{"id":"bgbl2-1991-29-14","kind":"bgbl2","year":1991,"number":29,"date":"1991-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/29#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-29-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_29.pdf#page=27","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-10-24T00:00:00Z","page":1111,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991                                      1111\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 22. Oktober 1991\nDe u t s c h I an d hat durch seinen Bevollmächtigten am      und im Zusammenhang hiermit ferner\n10. Mai 1991 gegenüber dem Generalsekretär der Verein-\nten Nationen\na) die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internatio-        b) die nachstehende Begleiterklärung abgegeben:\nnalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche              ,,Herr Generalsekretär,\nund politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) abgege-            ich habe die Ehre, Ihnen im Auftrag der Regierung der Bun-\nben:                                                             desrepublik Deutschland eine Erklärung zu übermitteln, durch\ndie die Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit des in\n,,Herr Generalsekretär,                                          Artikel 28 des Internationalen Paktes über bürgerliche und\nim Zusammenhang mit der am 17. Dezember 1973 erfolgten           politische Rechte vom 19. Dezember 1966 vorgesehenen\nHinterlegung der Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik         Menschenrechtsausschusses gemäß Artikel 41 des Paktes für\nDeutschland zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche         weitere fünf Jahre anerkennt. Auf Weisung der Bundesregie-\nund politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und im               rung möchte ich in diesem Zusammenhang erneut auf die\nAnschluß an die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland         Vorbehalte hinweisen, die die Bundesrepublik Deutschland\nvom 24. März 1986 nach Artikel 41 des Paktes habe ich die        bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem genann-\nEhre, Ihnen mitzuteilen, daß die Bundesrepublik Deutschland      ten Internationalen Pakt zu dessen Artikeln 19, 21 und 22\ngemäß Artikel 41 des genannten Paktes für einen Zeitraum         in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3,\nvon weiteren fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf der Erklärung     Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 erklärt hat.\nvom 24. März 1986 an, die Zuständigkeit des Ausschusses für\nMenschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mittei-\nlungen eines Vertragsstaates insoweit anerkennt, als dieser\nfür sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt\nhat und als von der Bundesrepublik Deutschland und dem           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nbetreffenden Vertragsstaat entsprechende Verpflichtungen      Bekanntmachungen vom 20. November 1979 (BGBI. II\naus dem Pakt übernommen worden sind.                          S. 1218), vom 24. Juni 1986 (BGBI. II S. 746) und vom\n11. Oktober 1989 (BGBI. II S. 842).\nBonn, den 22. Oktober 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jamalkanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Oktober 1991\nDas in Kingston am 25. Juli 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Jamaika über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Juli 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","1112                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Sektoranpassungsprogramm Landwirtschaft - Strukturhilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\ndie Regierung von Jamaika -\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,\nliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nvertiefen,                                                           aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\nben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Jamaika erhoben werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, das Sektoranpassungsprogramm Landwirtschaft\nder Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt-          Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nschaftlichen Entwicklung in Jamaika beizutragen -                    Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nArtikel 1                               Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\n( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deu~schland ~rm~licht\nes der Regierung von Jamaika, von der Kreditanstalt für Wieder-                                 Artikel 5\naufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Sektoranpas-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nsungsprogramm Landwirtschaft - Strukturhilfe\", ~enn_ nach            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden 1st, ein Dar-   ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nlehen bis zu 25 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen         Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDeutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                Artikel 6\nRegierung von Jamaika zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nweitere Darlehen zur Durchführung des in Absatz 1 genannten\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nVorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nRegierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 7\nund der Regierung von Jamaika durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.                                                                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 25. Juli 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfram Maas\nFür die Regierung von Jamaika\nSeymor Mullings","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991                            1113\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Konvention\nüber die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse\nund des Zusatzprotokolls\nVom 25. Oktober 1991\n1.\nDie Europäische Konvention vom 11 . Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit\nder Reifezeugnisse (BGBI. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach ihrem Artikel 5\nAbs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nFinnland                                                      am 16. September 1991\nLiechtenstein                                                 am          22. Mai 1991\nSchweiz                                                        am         25. April 1991\nnach Maßgabe der folgenden, bei der Unterzeichnung und gleichzeitigen\nHinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n«Au moment de signer et de ratifier simul-        \"Bei der Unterzeichnung und gleichzeiti-\ntanement la Convention europeenne du               gen Ratifikation der Europäischen Konven-\na\n11 decembre 1953 relative l'equivalence            tion vom 11 . Dezember 1953 über die\ndes diplömes donnant acces aux etablisse-          Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse nebst\nments universitaires, avec deux declara-           zwei Erklärungen über ihre Anwendung\ntions sur son application (1976 et 1989) et        (1976 und 1989) und einem Zusatzprotokoll\nun protocole additionnel du 3 juin 1964, j'ai      vom 3. Juni 1964 beehre ich mich, im Na-\nl'honneur, au nom du Conseil federal               men des schweizerischen Bundesrats fol-\nsuisse, de formuler les declarations sui-          gende Erklärungen abzugeben:\nvantes:\nLa Convention precitee ne contenant au-           Obwohl die genannte Konvention keine\ncune clause specifique de denonciation, le          besondere Kündigungsklausel enthält, ist\nConseil federal suisse considere qu'elle est       der schweizerische Bundesrat der Auffas-\nneanmoins denonc;able en vertu de l'arti-           sung, daß sie nach Artikel 56 des Wiener\ncle 56 de la Convention de Vienne sur le            Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über\ndroit des traites, du 23 mai 1969.                 das Recht der Verträge gekündigt werden\nkann.\nLe Conseil federal suisse declare que la          Der schweizerische Bundesrat erklärt,\ncompetence des cantons en matiere d ·edu-          daß hinsichtlich der Anwendung der Kon-\ncation, teile qu'elle decoule de la Constitu-      vention die Zuständigkeit der Kantone für\ntion federale, et l'autonomie universitaire        das Bildungswesen, wie sie sich aus der\na\nsont reservees quant l'application de la           Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-\nConvention ...                                     schulautonomie vorbehalten bleiben.\"\nTschechoslowakei                                              am         26. März 1991\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über die\nGleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1971 II S. 17). ist nach seinem\nArtikel 5 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nFinnland                                                      am      17. Oktober   1991\nLiechtenstein                                                 am          23. Juni  1991\nMalta                                                         am          27. April 1991\nSchweiz                                                       am           26. Mai  1991\nTschechoslowakei                                              am          27. April 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 14. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 30) und vom 20. August 1985\n(BGBI. II S. 1103).\nBonn, den 25. Oktober 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg"]}