, die auf-\nanderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemein-        grund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen\nschaftspatents bereits vor einem anderen Gemeinschaftspatent-      Vertragsstaat, für den das Vollstreckungsübereinkommen noch\ngericht oder vor dem Gemeinsamen Berufungsgericht angefoch-        nicht in Kraft getreten ist, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es für\nten worden ist oder wenn gegen das Gemeinschaftspatent bereits     ihn in Kraft tritt.\nEinspruch eingelegt oder beim Europäischen Patentamt ein\nAntrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder Beschränkung des\nGemeinschaftspatents gestellt worden ist.\nArtikel 39\n(2) Ist beim Europäischen Patentamt ein Antrag auf Erklärung\nErnennung der Richter\nder Nichtigkeit oder Beschränkung eines Gemeinschaftspatents\nbeim Gemeln•men Berufungsgericht\nwihrend einer Übergangszelt\ngestellt worden, so setzt es das Verahren - soweit keine besonde-\nren Gründe für dessen Fortsetzung bestehen - auf Antrag einer         (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwal-\nPartei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die            tungsausschuß bestimmt, kann der Verwaltungsausschuß nach\nRechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents bereits vor einem        Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 eine Anzahl von Richtern des\nGemeinschaftspatentgericht oder vor dem Gemeinsamen Be-            Gemeinsamen Berufungsgerichts bestimmen, die geringer ist als\nrufungsgericht angefochten worden ist.                             die Anzahl der Vertragsstaaten.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                       1383\n(2) Während der in Absatz 1 genannten Übergangszeit können       fungsgericht ernennen. Die Richter dürfen ihre Tätigkeit in ihrem\ndie Vertreter der Regierungen der Vertragsstaaten Personen, die     Herkunftsstaat oder in internationalen Organisationen fortsetzen.\ndie für die Bestellung für ein Richteramt in dem betreffenden Staat Sie können für eine Amtszeit von weniger als sechs Jahren,\nerforderliche Qualifikation und Erfahrung auf dem Gebiet des        jedoch nicht für weniger ars ein Jahr ernannt werden. Wieder-\nPatentrechts besitzen, zu Richtern beim Gemeinsamen Beru-           ernennung ist zulässig.","---------- --- - --------\n1384                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnhang\nGemeinschaftspatentgerichte\nBezeichnung des Gerichts\nVertragsstaaten a) Erste Instanz                                   Örtliche Zuständigkeit\nb) zweite Instanz\nBelgien         a) Tribunal de premiere instance de Bruxelles      Toute la Belgique\nb) Cour d' Appel de Bruxelles                      Toute la Belgique\nBelgie          a) Rechtbank van eerste aanleg Brussel             Hele Belgische grondgebied\nb) Hof van Beroep te Brussel                       Hele Belgische grondgebied\nDänemark        a) - 0stre landsret                                Staden K0benhavn og 0ernes amter\n- Vestre landsret                               Jyllands amter\nb) H0jesteret                                      Hele riget\nDeutschland     a) -  Landgericht Braunschweig                     -   Land Niedersachsen\n-  Landgericht Düsseldorf                       -   Land Nordrhein-Westfalen\n-  Landgericht Frankfurt (Main)                 -   Länd~r Hessen und Rheinland-Pfalz\n-  Landgericht Hamburg                          -   Länder Bremen, Hamburg und\nSchleswig-Holstein\n- Landgericht Mannheim                          - Land Baden-Württemberg\n- Landgericht München l                         -   Oberlandesgerichtsbezirk München\n- Landgericht Nürnberg-Fürth                    -   Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg\n- Landgericht Berlin                            -   Land Berlin\n- Landgericht Saarbrücken                       -   Saarland\nb) - Oberlandesgericht Braunschweig                -   Land Niedersachsen\n- Oberlandesgericht Düsseldorf                  -   Land Nordrhein-Westfalen\n- Oberlandesgericht Frankfurt (Main)            -   Länder Hessen und Rheinland-Pfatz\n- Oberlandesgericht Hamburg                     -   Länder Bremen, Hamburg und\nSchleswig-Holstein\n- Oberlandesgericht Karlsruhe                   - Land Baden-Württemberg\n- Oberlandesgericht München                     - Oberlandesgerichtsbezirk München\n- Oberlandesgericht Nürnberg                    - Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und\nBamberg\n- Kammergericht Berlin                          - Land Berlin\n- Oberlandesgericht Saarbrücken                 - Saarland\nEUaöa           a) - flQWTOÖLXELO Aörivwv                          flEQL{l)EQELE:; . TWV EcpETELWV Aörivwv' flELQmw:;,\nflatQwv, NmntA.(ou, KQT)tl'):; xm ~wÖExaviJoou\n- newtobtxEio 0woa1..ov(xl'):;                   flEQUpEQELE:; TWV Ecpndwv 0EOOaA.OVLXT):;, 0eax11:;.\nAtyaiou, J\\.ag(oori:;, Iwavv(vwv xm KEQXUQa:;\nß) - EcpETELO AÖT)VWV                               flEQl(l)EQEtE:; TWV EcpETELWV AÖTjVWV, flElQatW:;,\nIlatewv, NamtA.(ou, KeiJtrt:; xm ~wöExaviJoou\n- EcpEtELO 0rnoaA.ov(x11:;                       flEQtcptQELE<; TWV Ecpudwv 0EOOClA.OVLXT):;, 0eaxri:;,\nAtya(ou, J\\.ae(oori:;, Iwavvivwv xm KEQXUQa:;\nFrance                                                              Les ressorts des Cours d'appel de:\na) - Tribunal de Marseille                         - Aix-en-Provence, Bastia, Nimes\n- Tribunal de Bordeaux                          - Agen, Bordeaux, Poitiers\n-  Tribunat de Strasbourg                       - Colmar\n-  Tribunal de Lille                            -   Amiens, Douai\n-  Tribunal de Limoges                          -   Bourges, Limoges, Riom\n-  Tribunal de Lyon                             -   Chambery, Lyon, Grenoble\n-  Tribunal de Nancy                            -   Besan~on. Dijon, Nancy\n- Tribunal de Paris                            -   Orleans, Paris, Versailles, Reims, Rouen,\nBasse Terre, Fort-de-France, Saint-Denis\n(Reunion), Noumea, Papeete\n- Tribunal de Rennes                            - Angers, Caen, Rennes\n- Tribunal de Toulouse                          - Pau, Montpellier, Toulouse","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                              1385\nBezeichnung des Gerichts\nVertragsstaaten a) Erste Instanz                               Örtliche Zuständigkeit\nb) zweite Instanz\nFrance                                                          Les ressorts des Cours d'appel de:\nb) -  Cour  d'appel  d'Aix                     -  Aix-en-Provence, Bastia, Nimes\n-  Cour  d'appel  de Bordeaux               -  Agen, Bordeaux, Poitiers\n-  Cour  d'appel  de Colmar                 -  Colmar\n-  Cour  d'appel  de Douai                  -  Amiens, Douai\n-  Cour  d' appel de Limoges                -  Bourges, Limoges, Riom\n-  Cour  d'appel  de Lyon                   -  Chambery, Lyon, Grenoble\n-  Cour  d'appel  de Nancy                  -  Besan~n. Dijon, Nancy\n-  Cour  d'appel  de Paris                  -  Orleans, Paris, Versailles, Reims, Rouen,\nBasse Terre, Fort-de-France, Saint-Denis\n(Reunion), Noumea, Papeete\n- Cour d'appel de Rennes                    - Angers, Caen, Rennes\n- Cour d'appel de Toulouse                  - Pau, Montpellie~. Toulouse\nEire            a) An Ard-Chuirt                               Eire go huile\nb) An Chuirt Uachtarach                        Eire go huile\nlreland         a) The High Court                              All of lreland\nb) The Supreme Court                           All of lreland\nltalia          a) - Tribunale di Torino                       - Piemonte, Liguria, Val d'Aosta\n- Tribunale di Milano                       - Lombardia, Veneto, Trentino-Alto Adige,\nFriuli-Venezia Giulia\n-  Tribunale  di Bologna                    - Emilia-Romagna, Toscana, Marche\n-  Tribunale  di Roma                       - Lazio, Umbria, Campania, Abruzzi, Molise\n-  Tribunale  di Bari                       - Puglia, Basilicata, Calabria\n-  Tribunale  di Palermo                    - Sicilia\n-  Tribunale  di Cagliari                   - Sardegna\nb) - Corte d'appelo di Torino                  - Piemonte, Liguria, Val d'Aosta\n- Corte d'appello di Milano                 - Lombardia, Veneto, Trentino-Alto Adige,\nFriuli-Venezia Giulia\n-  Tribunale di Bologna                     -  Emilia-Romagna, Toscana, Marche\n-  Corte d'appello di Bologna               -  Emilia-Romagna, Toscana, Marche\n-  Corte d'appello di Roma                  -  Lazio, Umbria, ·Campania, Abruzzi, Molise\n-  Corte d'appello di Bari                  -  Puglia, Basilicata, Calabria\n-  Corte d'appello di Palermo               - Sicilia\n-  Corte d'appello di Cagliari              - Sardegna\nLuxembourg      a) Tribunal d'arrondissement de                Tout le Luxembourg\nLuxembourg ou de Diekirch\nb) Cour d'appel du Grand-Duche                 Tout le Luxembourg\nNederland       a) Arrondissementsrechtbank te 's-Gravenhage   Hele Nedertandse grondgebied\nb) Gerechtshof te 's-Gravenhage                Hele Nederlandse grondgebied\nUnited Kingdom  a) - The Patent Court                          - England and Wales\n- The Outer House of the                    - Scotland\nCourt of Session\n- The High Court                            - Northern lreland\nb) - The Court of Appeal                       - England and Wales\n- The Inner House of the                    - Scotland\nCourt of Session\n- The Court of Appeal                       - Northern lreland","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nProtokoll\nüber die Vorrechte und lmmunitäten des Gemeinsamen Berufungsgerichts\n(Protokoll über Vorrechte und lmmunitäten)\nArtikel 1                                                             Artikel 4\n(1) Die Räumlichkeiten des Gemeinsamen Berufungsgerichts,            (1) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte des\nnachstehend \"Gericht\" genannt, sind unverletzlich.                  Gerichts genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden,\nImmunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Ent-\n(2) Die Behörden eines Staates, in dem das Gericht Räumlich-\neignung, Zwangsverwaltung und Vollstreckung, sofern die Immu-\nkeiten hat, dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des\nnität des Gerichts nicht aufgrund eines der in Artikel 3 Absatz 1\nPräsidenten des Gerichts oder seines Vertreters betreten. Bei\nBuchstaben a bis e genannten Sachverhalte ausgeschlossen ist.\nFeuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaß-\nnahmen erfordert, wird diese Zustimmung als gegeben betrachtet.        (2) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte des\nGerichts genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen\n(3) Die Zustellung einer Klageschrift oder sonstiger Schrift-\nZwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgeht, es sei\nstücke, die sich auf ein gegen das Gericht gerichtetes Verfahren\ndenn, daß dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und\nbeziehen, in den Räumlichkeiten des Gerichts stellt keinen Bruch\ngegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen dem\nder Unverletzlichkeit dar.\nGericht gehörende oder für das Gericht betriebene Fahrzeuge\nbeteiligt sind, vorübergehend notwendig ist und eine Immunität\nArtikel 2                             des Gerichts nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis e ausge-\nDie Archive des Gerichts und alle Dokumente, die ihm gehören      schlossen ist.\noder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich.                                            Artikel 5\n(1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind das Gericht, sein\nArtlkel 3                              Vermögen und seine Einkünfte von jeder direkten Besteuerung\n(1) Das Gericht genießt im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit      befreit.\nImmunität von der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme folgender Fälle:        (2) Sind bei größeren Einkäufen, die von dem Gericht getätigt\na) soweit das Gericht im EinzeHall ausdrücklich hierauf verzich-    werden und die für seine amtliche Tätigkeit erforderlich sind,\ntet, wobei es hierzu verpflichtet ist, wenn diese Immunität     Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden in\nverhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht,       jedem Fall, in dem dies möglich ist, von den Vertragsstaaten\nund wenn sie ohne. Beeinträchtigung der Interessen des          geeignete Maßnahmen getroffen, um dem Gericht den Betrag der\nGerichts aufgehoben werden kann;                                Steuern oder sonstigen Abgaben dieser Art zu erlassen oder zu\nerstatten.\nb) im Falle eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfah-\nrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein           (3) Von Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen\ndem Gericht gehörendes oder für das Gericht betriebenes         öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung\nFahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes         gewährt.\ngegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem                                          Artikel 6\ndieses Fahrzeug beteiligt ist;\nDie von dem Gericht ein- oder ausgeführten Waren, die für\nc) im Falle der durch eine gerichtliche Entscheidung oder eine      dessen amtliche Tätigkeit erforder1ich sind, werden von Zöllen\nEntscheidung der Verwaltungsbehörden im Sinne des Arti-         und sonstigen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr- mit Ausnahme\nkels Va des Protokolls im Anhang zum Übereinkommen über         der Abgaben für Dienstleistungen - befreit sowie von allen Ein-\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-   und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen.\nlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom\n27. September 1968 in der Fassung des Beitrittsübereinkom-\nmens vom 9. Oktober 1978 angeordneten Pfändung von                                              Artlkel7\nGehältern und sonstigen Bezügen, einschließlich der Ruhege-        Für den persönlichen Bedarf der Richter, der Beamten und der\nhälter, die das Gericht einem Mitglied oder ehemaligen Mit-     sonstigen Bediensteten des Gerichts wird keine Befreiung nach\nglied des Personals schuldet;                                   den Artikeln 5 und 6 gewährt.\nd) im Falle eines Zivilverfahrens, das sich auf eine Verpflichtung\ndes Gerichts aufgrund eines Vertrags stützt; dies gilt auch für                                 Artikel 8\narbeitsvertragliche Verpflichtungen gegenüber einem Mitglied\n( 1) Die in Artikel 5 oder 6 angeführten dem Gericht gehörenden\ndes Personals;\nWaren dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder veräußert\ne) wenn das Gericht ein Gerichtsverfahren angestrengt hat und       werden, die von den Vertragsstaaten, welche die Befreiung\nder Beklagte eine Widerklage erhebt, die mit der Hauptsache     gewährt haben, genehmigt sind.\nin unmittelbarem Zusammenhang steht.