{"id":"bgbl2-1991-3-6","kind":"bgbl2","year":1991,"number":3,"date":"1991-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/3#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_3.pdf#page=35","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit","law_date":"1990-12-12T00:00:00Z","page":387,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1991           387\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-französischen Abkommen\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern\nVom 5. Dezember 1990\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. August\n1990 zu dem Zusatzabkommen vom 28. September 1989\nzur Änderung des Abkommens von 21. Juli 1959 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nRepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und\nüber gegenseitige Amts- und RechtshiHe auf dem Gebiete\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie\nder Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung\ndes Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBI. 1990 II\nS. 770) wird bekanntgemacht, daß das Zusatzabkommen\nnach seinem Artikel 1O Abs. 1\nam 1. Oktober 1990\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 5. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jugoslawischen Abkommens\nüber finanzielle und Technische Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1990\nDas in Belgrad/Jugoslawien am 5. Juni 1989 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawiens Ober finanzielle und\nTechnische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11\nam 5. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","388                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Bundesexekutivrat der Versammlung\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die Zusammenarbeit bei der beruflichen Wiedereingliederung\nvon vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Bürgern\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               scher Mark gegeben. Das Darlehen hat eine Laufzeit von dreißig\nJahren einschließlich zehn Freijahre. Der Zinssatz beträgt\nund\n2,0 vom Hundert jährlich.\nder Bundesexekutivrat der Versammlung\n(4) Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haftet\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nfür die Rückzahlung dieses Darlehens.\n(im folgenden Vertragsparteien genannt)\n(5) Einzelheiten der Dar1ehensgewährung und -rückzahlung\nausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen        sowie des Abrufverfahrens werden von den in Artikel 3 bestimm-\nbeiden Seiten,                                                      ten Institutionen geregelt.\nmit dem Ziel einer Weiterentwicklung der wirtschaftlichen,                                    Artikel 3\nsozialen und sonstigen Beziehungen,                                    (1) Mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt der\nBundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Födera-\nunter Berücksichtigung der freien Entscheidung der vorüberge-\ntiven Republik Jugoslawien den Fonds zur Finanzierung der\nhend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Bürger der\nBeschäftigung in wirtschaftlich unterentwickelten und ausgespro-\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden\nchenen Emigrationsgebieten der Sozialistischen Föderativen\nRückkehrer genannt) zur Rückkehr in die Heimat und der Notwen-\nRepublik Jugoslawien, Belgrad (nachstehend Fonds genannt).\ndigkeit einer Förderung ihrer Wiedereingliederung in die jugo-\nslawische Wirtschaft,                                                  (2) Auf seiten der Bundesrepublik Deutschland wird mit der\nErfüllung der Leistungen die Deutsche Ausgleichsbank, Bonn\nin der Absicht, auf diese Weise zur beruflichen Wiedereinglie-   (nachstehend Bank genannt), beauftragt.\nderung und zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von\nRückkehrem beizutragen -                                                                         Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Kosten der Durchführung dieses Abkommens auf jugosla-\nwischer Seite trägt der Fonds. Soweit dabei Kosten in Deutscher\nArtikel 1                             Mark für Wirtschaftlichkeitsstudien und andere Untersuchungen\nsowie für Fortbildungs- und Beratungsmaßnahmen und ähnliche ·\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Wiedereingliede-   anfallen, stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nrung von Rückkehrem in die jugoslawische Wirtschaft durch           dem Fonds hierfür einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbei-\nBereitstellung von FinanzierungshiHen zusammenzuarbeiten.           trag in Höhe von 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend\n(2) Gefördert werden Rückkehrer, die ein privates Unterneh-      Deutsche Mark) zur Verfügung.