{"id":"bgbl2-1991-30-10","kind":"bgbl2","year":1991,"number":30,"date":"1991-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/30#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-30-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_30.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen","law_date":"1991-11-04T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991        1133\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die strafgerlchtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nund anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignisaen\nVom 4. November 1991\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche\nZuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen\nmit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden\nEreignissen (BGBI. 1972 II S. 653, 668) ist nach seinem\nArtikel 9 Abs. 3 für\nLuxemburg                     am       18. August 1991\nMarokko                       am       11 . Januar 1991\nin Kraft getreten.\nSt. Lu c i a hat am 21. März 1990 der belgischen Regie-\nrung notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der\nUnabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das Übereinkom-\nmen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlan-\ngung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich\nauf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBdkanntmachung vom 10. März 1982 (BGBI. II S. 296).\nBonn, den 4. November 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}