\n(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den ver-\n(2) Unter amtlicher Tätigkeit des Gerichts im Sinne dieses       schiedenen Dienstgebäuden des Gerichts ist von Abgaben und\nProtokolls sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die für seine im     Beschränkungen jeder Art befreit; gegebenenfalls treffen die Ver-\nProtokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung  tragsstaaten geeignete Maßnahmen, um solche Abgaben zu\nund die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten vorgesehe-       erlassen oder zu erstatten oder um solche Beschränkungen auf-\nnen Aufgaben unbedingt erforderlich sind.                           zuheben.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                          1387\nArtikel 9                                                          Artikel 14\nDer Versand von Veröffentlichungen durch oder an das Gericht        Die Richter, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des\nunterliegt keinen Beschränkungen.                                   Gerichts\na) genießen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,\nArtikel 10                                 Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in\nDas Gericht kann, ohne einer Kontrolle, einer Reglementierung         Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen ein-\noder einem Finanzmoratorium in irgendeiner Form zu unterliegen,          schließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen;\ndiese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes\na) Geldmittel und Devisen jeglicher Art in Empfang nehmen und\ngegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen\nbesitzen sowie Konten in jedweder Währung der Mitgliedstaa-\nRichter, Beamten oder sonstigen Bediensteten des Gerichts\nten der Europäischen Gemeinschaften oder in Europäischer\noder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von\nWährungseinheit unterhalten,\nihm geführtes Fahrzeug verursacht wurde;\nb) seine Geldmittel und Devisen frei aus einem anderen Mitglied-\nb) sind von jeder Verpflichtung zum Wehrdienst befreit;\nstaat der Europäischen Gemeinschaften in einen anderen\nMitgliedstaat oder in einen dritten Staat transferieren.      c) genießen Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke\nund Urkunden;\nArtikel 11                            d) genießen in bezug auf Einwanderungsbeschränkungen und\n(1) Dem Gericht steht für seine amtliche Nachrichtenübermitt-         die Meldepflicht der Ausländer dieselben Erleichterungen, die\nlung und die Übermittlung all seiner Schriftstücke im Hoheitsge-         allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Orga-\nbiet jedes Vertragsstaats die gleiche Behandlung wie dem                 nisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die in ihrem\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu.                          Haushalt lebenden Familienangehörigen;\n(2) Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nach-  e) genießen in bezug auf Devisenvorschriften dieselben Vor-\nrichtenübermittlung des Gerichts unterliegen nicht der Zensur.           rechte, die allgemein den Mitgliedern des Personals interna-\ntionaler Organiationen gewährt werden;\nArtikel 12                            f)   genießen im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleich-\nterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat wie die\nDie Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um          Diplomaten; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden\nEinreise, Aufenthalt und Ausreise der Richter, Beamten und son-          Familienangehörigen;\nstigen Bediensteten des Gerichts zu erleichtern.\ng) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persön-\nArtikel 13                                 lichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in\ndem betreffenden Staat zollfrei einzuführen und bei Beendi-\n(1) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie deren             gung ihres Dienstes in diesem Staat zollfrei wieder auszufüh-\nStellvertreter, Berater oder Sachverständige genießen während            ren, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des\nder Tagungen des Verwaltungsausschusses oder der Tagungen                Staats, in dem dieses Recht ausgeübt wird, jeweils für erfor-\nanderer vom Verwaltungsausschuß eingesetzter Organe sowie                derlich hält, und mit Ausnahme der Güter, die in diesem Staat\nwährend der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte              erworben wurden und dort einem Ausfuhrverbot unterliegen.\nund lmmunitäten:\na) Immunität von Festnahme oder Haft sowie von der Beschlag-\nnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf fri-                                    Artikel 15\nscher Tat ertappt werden;                                         (1) Die in Artikel 14 genannten Personen sind für die von dem\nb) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung          Gericht gezahlten Gehälter und Bezüge nach Maßgabe der\nihres Auftrags, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres      Bedingungen und Regeln, die der Verwaltungsausschuß inner-\nAmts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer schrift-    halb eines Jahres nach Inkrafttreten der Vereinbarung über\nlichen und mündlichen Äußerungen; diese Immunität gilt         Gemeinschaftspatente festlegt, zugunsten des Gerichts steuer-\njedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften    pflichtig. Vom Zeitpunkt der Erhebung dieser Steuer an sind diese\nüber den Straßenverkehr durch eine der genannten Personen      Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer\nund im Fall von Schäden, die durch ein Fahrzeug verursacht     befreit. Die Vertragsstaaten können jedoch die befreiten Gehälter\nwurden, das einer dieser Personen gehört oder von einer        und Bezüge bei Festsetzung des auf Einkommen aus anderen\nsolchen Person gesteuert wurde;                                Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen.\nc) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkun-    (2) Absatz 1 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von dem\nden;                                                           Gericht an ehemalige Richter, Beamte und sonstige Bedienstete\ndes Gerichts gezahlt werden, nicht anzuwenden.\nd) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Urkunden\noder sonstige Schriftstücke durch Sonderkurier oder in versie-\ngelten Behältern zu empfangen;                                                               Artikel 16\ne) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebe-         Der Verwaltungsausschuß bestimmt die Gruppen von Be-\nschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer;           diensteten, auf die Artikel 14 ganz oder teilweise sowie Artikel 15\nf)   die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und    anzuwenden sind. Name, Dienstbezeichnung und Anschrift der zu\nDevisenvorschriften wie die Vertreter ausländischer Regierun-  diesen Gruppen gehörenden Beamten und sonstigen Bedienste-\ngen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.                     ten sowie der Richter werden den Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit\nmitgeteilt.\n(2) Die Vorrechte und lmmunitäten werden den in Absatz 1\ngenannten Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt,\nArtikel 17\nsondern um ihre vollständige Unabhängigkeit bei der Ausübung\nihres Amts im Zusammenhang mit dem Gericht zu gewährleisten.           