\nmen gründen (zum Beispiel Privatunternehmen, Privatgeschäfte,           Einzelheiten über die Verwendung dieser Mittel werden in einer\nlandwirtschaftliche Betriebe, Vertragsunternehmen, Unternehmen      gesonderten Vereinbarung geregelt, die zwischen dem Fonds und\nder Kleinwirtschaft) oder Mittel in bestehende Unternehmen ein-     der Bank geschlossen wird.\nbringen.\n(3) Die Kriterien zur Durchführung dieses Abkommens werden                                    Artikel 5\nin Richtlinien des in Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Fonds geregelt,\nDer Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen\ndie der zuständigen Stelle jeder Vertragspartei zur Zustimmung\nFöderativen Republik Jugoslawien stellt sicher, daß die zur Durch-\nvorzulegen sind.\nführung des Abkommens benötigten Genehmigungen und\nBescheinigungen von den dafür zuständigen Stellen innerhalb der\nArtikel 2                            gesetzlichen Fristen erteilt werden. Das gilt auch für die Einfuhr\n(1) Für die Gewährung zinsgOnstiger Kredite an Rückkehrer        von beruflich benötigten Sachgütem.\nstellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen Betrag\nin Höhe von 2,5 Mio. DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-                                  Artikel 6\ntausend Deutsche Mari<) bereit.\nRückkehrer, die für eine FinanzierungshiHe nach Artikel 1 nicht\n(2) Der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialisti-.       in Betracht kommen, können aus Mitteln der Regierung der Bun-\nsehen FOderativen Republik Jugoslawien wird Maßnahmen               desrepublik Deutschland für rückkehrende Fach- und Führungs-\nergreifen, damit gleichzeitig mit dem in Absatz 1 genannten         kräfte unter den hierfür geltenden Voraussetzungen gefördert\nBeitrag ein gleich hoher Gegenwert in Dinar zur Verfügung stehen    werden.\nwird.\nEinzelheiten zu Absatz 1 sind in den Richtlinien des Bundesmini-\n(3) Der in Absatz 1 genannte Beitrag wird dem in Artikel 3       sters für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) der Bundesrepu-\nAbsatz 1 bestimmten Fonds als verzinsliches Darlehen in Deut-       blik Deutschland, Bonn, vom 16. April 1987 geregelt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1991                                              389\nArtikel 7                                                            Artikel 9\nDie Vertragsparteien sind damit einverstanden, daß                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bun-\n- das Bundesbüro für Beschäftigungsangelegenheiten, Belgrad,\ndesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen\n- die Deutsche Ausgleichsbank, Bonn, und                            Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\n- die Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg,                           treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Rückkehrer über Förderungsmöglichkeiten nach diesem                                       Artikel 10\nAbkommen informieren. Näheres werden die genannten Institutio-\nnen vereinbaren.                                                       Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nverlängert es sich um weitere fünf Jahre, sofern es nicht späte-\nstens sechs Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich\ngekündigt wird.\nArtikel 8\nArtikel 11\nZur Durchführung dieses Abkommens werden Vertreter der\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nVertragsparteien bei Bedarf auf Antrag einer Seite zusammentref-\nVertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen\nfen. Zu diesen Begegnungen können Vertreter auch anderer\ninnerstaatlichen yoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.·\nStellen und Organisationen hinzugezogen werden. Bei diesen\nTreffen werden die bestehende Zusammenarbeit bewertet und              Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen vom\nEmpfehlungen zu ihrer Fortsetzung abgegeben.                        Tage der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.\nGeschehen zu Belgrad am 5. Juni 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hansjörg Eiff\nFür den Bundesexekutivrat der Versammlung\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nRadisa Gacic\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6\nzur   Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nüber die Abschaffung der Todesstrafe\nVom 13. Dezember 1990\nDas Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nüber die Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1988 II\nS. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für\nLiechtenstein                        am 1. Dezember 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 27. September 1989 (BGBI. II\nS. 814) und vom 30. Juli 1990 (BGBI. II S. 806).\nBonn, den 13.Dezember1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein"]}