{"id":"bgbl2-1991-31-6","kind":"bgbl2","year":1991,"number":31,"date":"1991-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_31.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut","law_date":"1991-12-12T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1138                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen\nAktiengesellschaft Wismut\nVom 12. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      §4\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nBis zur Bestimmung des Stammkapitals in dem Ge-\nsellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital einhundert-\nArtikel 1                          tausend Deutsche Mark.\nZustimmung zum Abkommen                                                    §5\nDem in Chemnitz am 16. Mai 1991 unterzeichneten              Das Geschäftsjahr der Wismut GmbH im Aufbau ist das\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik           Kalenderjahr.\nDeutschland und der Regierung der Union der sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit                                 §6\nder Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut wird         (1) Die Wismut GmbH im Aufbau ist von Amts wegen\nzugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffent-         unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregi-\nlicht.                                                       ster einzutragen.\n(2) Für die Eintragung in das Handelsregister sind dem\nArtikel 2\nRegistergericht durch die Wismut GmbH im Aufbau inner-\nUmwandlung der Sowjetisch-Deutschen                 halb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nAktiengesellschaft Wismut                    mitzuteilen:\n§ 1                            1. der Gegenstand des Unternehmens\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist die        2. der Name jedes vorläufigen Geschäftsführers.\nSowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut in eine\nGesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter                                  §7\nHaftung umgewandelt und besteht als solche weiter.              Unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft lei-\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird Inhaberin des     ten die vorläufigen Geschäftsführer die für die Gründung\nGeschäftsanteils der aus der Umwandlung entstandenen         einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im übrigen\nGesellschaft mit beschränkter Haftung.                       gesetzlich erforderlichen Maßnahmen ein.\n§2                                                         §8\nDie Bundesrepublik Deutschland ist Gründer im Sinne\nDie Gesellschaft führt die Firma \"Wismut Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung im Aufbau (Wismut GmbH              von § 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung. Auf die Gründung finden die §§ 1\ni. A.)\". Sie hat ihren Sitz in Chemnitz.\nbis 12 mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 1O Abs. 1 und § 11\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\n§3                             schränkter Haftung Anwendung.\n(1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des\nAbkommens sind vorläufige Geschäftsführer zu bestellen.                                 §9\nBis zur Bestellung der vorläufigen Geschäftsführer sind       Die vorläufigen Geschäftsführer haben beim Handels-\nderen Aufgaben von dem bisherigen Generaldirektor der       register zur Eintragung anzumelden, daß die gesetzlichen\nSowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut wahrzu-      Voraussetzungen für eine Eintragung der Wismut GmbH\nnehmen.                                                     vorliegen.\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung über die Stellung                              § 10\nund die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer sind auf die   liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintra-\nin Absatz 1 genannten Personen anzuwenden.                  