Vorbehaltlich von Abkommen, die nach Artikel 23 mit den\nEin Vertragsstaat hat deshalb die Pflicht, die Immunität in allen   Vertragsstaaten geschlossen werden, sind das Gericht und die\nFällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung dieses Staats       Richter, Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts von\nverhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und       sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungs-\nin denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben            träger befreit, sofern das Gericht ein eigenes Sozialversiche-\nwerden kann, für die sie gewährt wurde.                             rungssystem errichtet.","1388                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 18                              ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und\njeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vor-\n(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und lmmu-\nrechte, lmmunitäten und Erleichterungen zu verhindern.\nnitäten sind nicht dazu bestimmt, den Richtern, Beamten und\nsonstigen Bediensteten des Gerichts persönliche Vorteile zu ver-        (2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Zusammenar-\nschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen    beit können in den in Artikel 23 genannten Ergänzungsabkommen\nUmständen die ungehinderte Tätigkeit des Gerichts und die voll-      festgelegt werden.\nständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt wer-\nden, zu gewährleisten.                                                                            Artikel 21\n(2) Das Gericht hat die Pflicht, eine Immunität durch Plenarent-    Jeder Vertragsstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner\nscheidung aufzuheben, wenn diese seiner Ansicht nach verhin-         Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.\ndern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn\nsie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichts aufgeho-                                     Artikel 22\nben werden kann.\nEin Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in Artikel 13 und\nArtikel 19                             Artikel 14 Buchstaben b, e und g bezeichneten Vorrechte und\nlmmunitäten seinen ei9enen Staatsangehörigen oder Personen,\nWird nach Aufhebung der Immunität ein Strafverfahren gegen        die ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben, zu gewäh-\neinen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur ren.\nvor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter\nder höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.                                         Artlkel 23\nDas Gericht kann auf Beschluß des Verwaltungsausschusses\nArtikel 20                             mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Ergänzungsabkommen\n( 1) Das Gericht wird jederzeit mit den zuständigen Behörden      zur Durchführung dieses Protokolls in ihren Beziehungen mit\nder Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um die Rechtspflege zu         diesem Staat oder diesen Staaten sowie sonstige Vereinbarun-\nerleichtern, die Einhaltung der Vorschriften Ober Sicherheit und     gen schließen, um eine wirksame Tätigkeit des Gerichts und den\nOrdnung sowie über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und            Schutz seiner Interessen zu gewährleisten.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                            1389\nProtokoll\nüber die Satzung des Gemeinsamen Berufungsgerichts\nArtikel 1                                Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes\nFür die Errichtung und die Tätigkeit des Gemeinsamen Be-              enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsi-\nrufungsgerichts, nachstehend \"Gericht\" genannt, das durch Arti-       denten des Verwaltungsausschusses frei.\nkel 2 des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die\nVerletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,                                     Artikel 6\nnachstehend „Streitregelungsprotokoll\" genannt, geschaffen\nEndet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird\nwird, gelten die Bestimmungen des Streitregelungsprotokolls und\nes für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.\ndieses Protokolls.\nTeil 1                                                               Teil II\nDie Richter                                                          Organisation\nArtikel 2                                                             Artikel 7\nJeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentli- Dem Gericht werden Beamte und sonstige Bedienstete beigege-\ncher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft          ben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie\nauszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.                      unterstehen dem Präsidenten des Gerichts.\nArtikel 3                                                             Artikel 8\nDie Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der     Die Richter sind verpflichtet, am Sitz des Gerichts zu wohnen.\nVerwaltung ausüben.\nSie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit                                  Artikel 9\nausüben, es sei denn, daß der Verwaltungsausschuß ausnahms-\nDas Gericht übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der\nweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.\nGerichtsferien wird vom Gericht unter Berücksichtigung der\nBei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche       dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.\nVerpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer\nAmtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu\nArtikel 10\nerfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser\nTätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft      Das Gericht kann sowohl in Vollsitzungen als auch in den Kam-\nund zurückhaltend zu sein.                                            mern nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern\nrechtswirksam entscheiden.\nZweifelsfälle werden vom Gerichtshof der Europäischen Gemein-\nschaften entschieden.                                                 Vom Gericht in Vollsitzungen getroffene Entscheidungen sind\ngültig, wenn die niedrigste die Hälfte der Mitglieder übersteigende\nArtikel 4                               ungerade Zahl von Mitgliedern anwesend ist.\nAbgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von                 Die Entscheidungen der Kammern sind gültig, wenn sie von drei\nTodesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.             Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer\nKammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter\nBei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den\neiner anderen Kammer herangezogen werden.\nPräsidenten des Gerichts zur Weiterleitung an den Präsidenten\ndes Verwaltungsausschusses zu richten. Mit der Benachrichti-\ngung des letzteren wird der Sitz frei.                                                             Artlkel 11\nMit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 5 Anwendung findet,          Die Richter dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilneh-\nbleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im        men, in der sie vorher als Beistände oder Anwälte einer der\nAmt.                                                                  Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als\nMitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in\nArtikel 5                               anderer Eigenschaft berufen waren.