{"id":"bgbl2-1991-30-5","kind":"bgbl2","year":1991,"number":30,"date":"1991-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/30#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_30.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe","law_date":"1991-11-04T00:00:00Z","page":1129,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991                           1129\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest In Seeschiffe\nVom 4. November 1991\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBI. 1972 II S. 653, 655) ist nach\nseinem Artikel 14 Buchstabe b für\nDänemark                                                   am      2. November 1989\nmit der Maßgabe, daß das Übereinkommen bis auf weiteres weder auf die\nFäröer noch auf Grönland Anwendung findet,\nin Kraft getreten; es ist ferner nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nIrland                                                     am           17. April 1990\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\ngemachten Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n\"lreland reserves the right not to apply the    „Irland behält sich das Recht vor, dieses\nprovisions of this Convention to warships or    Übereinkommen nicht auf Kriegsschiffe\nto ships owned by or in the service of a        oder im Eigentum eines Staates befindliche\nState\".                                         oder in dessen Dienst stehende Schiffe\nanzuwenden.\"\nLuxemburg                                                  am        18. August 1991\nMarokko                                                    am        11. Januar 1991.\nSt. Lu c i a hat am 21. März 1990 der belgischen Regierung notifiziert, daß es\nsich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das\nÜbereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der\nUnabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Juni 1989 (BGBI. II S. 624).\nBonn, den 4. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}