gung der Wismut GmbH vor, löscht das Registergericht","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991                             1139\nden Zusatz „im Aufbau\" in der bisherigen Firma der                                     §2\nGesellschaft. Außerdem sind die Höhe des Stammkapitals\n(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 gilt das Steuer-\nund die Geschäftsführer einzutragen. Ferner ist einzutra-\nrecht der Bundesrepublik Deutschland für das Unterneh-\ngen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer\nmen erstmals für das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das\nhaben. Der Gesellschaftsvertrag und seine Änderungen\nnach dem 31. Dezember 1991 beginnt.\nbedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Bestätigung durch\ndie nach dem Bergrecht für die Bestätigung des Gesell-        (2) Für die Lohnsteuer sind bis zum 31. Dezember 1990\nschaftsvertrages zuständigen Behörde.                      das Lohnsteuerrecht der Deutschen Demokratischen\nRepublik und ab dem 1. Januar 1991 das Lohnsteuerrecht\nder Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.\nArtikel 3                            (3) Für die Umsatzsteuer sind ab dem 1 . Juli 1990 das\nUmsatzsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Repu-\nSpaltung der Wismut GmbH Im Aufbau\nblik und ab dem 1. Januar 1991 das Umsatzsteuerrecht\noder der Wismut GmbH\nder Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.\n§ 1                               (4) Für die Mineralölsteuer sind ab dem 1. Juli 1990\n(1) Die Wismut GmbH im Aufbau oder die Wismut            das Mineralölsteuerrecht der Deutschen Demokratischen\nGmbH kann ihr Vermögen nach Maßgabe der folgenden          Republik und ab dem 3. Oktober 1990 das Mineralöl-\nBestimmungen spalten. Die Spaltung ist möglich .           steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland mit der Maß-\ngabe anzuwenden, daß Mineralöle von der Besteuerung\n1. als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung\nausgenommen sind, die unbelastet bezogen und im\nohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft\neigenen Unternehmen für betriebliche Zwecke bis zum\ndurch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile\n31. Dezember 1990 verbraucht worden sind.\njeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete\nneue Kapitalgesellschaften oder\n2. als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der\nübertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines                               Artikel 5\nTeils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser          Bergbauberechtigung, Strahlenschutzerlaubnisse und\nGesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder meh-                        -zulassungen\nrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder\nKapitalgesellschaften                                                               § 1\ngegen Gewährung von Geschäftsanteilen an den neuen            Das Recht, die Suche, Erkundung, Gewinnung und Auf-\nGesellschaften an die Bundesrepublik Deutschland.          bereitung von Uranerzen durchzuführen, das der Sowje-\ntisch-Deutschen Aktiengesellschaft gemäß dem Abkom-\n(2) Die Abspaltung eines Vermögensteils der Wismut       men vom 7. Dezember 1962 zwischen der Regierung der\nGmbH im Aufbau, der die Stillegung der Bergbaubetriebe,    Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung\ndie Sanierung und Rekultivierung der Bergbaualtlasten      der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die\ndes Unternehmens durchführen soll, soll zum 1. Januar      Fortsetzung der Tätigkeit der gemischten Sowjetisch-\n1992 erfolgen.                                             