\nEin Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner           Glaubt ein Richter, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer\nRuhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter           bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken\nVergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einem      zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält\nvon den Richtern des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-            der Präsident die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung\nschaften mit Dreiviertelmehrheit gefällten Urteil nicht mehr die      über eine bestimmte Sache aus einem besonderen Grund für\nerforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem       unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.\nAmt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.\nEin Richter kann von einer Partei aus einem der in Absatz 1\nDas Amtsenthebungsverfahren wird von der in der Verfahrensord-        genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit\nnung bestimmten Stelle eingeleitet.                                   abgelehnt werden.\nDer Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-          Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung\nten übermittelt dem Präsidenten des Verwaltungsausschusses            des Gerichts oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsan-\ndie Entscheidung des Gerichtshofs.                                    gehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß' dem","1390                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nGericht oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsange-                                  Artikel 19\nhörigkeit angehört.\nZeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der\nErgibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit,      Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in\nso entscheidet das Gericht.                                            der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich\nvernommen werden.\nArtikel 12\nArtikel 20\nDie Parteien müssen vor dem Gericht durch einen Rechtsanwalt\nvertreten sein, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist.             Das Gemeinsame Berufungsgericht kann anordnen, daß ein\nZeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohn-\nDer Anwalt kann sich der Hilfe eines technischen Beistands             sitzes vernommen wird.\nbedienen, der als zugelassener Vertreter in die beim Europäi-\nschen Patentamt geführte Liste eingetragen und nach Artikel 62         Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrens-\ndes Gemeinschaftspatentübereinkommens berechtigt ist, vor den         ordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die\nbesonderen Organen des Europäischen Patentamts aufzutreten,            in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schrift-\noder -der in einem Vertragsstaat die Vertretung auf dem Gebiet        stücke werden dem Gemeinsamen Berufungsgericht nach den-\ndes Patentwesens ausüben darf. Dem technischen Beistand ist           selben Bestimmungen. übermittelt.\nnach Maßgabe der Verfahrensordnung in der mündlichen Ver-             Das Gemeinsame Berufungsgericht übernimmt die anfallenden\nhandlung das Wort zu erteilen.                                     ·  Auslagen; es erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.\nDie vor dem Gericht auftretenden Anwälte und technischen Bei-\nstände genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur\nArtikel 21\nunabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte\nund Sicherheiten.                                                     Jeder Vertragsstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen\noder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen\nDas Gericht hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegen-\nzuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des\nüber den vor ihm auftretenden Anwälten und technischen Beistän-\nGemeinsamen Berufungsgerichts verfolgt er den Täter vor seinen\nden die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.\nzuständigen Gerichten.\nArtikel 13\nArtikel 22\nDas Verfahren vor dem Gericht gliedert sich in ein schriftliches\nDie Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß das Gericht von\nund ein mündliches Verfahren.\nAmts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen\nDas schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klage-         anders beschließt.\nschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen, Erklärungen und\nErwiderungen sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Beleg-                                     Artlkel 23\nstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die\nDas Gericht kann während der Verhandlung Sachverständige,\nVerfahrensbeteiligten.\nZeugen sowie di_e Parteien selbst vernehmen. Für letztere können\nDie Übermittlung obliegt der Geschäftsstelle in der Reihenfolge       jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.\nund innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung\nbestimmt.\nArtikel 24\nDas mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem\nBerichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der AnwäJte       Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und\nund der technischen Beistände durch das Gericht sowie gegebe-         einem Mitglied der Geschäftsstelle zu unterschreibendes Proto-\nnenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.              koll aufzunehmen.\nArtikel 25\nArtikel 14\nDie Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.\nDas Gericht kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden\nund die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die es für wünschens-\nwert hält. Im Falle einer Weigerung stellt das Gericht diese                                      Artikel 26\nausdrücklich fest.                                                    Die Beratungen des Gerichts sind und bleiben geheim.\nArtlkel 15\nArtlkel 27\nNeue Beweismittel können nach Maßgabe der Verfahrensord-\nnung vor dem Gericht vorgebracht werden.                             Die Entscheidungen des Gerichts sind mit Gründen zu versehen.\nSie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung\nmitgewirkt haben.\nArtikel 16\nDas Gericht kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften,                                     Artikel 28\nDienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der\nAbgabe von Gutachten betrauen.                                       Die Entscheidungen des Gerichts sind vom Präsidenten und\neinem Mitglied der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Sie werden\nin öffentlicher Sitzung verkündet.\nArtikel 17\nZeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernom-\nmen werden.                                                                                      Artikel 29\nHat jemand nach Überzeugung des Gerichts ein berechtigtes\nArtikel 18                               Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechts-\nNach Maßgabe der Verfahrensordnung kann das Gericht gegen-           streits glaubhaft gemacht, so kann es dem Betreffenden erlauben,\nüber ausbleibenden Zeugen und Sachverständigen die den               dem Rechtsstreit beizutreten.\nGerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geld-         Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die\nbußen verhängen.                                                     Anträge einer Partei unterstützt werden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                       1391\nArtikel 30                             Bei den Entscheidungen des Gerichts nach Artikel 28 des Streit-\nIn der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen          regelungsprotokolls ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens\nRechnung tragende Fristen festzulegen.                             