{"id":"bgbl2-1991-29-13","kind":"bgbl2","year":1991,"number":29,"date":"1991-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/29#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-29-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_29.pdf#page=24","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-10-21T00:00:00Z","page":1108,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["1108                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nrung der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik   nehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nIndien erhoben werden.                                              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilen\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nArtikel 6\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Indien überlassen bei den sich aus der Gewäh-                               Artikel 7\nrung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 6. September 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Dieter Kastrup\nMichaela Geiger\nFür die Regierung der Republik Indien\nM. Dubey\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Oktober 1991\nDas in Tegucigalpa am 17. September 1991 unterzeich-\nnete Abkommen „Einfachwohnungsbau in städtischen\nRandgebieten - INVA III-\" zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 17. September 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991                                          1109\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\ndie Regierung der Republik Honduras -                   wendige Vorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Hon-        findet dieses Abkommen Anwendung.\nduras,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nlehens und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nHonduras beizutragen,                                               Rechtsvorschriften unterliegen.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über\nArtikel 3\ndie Regierungsverhandlungen vom 23. bis 26. Juni 1987 in\nTegucigalpa -                                                           Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras erhoben\n. Artikel 1                                werden .\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 4\n- der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für        Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Einfach-       der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nwohnungsbau in städtischen Randgebieten (INVA III)\" ein Dar-      und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nlehen bis zu 9 Mio. DM (in Worten: neun Millionen Deutsche        ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nMark)                                                             nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n- und dem Institute de la Vivienda (INVA) von der Kreditanstalt      Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nfür Wiederaufbau zur Vorbereitung sowie für notwendige            schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-          Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nhabens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 Mio. DM (in Wor-       migungen.\nten: eine Million Deutsche Mark)\nArtikel 5\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist.                                                    Dieses Abkommen trjtt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 17. September 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Walter Eickhoff\nFür die Regierung der Republik Honduras\nDr. Mario Carias Zapata","1110                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976\nüber die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen\nVom 22. Oktober 1991\nDas Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-\nforderungen (BGBI. 1986 II S. 786) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nAustralien                                                  am             1. Juni 1991\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nGriechenland                                                am     1. November 1991\nin Kraft treten.\nDie Sc h w e i z , die ihre Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen am\n15. Dezember 1987 hinterlegt hat, hat dem Generalsekretär der Internationalen\nSeeschiffahrts-Organisation mit Schreiben vom 19. September 1990 folgendes\nnotifiziert:\n(Übersetzung)\na\n«Conformement l'article 15, 2ane para-         ,,Nach Artikel 15 Absatz 2 des Überein-\ngraphe de la Convention de 1976 sur la         kommens von 1976 über die Beschränkung\nlimitation de la responsabilite en matiere de  der Haftung für Seeforderungen beehren\ncreances maritimes, nous avons l'honneur       wir uns, Ihnen mitzuteilen, daß die Schweiz\nde vous notifier que la Suisse a fait usage    von der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a\na\nde la faculte prevue ta lettre a) de l'article vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch ge-\nsusmentionne.                                  macht hat.\nLa limitation de la responsabilite de l'ar-     Die Beschränkung der Haftung eines Bin-\nmateur d'un bateau de la navigation inte-      nenreeders bestimmt sich in der Schweiz\nrieure est determinee en Suisse depuis         seit Inkrafttreten des Artikels 44a der See-\nl'entree en vigueur de l'article 44a de        schiffahrtsverordnung vom 20. November\nl'Ordonnance sur la navigation maritime        1956 nach den Vorschriften des genannten\ndu 20 novembre 1956 selon les regles dudit     Artikels ... \"\narticle ... »\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n23. August 1988 (BGBI. II S. 790) und vom 8. August 1990 (BGBI. II S. 867).\nBonn, den 22. Oktober 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}