Deutschen Aktiengesellschaft Wismut am Tage des\n§2                             Wirksamwerdens des Beitritts gemäß Einigungsvertrag\nAuf die Spaltung finden die §§ 2, 3, 7 bis 11, 13 und 15 zustand, gilt als Bergwerkseigentum im Sinne des§ 151\ndes Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand-       des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1\nanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBI. 1 S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung weiter. Das\nS. 854) entsprechende Anwendung. Soweit in den ge-         Bergwerkseigentum ist der zuständigen Behörde mit den\nnannten Bestimmungen auf die Treuhandanstalt Bezug         für den Nachweis vom Bestehen und Umfang des Rechts\ngenommen wird, tritt an ihre Stelle die Bundesrepublik     erforderlichen Angaben anzuzeigen und auf deren Ersu-\nDeutschland.                                               chen entsprechend den dafür geltenden Vorschriften in\ndas jeweilige Berggrundbuch einzutragen, sobald dieses\nangelegt ist.\nArtikel 4\nBilanz- und Steuerrecht                                               §2\n(1) Soweit Vereinbarungen zwischen dem Staatlichen\n§ 1                            Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder dessen\nDas D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekannt-      Rechtsvorgänger und der Sowjetisch-Deutschen Aktien-\nmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 971, 1951) findet    gesellschaft Wismut oder Entscheidungen des General-\nauf die gemäß Artikel 2 § 1 umgewandelte Gesellschaft mit  direktors der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft\nbeschränkter Haftung im Aufbau mit der Maßgabe Anwen-      Wismut aufgrund solcher Vereinbarungen für die Aus-\ndung, daß die Umwandlung der Sowjetisch-Deutschen          übung des in Artikel 5 § 1 genannten Rechts Regelungen\nAktiengesellschaft Wismut auch dann eine Umwandlung        für den Einsatz von Kernanlagen, den Betrieb von Strahlen-\nim Sinne des § 1 Abs. 5 D-Markbilanzgesetz darstellt,      einrichtungen, den Verkehr mit radioaktivem Ausgangs-\nwenn die Umwandlung nach dem 30. Juni 1991 vollzogen       material und anderen radioaktiven Stoffen und für Arbeiten\nwird; die nach dem D-Markbilanzgesetz erstellte DM-Eröff-  an Halden und Absetzanlagen oder Regelungen zum\nnungsbilanz der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft    Strahlenschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung\nWismut kann als DM-Eröffnungsbilanz der gemäß Artikel 2    enthalten, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des\n§ 1 umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung    Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42\nverwendet werden.                                          S. 649) noch in Geltung waren, gelten diese als Erlaub-","1140                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nnisse oder Zulassungen im Sinne der §§ 4 oder 5 der           mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des\nVerordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit         Innenministeriums des jeweiligen Landes der Bundes-\nund Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBI. 1 Nr. 30        minister für Wirtschaft tritt.\nS. 341) zum Zwecke der Abwicklung und Sanierung fort.\nErlaubnisse und Zulassungen nach Satz 1 werden 5 Jahre                                       §2\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.                                   Enteignetes Vermögen\n(2) Erlaubnis- oder Zulassungsinhaber sind die Sowje-         Soweit Vermögensgegenstände der in § 1 bezeichneten\ntisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut oder die            Art Gegenstand von Maßnahmen im Sinne von § 1 des\nRechtsnachfolger, die die Tätigkeiten ausüben, die der       Vermögensgesetzes waren, unterliegen sie der Rücküber-\nVerordnung Ober die Gewährleistung von Atomsicherheit        tragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes. Das\nund Strahlenschutz unterliegen. Die Sowjetisch-Deutsche      Investitionsgesetz ist anzuwenden.\nAktiengesellschaft oder die mit der Abwicklung befaßten\nRechtsnachfolger übermitteln der zuständigen Behörde\ndie erforderlichen Angaben über solche Entscheidungen.