Artikel 62 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens in\nVerbindung mit Artikel 125 des Europäischen Patentübereinkom-\nDer Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn   mens anzuwenden.\nder Betroffene nachweist, daß &in Zufall oder ein FalJ höherer\nGewalt vorliegt.\nArtikel 31                                                          Artikel 33\nBestehen Zweifel über Sinn und Tragweite einer Entscheidung,       Das Gemeinsame Berufungsgericht und die Gerichte oder Behör-\ndie das Gericht nach Artikel 28 des Streitregelungsprotokolls      den der Vertragsstaaten unterstützen einander auf Antrag durch\nerläßt, so ist das Gericht zuständig, diese Entscheidung auf       die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Aktenein-\nAntrag einer Partei auszulegen, wenn diese ein berechtigtes        sicht, soweit nicht Vorschriften der Vereinbarung über Gemein-\nInteresse hieran glaubhaft macht.                                  schaftspatente oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen.\nArtikel 32\nBei den Entscheidungen des Gerichts nach Artikel 25 des Streit-\nArtikel 34\nregelungsprotokolls ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens\ndas Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem das Gemein-       Die in Artikel 12 des Streitregelungsprotokolls vorgesehene Ver-\nschaftspatentgericht zweiter Instanz, das die Sache an das         fahrensordnung des Gerichts enthält außer den nach dem vorlie-\nGericht verwiesen hat, seinen Sitz hat. Artikel 23 des Streitrege- genden Protokoll zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen\nlungsprotokolls ist auch im Wiederaufnahmeverfahren anzuwen-       Vorschriften, die für die Anwendung des vorliegenden Protokolls\nden.                                                               und erforderlichenfalls für seine Ergänzung notwendig sind.","1392                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nProtokoll\nüber eine etwaige Änderung\nder Bedingungen für das Inkrafttreten\nder Vereinbarung über Gemeinschaftspatente\nDie Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der            Befugnisse aus, die ihnen durch diese Vereinbarung über-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft -                                 tragen werden.\nc) Ratifikationen nach Inkrafttreten der Vereinbarung werden am\ngestützt auf die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg getrof-          ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der\nfene Vereinbarung über Gemeinschaftspatente,                           Ratifikationsurkunde folgt, wirksam. Wird jedoch das Europäi-\nsche Patentübereinkommen für den betreffenden Staat zu\nin der Erwägung, daß es von großem Interesse ist, daß das\neinem späteren Zeitpunkt wirksam, so wird für ihn die Verein-\nGemeinschaftspatentsystem zum Zeitpunkt der Vollendung des\nbarung zu letzterem Zeitpunkt wirksam.\nBinnenmarktes angewendet werden kann,\nd) Solange die Vereinbarung für einen Unterzeichnerstaat noch\nin der Erwägung, daß ein Verfahren vorgesehen werden sollte,        nicht in Kraft getreten ist, kann dieser Staat an den Beratun-\nmit dem dieses Ziel für den Fall verwirklicht werden kann, daß         gen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Euro-\naufgrund von Schwierigkeiten die in Artikel 1O der Vereinbarung        päischen Patentorganisation, nachstehend „engerer Aus-\nvorgesehenen Förmlichkeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen            schuß\" genannt, und des VerwaJtungsausschusses des\nwerden können, wobei jedoch die Anwendung des Systems für              Gemeinsamen Berufungsgerichts als Beobachter teilnehmen\nalle Unterzeichnerstaaten das Endziel bleibt,                          und zu diesem Zweck einen Vertreter und einen Stellvertreter\nfür jedes dieser Organe benennen. Der betreffende Staat\nin der Erwägung, daß bei Rückgriff auf dieses Verfahren das         kann jedoch als ordentliches Mitglied an den Beratungen des\nFunktionieren des durch die Vereinbarung errichteten Systems           betreffenden Organs teilnehmen,\nvoraussetzen würde, daß bestimmten Organen der Europäischen            - wenn dieses Organ nach Artikel 13 Satz 2 der Vereinbarung\nGemeinschaften Befugnisse auf dem Gebiet der Gemeinschafts-               tätig wird oder\npatente übertragen werden, noch bevor die Vereinbarung für alle\nUnterzeichnerstaaten in Kraft getreten ist -                           - wenn der engere Ausschuß seine Befugnis nach Artikel 16\nAbsatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens aus-\nsind w.ie folgt übereingekommen:                                          übt.\ne) Solange die Vereinbarung in bezug auf einen der Unterzeich-\nnerstaaten nicht in Kraft getreten ist, wird der Prozentsatz, der\nArtikel 1                               für den betreffenden Staat in dem in Artikel 20 Absatz 3 des\nIst die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg getroffene Verein-        Gemeinschaftspatentübereinkommens vorgesehenen Schlüs-\nbarung über Gemeinschaftspatente, nachstehend „Vereinba-               sel festgelegt ist, anteilig auf die Vertragsstaaten verteilt. Nach\nrung\" genannt, am 31. Dezember 1991 nicht in Kraft getreten, so        Inkrafttreten der Vereinbarung in bezug auf den betreffenden\nwird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied-        Staat bleibt diese Bestimmung für die Verteilung der Einnah-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Präsi-            men aus den Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente, die\ndenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften einberufen.           im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates keine Wirkung\nDiese Konferenz ist befugt, einstimmig die Zahl der Staaten zu         haben, weiterhin gültig.\nändem, die die genannte Vereinbarung ratifiziert haben müssen,      f) Ein in der Tabelle in Artikel 20 Absatz 3 des Gemeinschaftspa-\ndamit sie in Kraft treten kann.                                        tentübereinkommens festgelegter Prozentsatz für einen\nUnterzeichnerstaat, der die Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres\nlnkrafttretens noch nicht ratifiziert hat, darf nach dem Verfah-\nArtikel 2                               ren von Artikel 20 Absätze 4 und 5 dieses Übereinkommens\nFaßt die Konferenz einen Beschluß gemäß dem vorstehenden            erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der\nArtikel, so gelten folgende Bestimmungen:                              Vereinbarung in bezug auf diesen Staat geändert werden.\na) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in           g) Wird die Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten für einen Staat\nbezug auf Gemeinschaftspatente die Zuständigkeiten, die ihm       wirksam, so gilt Artikel 82 des Gemeinschaftspatentüberein-\ndurch die Vereinbarung übertragen werden. Das Protokoll           kommens entsprechend für europäische Patentanmeldungen,\nüber die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirt-          die dieser Vereinbarung unterliegen und in denen dieser Staat\nschaftsgemeinschaft und die Verfahrensordnung des Ge-             benannt ist.\nrichtshofs finden Anwendung. Die Verfahrensordnung des Ge-     h) Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Artikel 83 Absatz 1\nrichtshofs wird erforderlichenfalls gemäß Artikel 188 des Ver-\ndes Gemeinschaftspatentübereinkommens gemachter Vorbe-\ntrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nhalt verliert seine Wirksamkeit spätestens zum Ende des\nschaft angepaßt und ergänzt.                                      zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung für\nb) Die übrigen in der Vereinbarung genannten Organe der Euro-         alle Unterzeichnerstaaten. Artikel 83 Absatz 2 Satz 2 ist\npäischen Gemeinschaften und der Rechnungshof üben die             ebenfalls anwendbar.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                           1393\nArtikel 3                             gen der zwölf Unterzeichnerstaaten folgt, der diese Förmlichkeit\nals letzter vornimmt.\n(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bis zum\n21. Dezember 1989 zur Unterzeichnung auf.                                                        Artikel 5\n(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die zwölf        Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nUnterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden beim         englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, nie-\nGeneralsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften           dertändischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,\nhinterlegt.                                                         wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im\nArchiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen\nArtikel 4\nGemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der\nDieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, Regierung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschafts-\nder auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjeni-    gemeinschaft eine beglaubigte Abschrift.","1394                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachun9\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur\n(MIGA - Übereinkommen)\nVom 25. November 1991\nDas Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Er-\nrichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur\n(BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61 Buch-\nstabe c für\nBurkina Faso                 am     2. November     1988\nChina                        am          30. April  1988\nCöte d'lvoire                am             7. Juni 1988\nFinnland                     am    28. Dezember     1988\nGhana                        am           29. April 1988\nGriechenland                 am            24. Mai  1989\nGuyana                       am        18. Januar   1989\nIrland                       am            5. April 1989\nItalien                      am           29. April 1988\nKamerun                      am        7. Oktober   1988\nKenia                        am    28. November     1988\nMadagaskar                   am             8.Juni  19Be\nOman                         am        24. Januar   1989\nPortugal                     am             6. Juni 1988\nSambia                       am             6. Juni 1988\nSpanien                      am           29. April 1988\nSri Lanka                    am            27. Mai  1988\nSt. Lucia                    am            25. Juli 1988\nTogo                         am           15. April 1988\nTürkei                       am             3. Juni 1988\nTunesien                     am             7.Juni  1988\nUngarn                        am          21. April 1988\nVanuatu                       am           27. Juli 1988\nZaire                         am       7. Februar   1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II\ns. 47).\nBonn, den 25. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                  1395\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen\nüber den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport\nsowie Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport\nVom 25. November 1991\n1.\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1980 zu dem Zusatzproto-\nkoll vom 1O. Mai 1979 zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von\nTieren beim internationalen Transport (BGBI. 1980 II S. 1153) wird bekannt-\ngemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5 für die\nBundesrepublik Deutschland                              am 7. November 1989\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 16. Januar 1981 bei dem\nGeneralsekretär des Europarats hinterlegt worden.\nDas Zusatzprotokoll ist am 7. November 1989 ferner für folgende Staaten in\nKraft getreten:\nBelgien                    Norwegen\nDänemark                   österreich\nFinnland                   Portugal\nFrankreich                 Schweden\nGriechenland               Schweiz\nIrland                     Spanien\nIsland                     Türkei\nItalien                    Vereinigtes Königreich\nLuxemburg                  Zypern.\nNiederlande\nII.\nDas Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz\nvon Tieren beim internationalen Transport (BGBI. 1973 II S. 721 ), geändert durch\ndas Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979, ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nRumänien                                            am      27. Oktober 1991\nSowjetunion                                         am           14. Mai 1991.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. November 1983 (BGBI. II S. 731).\nBonn, den 25. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","139E                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Haager übereinkommen\nüber die Beweisaufnahme Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen\nVom 25. November 1991\nZu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisauf-\nnahme im Ausland in Zivil-oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) hat\nDeutsch I an d dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten mit Schreiben vom 15. Mai 1991 notifiziert, daß in Abänderung der in der\nBundesrepublik Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen\nZuständigkeitsregelung (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979/BGBI. II\nS. 780) als Zentrale Behörde für das Land Nordrhein-Westf~len nach Artikel 2\nund Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte\nBehörde bestimmt worden ist:\nNordrhein-Westfalen:   der Präsident des\nOberlandesgerichts Düsseldorf.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2ß. März 1990 (BGBI. II S. 298).\nBonn, den 25. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 25. November 1991\nZu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-\ndelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) hat Deutsch I an d dem niederlän-\ndischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom\n19. Februar 1991 notifiziert, daß in Abänderung der in der Bundesrepublik\nDeutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen Zuständigkeitsrt39e-\nlung (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979/BGBI. II S. 779) als Zentrale\nBehörde für das Land Nordrhein-Westfalen nach Artikel 2 und Artikel 18 Abs. 3\ndes Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte Behörde bestimmt\nworden ist:\nNordrhein-Westfalen:   der Präsident des\nOberlandesgerichts Düsseldorf.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1650).\nBonn, den 25. