{"id":"bgbl2-1991-30-6","kind":"bgbl2","year":1991,"number":30,"date":"1991-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_30.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot","law_date":"1991-11-04T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1130         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur einheitlichen Feststellung von Regeln\nüber die Hilfslelstung und Bergung in Seenot\nVom 4. November 1991\nDas Übereinkommen vom 23. September 1910 zur ein-\nheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung\nund Bergung in Seenot und das Unterzeichnungsprotokoll\nhierzu (RGBI. 1913 S. 66, 84) sind nach Artikel 17 des\nÜbereinkommens für\nLuxemburg                              am 18. März 1991\nin Kraft getreten.\nSt. Lu c i a hat am 21 . März 1990 der belgischen Regie-\nrung notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der\nUnabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das Überein-\nkommen und an das Unterzeichnungsprotokoll hierzu ge-\nbunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der\nUnabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein\nHoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II\ns. 68).\nBonn, den 4. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}