\nArtikel 7\n(3) Für die Lagerung von aufbereiteten Uranerzen ist\nÜbergabe von Unterlagen\neine atomrechtliche Deckungsvorsorge nachzuweisen.\n(1) Die Behörden, die Aufgaben oder Unterlagen der\nehemaligen Abteilungen für Wismutangelegenheiten über-\nArtikel 6                           nommen haben, übergeben ihre Unterlagen der Wismut\nGmbH im Aufbau oder ihren Rechtsnachfolgern zur weite-\nVermögen                             ren Auswertung, soweit sie für die Rekultivierung und\n§ 1                              Sanierung der Betriebsflächen sowie zur Bestimmung des\nBetriebsvermögens erforderlich sind. Sind in den Unter-\nZuordnung des Vermögens                      lagen personenbezogene Daten enthalten, so besteht die\n(1) Mit dem Inkrafttreten des in Artikel 1 bezeichneten    Übermittlungspflicht nach Satz 1 nur, soweit die Voraus-\nAbkommens geht das der Sowjetisch-Deutschen Aktien-           setzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes vor-\ngesellschaft Wismut bis zum 30. Juni 1990 übertragene         liegen und soweit nicht besondere gesetzliche Verwen-\nund das ihr bis zu diesem Zeitpunkt sachlich zugeordnete      dungsregelungen vorgehen. Das Unternehmen hat der-\nVermögen auf die Wismut Gesellschaft mit beschränkter         artige Unterlagen geordnet 10 Jahre ab Übernahme aufzu-\nHaftung im Aufbau über. Das gilt bei Grundstücken und         bewahren und sie nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist\nGebäuden nur, wenn sie ehemals in Volkseigentum stan-         der betreffenden Behörde zur Rücknahme anzubieten. Die\nden und entweder als deren Rechtsträger die Sowjetisch-       Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren läuft jedoch nicht ab,\nDeutsche Aktiengesellschaft Wismut im Grundbuch einge-        soweit und solange derartige Unterlagen für die Besor-\ntragen ist oder die Grundstücke und Gebäude dieser am         gung von Angelegenheiten aus dem gewöhnlichen Ge-\n30. Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung      schäftsbetrieb der Gesellschaft einschließlich der Ab-\nüberlassen waren.                                             wicklung des Uranbergbaus oder der Aufbereitung sowie\n(2) Für die Feststellung, ob und in welchem Umfang        der damit verbundenen Entsorgung und Rekultivierung\nVermögensgegenstände der Sowjetisch-Deutschen Aktien-         von Gelände erforderlich sind. Satz 1 findet keine Anwen-\ngesellschaft Wismut zugestanden haben und nach Absatz 1       dung auf Behörden, die Aufgaben nach dem Atomgesetz\nauf die Wismut Gesellschaft mit beschränkter Haftung im       und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-\nAufbau übergegangen sind, ist das Vermögenszuord-             gen einschließlich der Verordnung über die Gewährlei-\nnungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766, 784)           stung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der\nsinngemäß anzuwenden, soweit nachfolgend nichts               Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom\n11. Oktober 1984 (GBI. 1 Nr. 30 S. 341) oder der Anord-\nabweichendes bestimmt wird.\nnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden\n(3) Für die nach Absatz 2 zu treffende Feststellung ist   und industriellen Absetzbecken und bei der Verwendung\nallein der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion        darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980\nzuständig, in deren Bezirk der Vermögensgegenstand            (GBI. 1 Nr. 34 S. 347) oder Aufgaben nach dem Strahlen-\nganz oder überwiegend belegen ist. Ist eine Belegenheit       schutzvorsorgegesetz wahrnehmen.\nnicht festzustellen, ist der Sitz der Gesellschaft maß-\ngebend. Der nach § 1 Abs. 6 Vermögenszuordnungsge-               (2) Die Behörden können von der Wismut GmbH im\nsetz erforderliche Antrag kann von der Gesellschaft sowie    Aufbau oder ihren Rechtsnachfolgern die Vorlage der in\nvon jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse    Absatz 1 genannten Unterlagen zur Einsicht und Prüfung\nverlangen. Dabei ist anzugeben, für welche Zwecke die\nan dieser Feststellung hat.