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                         1397\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland\nVom 25. November 1991\nDas Europäische Übereinkommen vom 12. Dezember 1969 über die Fort-\nzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (BGBI. 1971 II S. 1261) ist\nnach seinem Artikel 9 Abs. 2 für\nJugoslawien                                                  am        19. April 1991\nund nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nFinnland                                                     am 17. Oktober 1991\nLiechtenstein                                                am        23. Juni 1991\nSchweiz                                                      am         26. Mai 1991\nnach Maßgabe der folgenden, bei der ohne Ratifikationsvorbehalt erfolgten\nund damit unmittelbar vertragsbindenden Unterzeichnung abgegebenen\nErklärung:\n(Übersetzung)\n«Le Conseil federal suisse declare que la      .,Der schweizerische Bundesrat erklärt,\ncompetence des cantons en matiere d'edu-       daß hinsichtlich der Anwendung des Über-\ncation, telle qu'elle decoule de la Constitu-  einkommens die Zuständigkeit der Kantone\ntion federale, et l'autonomie universitaire    für das Bildungswesen, wie sie sich aus der\na\nsont reservees quant I' application de I' Ac-  Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-\ncord. »                                        schulautonomie vorbehalten bleiben.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. August 1989 (BGBI. II S. 711 ).\nBonn, den 25. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 26. November 1991\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach\nseinem Artikel XV Abs. 2 für\nBelize                                                     am            1. Juli 1991\nLuxemburg                                                  am          15. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nMalta                                                      am    26. Dezember 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. August 1990 (BGBI. II S. 810).\nBonn, den 26. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","1398                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntm~chung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens\nVom 26. November 1991\nDas Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember\n1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9\nAbs. 4 für\nBulgarien                       am 2. September 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. März 1991 (BGBI. II S. 622).\nBonn, den 26. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht\nVom 26. November 1991\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz\nfür Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in\nDen Haag beschlossene revidierte Fassung der Satzung\nder Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732) ist\nnach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für\nRumänien                             am 10. April 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. September 1987 (BGBI. II\ns. 613).\nBonn, den 26. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991         1399\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 26. November 1991\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-\nnalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche\nHaftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II\nS. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für\nBelize                         am           1. Juli 1991\nKolumbien                      am         24. Juni 1990\nLuxemburg                      am          15. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nMalta                          am  26. Dezember 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. August 1990 (BGBI. II S. 810).\nBonn, den 26. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 26. November 1991\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für\nIndien                         am       8. Oktober 1990\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nMalta                          am   26. Dezember 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. August 1990 (BGBI. II S. 811 ).\nBonn, den 26. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","1400                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nBekanntmacl\\ung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 28. November 1991\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die\nAusbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nSeeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nFidschi                                                     am          27. Juni  1991\nLuxemburg                                                   am          14. Mai   1991\nMalta                                                       am 21 . September     1991\nMauritius                                                   am       4. Oktober   1991\nOman                                                        am 24. Dezember       1990\nSaudi-Arabien                                               am          1. März   1991\nVanuatu                                                     am           22. Juli 1991\nVereinigte Staaten                                          am       1. Oktober   1991\nVietnam                                                     am         18. März   1991\nDänemark hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-\nOrganisation am 18. September 1990 folgende Mitteilung notifiziert:\n(Übersetzung)\n\" ... that the reservation made with regard     \"\" . . daß der bei der Ratifikation durch\nto the obligations of the Faroe lslands in      Dänemark angebrachte Vorbehalt hinsicht-\nconnection with Denmark's ratification has      lich der Verpflichtungen der Färöer im Ein-\nbeen lifted in accordance with a recom-         klang mit einer von der Regierung der\nmendation submitted by the local govem-         Färöer vorgelegten Empfehlung aufge-\nment of the Faroe lslands.                      hoben worden ist.\nThis notice does not affect the reservation     Diese Mitteilung läßt den Vorbehalt in\nmade with respect to Greenland\".                bezug auf Grönland unberührt.\"\nDas Ver e i n i g t e K ö n i g reich hat dem Generalsekretär der Internationalen\nSeeschiffahrts-Organisation am 5. April 1991 die Erstreckung des Übereinkom-\nmens auf die Kaimaninseln mit Wirkung vom 1. April 1991 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n30. November 1983 (BGBI. 1984 II S. 2) und vom 17. September 1990 (BGBI. II\nS.1316).\nBonn, den 28. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991       1401\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-Indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 4. Dezember 1991\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. November\n1991 zu dem Abkommen vom 30. Oktober 1990 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indone-\nsien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\n(BGBI. 1991 II S. 1086) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das\ndazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 28. Dezember 1991\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 28. November 1991\nin Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 4. Dezember 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags\nüber die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik\nVom 5. Dezember 1991\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1991 zu\ndem Vertrag vom 9. November 1990 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über die Entwicklung einer umfas-\nsenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft,\nIndustrie, Wissenschaft und Technik (BGBI. 1991 II\nS. 798) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-\nnem Artikel 25 sowie der ergänzende Briefwechsel vom\nselben Tag\nam 26. Juli 1991\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 5. Dezember 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Lautensch lag er"]}