{"id":"bgbl2-1991-31-7","kind":"bgbl2","year":1991,"number":31,"date":"1991-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/31#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_31.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-09-16T00:00:00Z","page":1145,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991                 1145\nNeununddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1991 für Bananen)\nVom 28. November 1991\nAuf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet\nder Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II\nS. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 1991\n(BGBI. II S. 1123), wird im Abschnitt „Zollkontingente\" bei den Codenummern\n0803 00 10 und 0803 00 90 (Bananen usw.) die Angabe „982 000 t\" geändert in\n,,1 300 000 t\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 28. November 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. September 1991\nDas in Antananarivo am 16. September 1991 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokra-\ntischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 16. September 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","1146                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zu erhalten, wenn nach jeweiliger Prüfung die Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist.\nund\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nRegierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nrungsbeiträge zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\ntischen Republik Madagaskar,\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvertiefen,                                                             land und der Regierung der Demokratischen Republik Madagas-\nkar durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom 17. Mai 1990\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nüber die Regierungsverhandlungen 1990,\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nsind wie folgt übereingekommen:\nunterliegen.\nArtikel 1                                    (2) Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nVorhaben\n-   ,,Reisprojekt Betsiboka, Verlängerung der Phase III\" ein Darle-\nhen und für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung                                        Artikel 3\nund Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls einen\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt\nZuschuß im Wege eines Finanzierungsbeitrags bis zu einem\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nGesamtbetrag von 8,3 Mio. DM (in Worten: acht Millionen\nsonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\ndreihunderttausend Deutsche Mark),\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\n- ,,Studien- und Fachkräftefonds der Finanziellen Zusammenar-          Madagaskar erhoben werden, frei.\nbeit (III)\" einen Zuschuß im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nvon bis zu 1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark),\n-   ,,Umweltaktionsprogramm 1 - Naturschutzgebiete\" ein Darle-                                      Artikel 4\nhen und für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung              Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über-\nund Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls einen              läßt bei den sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzie-\nZuschuß im Wege eines Finanzierungsbeitrags bis zu einem           rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nGesamtbetrag von 7,0 Mio. DM (in Worten: sieben Millionen          im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nDeutsche Mark),                                                    freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\n- ,,Umweltaktionsprogramm 11- Kartographie\" ein Darlehen und           welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und               deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nBetreuung des Vorhabens erforderlichenfalls einen Zuschuß im       oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nWege eines Finanzierungsbeitrages bis zu einem Gesamtbe-           teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ntrag von 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),    gungen.\n-   ,,Fähre Mahajanga- Katsepy\" - Zusage 1986- ein Darlehen\nArtikel 5\nvon bis zu 2,0 Mio. DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark)                                                                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 16. September 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Rausch\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nMaurice Ramarozaka","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991          1147\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 15. Oktober 1991\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris\nam 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II\nS. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2\nBuchstabe a für folgende Staaten in Kraft getreten:\nGhana                             am 11. Oktober 1991\nMalawi                            am 12. Oktober 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. September 1991 (BGBI. II\ns. 1027).\nBonn, den 15. Oktober 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-kolumbianischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags\nVom 13. November 1991\nDurch Notenwechsel vom 7./29. März 1979 ist zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kolumbien eine Vereinbarung\nüber die Beendigung des Freundschafts-, Handels- und\nSchiffahrtsvertrags vom 23. Juli 1892 zwischen dem\nDeutschen Reich und dem Freistaate Columbien mit Wir-\nkung vom\n29. März 1979\ngeschlossen worden. Der Vertrag ist damit zu diesem\nZeitpunkt außer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juni 1894 (RGBI. S. 471).\nBonn, den 13. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}