\nUnterlagen benötigt werden. Die Behörden können die\n(4) § 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes ist auch für      Vorlage der betreffenden Unterlagen an Amts Stelle ver-\nsolche Grundstücke und Gebäude der dort bezeichneten          langen oder sie bei der Wismut GmbH im Aufbau oder\nArt anzuwenden, die sachlich der Sowjetisch-Deutschen         ihren Rechtsnachfolgern einsehen.\nAktiengesellschaft Wismut zuzuordnen sind oder sein kön-\nnen. Die Wismut Gesellschaft mit beschränkter Haftung im\nAufbau ist auch ohne eine Entscheidung nach § 2 des                                    Artikel 8\nVermögenszuordnungsgesetzes befugt, über Grund-                         Befreiung von Kosten und Steuern\nstücke und Gebäude zu verfügen, die im Grundbuch noch\nals volkseigen und als deren Rechtsträger dort die Sowje-        Für den Vollzug der Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes\ntisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut eingetragen ist;     werden keine Kosten oder mit Ausnahme der Umsatz-\n§ 6 Abs. 2 bis 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes ist          steuer keine Steuern erhoben.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991                                  1141\nArtikel 9                                                        Artikel 10\nPrüfung durch Bundesrechnungshof                                               Inkrafttreten\nIn den Fällen des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz kann        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nsich der Bundesrechnungshof zur Klärung von Fragen, die      in Kraft.\nbei der Prüfung nach § 44 Haushaltsgrundsätzegesetz\nauftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck        (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nden Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unterneh-      Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nmens einsehen.                                               geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","1142                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Beendigung der Tätigkeit\nder Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut\nCor11aweHt.1e\nMe>KAY npaet.1TeI1bCTBOM <l>eAepaTl-1BHOM Pecny611t.1Kl-1 repMaHl-1l-1\nt.1 npaet.1Te11bCTBOM Cot0aa CoeeTCKt.1x Co4t.1a11t.1cTt.1~ecKt.1x Pecny611t.1K\n0 npeKpa~eHl-1l-1 Ae~TellbHOCTl-1 CoeeTCKo-repMaHCKOro\naK4t.1OHepHoro o6~eCTBa „Bl-1CMYT\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     npaBMTenbCTBO <beAepaTMBHOlil Pecny6nMKM repMaHMM\nund                                                                    III\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -              npae111TeßbCTBO Co10aa CoeeTCKIIIX Co4111an11tCTlll48CKIIIX\nPecny6n111K,\nim Hinblick auf den Übergang des deutschen Aktienkapital-            yYIIITbleasl nepeXOA c 3 OKTR6pSI 1990 r. repMaHCKOlil A0ßlll\nanteils an der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut          aK41110HepHoro Kam1Tana CoeeTcKo-repMaHcKoro aK41110Hep-\nvon der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf die           Horo 06Lt.4ecTea „B111cMyT\" oT 6b1ewelil repMaHcKolii AeuoKpaT111-\nBundesrepublik Deutschland ab 3. Oktober 1990,                         YecKolil Pecny611MKIII K <beAepaTMBHOM Pecny6m1Ke repMaHMM,\nunter Bezugnahme auf Artikel 8 des Abkommens vom 9. Okto-            CCblllaRCb Ha CTaTblO 8 CornaweHMR OT 9 OKTR6pR 1990 r.