{"id":"bgbl2-1991-3-7","kind":"bgbl2","year":1991,"number":3,"date":"1991-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/3#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_3.pdf#page=38","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["390                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1990\nDas in Islamabad am 29. November 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über Fmanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem ArtikeJ 5\nam 29. November 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennOglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nhandelnd durch ihren Prlsidenten -\nflngem, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der lstamischen         a) für das Vorhaben .Kraftwerk Guddu• ein Darlehen bis zu\nRepublik Pakistan,                                                      50 000 000 DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die FOrderungswürdigkeit\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               festgestellt worden ist,\npartnerschaftliche Fananzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    b) für das Vorhaben des UNHCR (United Nations High Commis-\nvertiefen,                                                             sioner for Refugees- Hoher F1üchtfingskomm der Verein-\nten Nationen) .Einkommensschaffende AktiviWen in Flücht-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           lingsgebieten, Phase 111• eiien Fananzierungsbei bis zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist.                                     20 000 000 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die FOrderungswOrcfkeit\nin der Absicht. zur 80Zialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      festgestellt W0fder1 ist,\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\nc) für das Vorhaben .Stucfien. und Fachkrlftefonds IV' einen\nwaBezugnahme auf das Vertadu'1gsprotowm 29. NcMm-                     Fananzierungsbei bis zu 5 000 000 DM (in Worten: fOnf\nber 1990 Ober die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom              Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\n27. bis 29. November 1990 -                                             FOrdenl,gswürdigkeit festgestellt worden ist,\nd) für das Vornaben .Sca'P Cera Ghazi Khan· einen Rnanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       rungsbeitrag bis zu 35 000 000 DM (in Worten: fünfunddreißig","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1991                                          391\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die        (2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,     sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\ndaß es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen           anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-       Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nrungsbeitrags erfüllt.                                          der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, tritt an die                             Artikel 3\nStelle des Finanzierungsbeitrags ein Dartehen.\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten            Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der           stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen         Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nRepublik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.              der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Vorhaben\ndurch ein Vorhaben des Umwehschutzes, der sozialen Infra-                                       Artikel 4\nstruktur oder einer selbsthilfeorientierten Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die          Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei·\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein      den sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbei-\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.      träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nArtikel 2                                die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und        Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nFinanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-      erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ngung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-                                   Artikel 5\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 29. November 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Worttaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Vestring\nDr. W. Preuss\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAkhund"]}