{"id":"bgbl2-1991-30-14","kind":"bgbl2","year":1991,"number":30,"date":"1991-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-30-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_30.pdf#page=14","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-11-11T00:00:00Z","page":1134,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1134                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)\nVom 4. November 1991\nDas Europäische Übereinkommen vom 15. November\n1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs\n(AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53; 1988 II\nS. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nPortugal                              am 8. April 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Januar 1989 (BGBI. II S. 87).\nBonn, den 4. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. November 1991\nDas in Addis Abeba am 20. September 1991 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Übergangsregierung von\nÄthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 20. September 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991                                            1135\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nLieferungen und Leistungen handeln, für die Rechnungen nach\nund\ndem 31. Dezember 1990 ausgestellt worden sind.\ndie Übergangsregierung v~n Äthiopien -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien,                      Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-\ngen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             vergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         bau und der Übergangsregierung von Äthiopien zu schließende\nvertiefen,                                                               Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in         Die Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt\nÄthiopien beizutragen,                                                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nunter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom Dezem-               Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in\nber 1990 in Addis Abeba -                                                Äthiopien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                      Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es           Transportkosten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nder Übergangsregierung von Äthiorien, von der Kreditanstalt für          Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), ~ur Finanzierung der Devisen-            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nkosten für den Bezug von Waren ·und Leistungen aus dem deut-            ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Fertigstellung der            Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegeben-\nProduktionsanlagen „Zementfabrik Mugher II\" und \"Alkydharz-             falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nanlage Addis Abeba\" sowie zur Sicherung der Einsatzfähigkeit             derliche Genehmigung.\nvon landtechnischen Geräten einschließlich der im Zusammen-\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nArtikel 5\nlnlandkosten für Transport, Versicherung und Montage einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 20. September 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Paul Joachim von Stülpnagel\nBotschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Übergangsregierung von Äthiopien\nIsrael K/Mariam\nVizeminister\nStellvertreter des Ministers\nfür Außenwirtschaftsbeziehungen","1136                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) ZolltarifvOfSChriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-38\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nPreis des Anlagebandes: 32,62 DM (30, 72 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 33,62 DM.                                                    Bundeunzelger Yerlagsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                             Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 15. November 1991\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu\ndiesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind\njeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für\nEcuador                                   am 6. September 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Juli 1991 (BGBI. II S. 1062).\nBonn, den 15. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt"]}