\nber 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            Me>KAY npae111TellbCTBOM <beAepaTMBHOM Pecny611MKM repMa-\nland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-       HMM M npae111Tel1bCTBOM COI038 CoeeTCKMX Co4ManlllCT11148CKMX\nbliken über einige überleitende Maßnahmen,                             Pecny611MK O HeKOTOpblX nepeXOAHblX Mepax,\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 7. Dezember 1962              •CCblßaRCb Ha CornaweHMe OT 7 AeKa6pR 1962 r. Me>f<.qy npa-\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik           BIIITenbCTBOM Co103a CoeeTCKMX Co4111anMCTMYecKIIIX Pecny6nMK\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-         M npae111Te11bCTBOM repMaHcKolil AeM0KpaT111YecKolil Pecny-\nken über die Fortsetzung der Tätigkeit der gemischten Sowje-           6n111K111O npoAßeHMM AeRTellbHOCTM CMewaHHOro CoeeTCKo-rep-\ntisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut, insbesondere auf            MaHCKoro aK41110HepHoro 06Lt.48CTBa „BIIICMYT\" M, B YaCTHOCTIII, Ha\nArtikel 13 dieses Abkommens -                                          cTaTbtO 13 3Toro CornaweHMR,\nhaben folgendes vereinbart:                                         AOroeopMlllllCb O HM>Kec118AYIOIJ.48M:\nArtikel 1                                                             CTaTbR 1\nDie gemeinsame Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktien-           CoeMecTHaR AeRTellbHOCTb CoeeTCKo-repMaHCKOro aK4MO-\ngesellschaft Wismut wird ab 1. Januar 1991 eingestellt.                HepHoro O6Lt.4eCTBa „BMCMYT\" npeKpaU4aeTCR C 1 RHBapR 1991 r.\nDie sowjetische Seite überträgt ihren Aktienanteil von 50 vom       CoeeTCKaR CTopoHa nepeA&eT CBOIO AO1110, COCTaB11RIOIJ.4YIO\nHundert in Form des mobilen und immobilen Vermögens der                50 npo4eHTOB 8KL\\~HepHoro KanMTana B BMAe ABM>KMMOr0 M\nGesellschaft Wismut unentgeltlich auf die deutsche Seite zum          HeABM>KMM0r0 MMYU4eCTB8 O6Ll.4ecTea „BMCMyr', 6e3B03Me3AH0\nStand per 31. Dezember 1990.                                          repMaHCKOM CTOpoHe no COCT0RHIIIIO Ha 31 AeKa6pR 1990 r.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Sowje-         npaeMTellbCTBO <beAep&TIIIBH0M Pecny6nMKM repMaHMM npe-\ntisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut in eine Gesellschaft         o6p83yeT CoeeTCKo-repMaHCK08 aK4~HepH08 o6Lt.4ecTBO „B111c-\ndeutschen Rechts umwandeln.                                           MYT\" B 06Lt.48CTB0 repMaHCKoro npaea.\nArtikel 2                                                            CT8TbR 2\nDer sowjetischen Seite verbleibt weiterhin die Möglichkeit, sich     3a CoeeTCK0M CTopoH0M coxpaHReTCR B AaßbHetiiweM 803-\nauf der Grundlage von Vereinbarungen durch neue Kapitalein-           M0>KHOCTb yYaCTMSI Ha OCHOB8 A0roeopeHHOCTelil, nyTeM\nlagen an Gesellschaften zu beteiligen, die bestimmte Tätigkeiten      Bll0>KeHIIISI H0BOro KanMTana, B OOIJ.48CT&ax, 0P0A0l1>Ka10U4MX\nder bisherigen Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut         onpeAelleHHble BMAbl AeRTenbHOCTIII npe>KHero CoeeTCKo-rep-\naußerhalb des Uranbergbaus fortführen.                                MaHCK0ro aK4M0HepHoro O6Lt.48CTBa „BMCMYT\", Bb1XO.qs:IIJ.4111e 38\npaMKM Ao6b14M ypaHa.\nArtikel 3                                                           CTaTbR 3\nBeide Vertragsparteien verzichten auf jedwede völkerrecht-           AoroeapMea10U4MecR CTopoHbl 0TK83blBalOTCR 0T nl06b1X\nliche, zivilrechtliche oder sonstige Ansprüche gegeneinander, die     B381/tMHblX npeTeH3111M Me>KAYHapoAHO-npaeoaoro, rp&>KASHCKO-\nentstehen können aus der Zusammenarbeit in der Sowjetisch-            npaeoeoro 11111111 MHoro xapaKTepa, K0T0pble Moryr B03HMKHYTb no","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991                                       1143\nDeutschen Aktiengesellschaft Wismut und der Beendigung dieser      eonpocaM COTPYAHMYeCTBa B paMKax CoeeTCKo-repMaHCKoro\nZusammenarbeit, insbesondere auf den Ersatz aller Aufwen-          aK4MOHepHoro O6lJ.18CTB8 „BMCMYT\" M npeKp8LJ.18HMR 3TOro\ndungen, die für die Rekultivierung der Grundstücke und deren       COTPYAHMY8CTBa, B Y8CTHOCTM OT KOMneHca4MM ecex B03HMK8IO·\nSanierung im Zusammenhang mit der Einstellung der geologi-         LJ.IMX paCXOAOB Ha pet<yllbTMB84MIO 38Me/lbHblX yYaCTK0B M MX\nschen Erkundung, der Bergbau- und Aufbereitungsbetriebe ent-       caHMpoeaHMe B CBR3M C npeKpaLJ.4eHMeM reonoropa3B8AOYHblX\nstehen.                                                            