{"id":"bgbl2-1991-30-1","kind":"bgbl2","year":1991,"number":30,"date":"1991-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 83)","law_date":"1991-11-12T00:00:00Z","page":1122,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1122                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 83\nüber elnheltllche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge\nhlnslchtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor\nentsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 83)\nVom 12. November 1991\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zustän-\ndigen obersten Landesbehörden:\nArtlk•l 1\n(1) Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der\nFahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor\nentsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors wird hiermit in Kraft\ngesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge 1 bis 8 der ECE-Regelung Nr. 83\nwerden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verord-\nnung veröffentlicht. *)\n(2) Fahrzeugklassen, mit Ausnahme der Dieselfahrzeuge, die unter den\nAnwendungsbereich der Regelung Nr. 83 fallen, müssen für die Erteilung der\nBetriebserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland mit unverbleitem Kraftstoff\nbetrieben werden, und dementsprechend die Absätze 5.2.1.1 .4.2 sowie 8.3.1.1 .2\ndieser Regelung erfüllen.\n(3) Für Dieselfahrzeuge bleibt hinsichtlich der Emission luftverunreinigender\nPartikel§ 47 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils gelten-\nden Fassung unberührt.\nArtlkel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 83 für\ndie Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 5. November 1989 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1\ngenannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag\ndes Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 12. November 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\n*) Die Regelung Nr. 83 mit den Anhängen 1 bis 8 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt"]}