pa6oT, a TaK>Ke C 38KpblTMeM ropH0AOÖblBalOLJ.IMX M o6oraTM-\nTe/lbHblX npeAnPMRTMM.\nDie sowjetische Seite verzichtet auf die Rückgewähr ihrer frü-      CoeeTCKaR CTOpoHa OTK83blBaeTCR OT npeTeH3MM Ha B03BpaT\nher geleisteten Einlagen.                                          CBOMX paHee BHeceHHblX BKllSAOB.\nArtikel 4                                                          CTaTbR 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dafür             npaeMTellbCTBO <l>eAepaTMBHOM Pecny611MKM repMaHMM npM-\nSorge tragen, daß keinerlei Ansprüche an die sowjetische Seite     MeT Mepbl, He A0nycKa10LJ.4M8 npeAbRB/18HM8 CoeeTCKOM CTO-\nseitens der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut         poHe 11106blX npeT8H3MM CO CTOpoHbl CoeeTCKo-repMaHCKoro\nsowie auch dritter Personen, die sich auf die Tätigkeit der Sowje- aK4MOHepHoro 0ÖLJ.lecTBa „BMCMYT\", a TaK>Ke KaKMX-11M6o Tpe-\ntisch-Deutschen Aktiengesellschaft beziehen, geltend gemacht       TbMX 11M4, OTHOCRLJ.IMXCR K AeRT8/lbHOCTM CoeeTCKo-repMaHc-\nwerden. Sollten solche Ansprüche geltend gemacht werden, über-     K0ro aK4MOHepHoro OOLJ.18CTBa „BMCMYT\". B CllyY88 npeAbRB-\nnimmt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland deren           /leHMR TaKoro P0A8 npeT8H3MM npaBMTe/lbCTBO <l>eAepaTMBHOM\nRegulierung.                                                      Pecny611MKM repMaHMM B03bM8T Ha ce6R MX ypery11MpoeaHMe.\nArtikel 5                                                         CTaTbR 5\nDie sowjetische Seite übergibt der deutschen Seite die in ihren     CoeeTCKaR CT0poHa nepeAaCT repMaHCKOM CTOpoHe Haxo-\nArchiven befindlichen Informationen über die in den Jahren von     ARLJ.IM8CR B 88 apxMeax CBeA8HMR O AOÖblY8 ypaHa B nepMOA C\n1946 bis 1956 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demo-        1946 no 1956 rr. Ha TeppMTOPMM 6blBW8M r epMaHCKOM .QeMOKpa-\nkratischen Republik durchgeführte Urangewinnung sowie über die     TMYeCK0M Pecny611MKM, a TaK>Ke O reonoropa3B8AOYHblX pa6o-\nin diesem Zeitraum durch die Abteilung der Sowjetischen Aktien-    Tax, BblnOl1H8HHblX 0TAe/leHMeM CoeeTCKOro AK4MOH8pHoro\ngesellschaft Wismut getätigten geologischen Erkundungsarbei-       O6LJ.4eCTB8 „BMCMYT\" B 3TO BpeMR.\nten.\nArtikel 6                                                         CTaTbR 6\nDie sowjetische Seite übernimmt die Kosten für Rückkehr und         CoeeTCKaR CTopoHa o6ecneYMT 38 CBOH C'-18T B03BpaLJ.48HM8 M\nberufliche Wiedereingliederung sowjetischer Mitarbeiter der        TPYAOYCTpoMCTBO COB8TCKMX pa6oTHMKOB CoeeTCKo-repMaHC-\nSowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut nach deren          KOrO aK4MOHepHoro OÖLJ.18CTBa „BMCMYT\" nocne MX BblÖblTMR M3\nAusscheiden aus dem Unternehmen. Sie erhebt keine Ansprüche        O6LJ.4eCTBa. CoeeTCKaR CTopoHa He 6yAeT npeA'bRB/lRTb HMKa-\nfür ehemalige sowjetische Mitarbeiter der Sowjetisch-Deutschen     KMX npeTeH3MM OT MMeHM ÖblBWMX coeeTCKMX pa6oTHMKOB\nAktiengesellschaft Wismut im Zusammenhang mit deren Beschäf-       CoeeTCKo-repMaHCKOro aK4MOHepHoro OÖLJ.18CTBa „BMCMYT\" e\ntigung bei der Gesellschaft Wismut, insbesondere gegenüber der     CBR3M C MX pa6oTOM B O6LJ.4eCTBe, B YaCTHOCTM, npeTeH3MM\ndeutschen Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und     r epMaHCKOMy C04MaJ1bHOMY CTpaxoeaHMIO, <l>eAepaJlbHOMy\nanderen Trägern der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik       BeAOMCTBY no TPYAY M ,qpyrMM opraHaM C04MaJ1bHOr0 o6ecne-\nDeutschland. Sollten solche Ansprüche erhoben werden, über-        YeHMR B <l>eAepaTMBHOM Pecny611MKe repMaHMM. B C/lyYae\nnimmt die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-   npeAbRB/leHMR TaKMX npeTeH3MM npaBMTe/lbCTB0 Col03a\nken deren Regulierung.                                             CoeeTCKMX Co4MaJ1MCTMYeCKMX Pecny611MK B03bMeT MX ypery-\nllMpoeaHMe Ha ce6R.\nDie Regulierung aller Fragen und Ansprüche, die mit der Ent-    Ypery11MpoeaHMe ecex eonpocoe M npeTeH3Mlil, CBR38HHblX c\nlassung und beruflichen Wiedereingliederung deutscher Bürger       YBO/lbHeHM8M MTPYA0YCTpolilCTB0M repMaHCKMX rpa>KAaH, pa6o-\nzusammenhängen, die in der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesell-      TaBWHX B CoeeTCKo-repMaHCK0M 8K4MOH8PHOM OÖLJ.18CTB8 „BMC-\nschaft Wismut beschäftigt waren, übernimmt die Regierung der       Myr\", npHHHMaeT Ha ce6R npaBHTe/lbCTBO <l>eAepaTHBH0IA\nBundesrepublik Deutschland.                                        Pecny611HKM repMaHMM.\nArtikel 7                                                         CTaTbR   7\nMit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom           OAHOBp8M8HHO CO BCTyM8HM8M B CMllY HaCTORLJ.4ero\n7. Dezember 1962 zwischen der Regierung der Deutschen              ComaweHMR YTPaYMBSIOT CMllY ComaweHM8 OT 7 A8Ka6pR 1962\nDemokratischen Republik und der · Regierung der Union der          rOAa Me>f<Ay npaBMT811bCTBOM Col03a CoeeTCKMX Co4MaJ1MCTM-\nSozialistischen Sowjetrepubliken über die Fortsetzung der Tätig-   YeCKMX Pecny611MK M npaBMT8/lbCTBOM repMaHCKOM .QeMOKpa-\nkeit der gemischten Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft        TMY8CK0M Pecny611MKM OnpOAf18HMM A8RT811bHOCTM CM8W8HHOro\nWismut außer Kraft. Darüber hinaus erlöschen alle sonstigen        CoeeTCKO-repMaHCKOro 8K4\"10H8pHoro OOLJ.18CTBa „BMCMYT\", a\nschriftlichen oder mündlichen Absprachen zwischen den              TatoKe ece APYrMe nMCbMeHHbl8 MM ycTHb18 AOroeopeHHOCTlft\nVertragsparteien des Abkommens vom 7. Dezember 1962 oder           Me>K,qy CTopoHaMM no ComaweHMIO OT 7 A8Ka6pR 1962 rOAS \"1/lM\nihren Nachfolgern, die mit ihm und/oder seiner Durchführung        MX npeeMHMKaMH, CBR3aHHblMM C HMM WMJllft ero BblOOJlHeHMeM.\nzusammenhängen.\nDie deutschen und sowjetischen Mitglieder des Vorstands und         .QeRT8/lbHOCTb repMaHCKMX MCOB8TCKMX Yl18H0B npaeneHMR M\nder Generaldirektion der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesell-        f 8H8p811bHOIA AMpeK4MM C0B8TCKO-fepMaHCKoro 8K4MOHepHoro\nschaft Wismut werden unter Verzicht auf jegliche Ansprüche         OOLJ.18CTBa „BHCMYT\" H8CTORLJ.1MM 0AOOPR8TCR, M OHM OCBOÖO>K·\nentlastet.                                                         ASIOTCR OT YAOB/18TBOp8HMR KaKMX-11M6o npeT8H3MM.\nArtikel 8                                                         CTaTbR 8\nDie Vertragsparteien unterstützen die Organe des Unterneh-          .QoroeapMBa10LJ.4M8CR CT0poHbl 6YAYT 0Ka3blBaTb opraHaM\nmens bei der Durchführung und Ausfüllung dieses Abkommens.         O6LJ.4eCTBa nOMOLJ.lb B BblnOllHeHMM no/10>K8HMIA H8CTORLJ.4ero\nComaweHMR.","1144                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel9                                                             CTaTbSI 9\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die               HaCTOSIL1488 CornaweHMe BC\"TYnaeT B CMJ'ly B AeHb, KOrA8 npa-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung           BMTeßbCTBO Cl>eAepaTMBHOH Pecny6nMKM repMaHMM M npaaM-\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken einander mitge-       TenbCTBO Col038 CoaeTCKMX Co41,1anMCTM48CKMX Pecny6nMK\nteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-   COOOL148T /J/JYr PSJYry, 4TO Heo6XOAMMble BHyYpMrocyA8pcTB8H·\ngen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.                             Hble npo4eAypb1 AßSI ero BCyYMeHMSI B CMny BblOOßHeHbl.\nGeschehen zu Chemnitz am 16. Mai 1991 in zwei Urschriften,          CoaepweHo B XeMHM4e 16 MaSI 1991 r. a AByx OOAßMHHblX\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut       3K38MMS1pax, Ka>KAb114 Ha HeMe4KOM M PYCCKOM           Sl3blK8X,\ngleichermaßen verbindlich ist.                                       npM\\4eM cföa TeKCTa MMelOT OAMH8KOBYIO CMny.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n3a  npaBMTeßbCTBO CJ>eAepaTMBHOM Pecny6nMKM repMaHMM\nWerner Reichenbaum\nJ. W. Möllemann\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\n3a npaBMTenbCTBO Col038 CoeeTCKMX Co41.1anMCTM48CKMX Pecny6nMK\nKonowalow"]}