{"id":"bgbl2-1991-29-12","kind":"bgbl2","year":1991,"number":29,"date":"1991-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/29#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-29-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_29.pdf#page=22","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-10-09T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1106                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1991\nDas in Bonn am 6. September 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 6. September 1991\nin Kratt getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in\nund                                 Artikel 2 genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt\n311 000 000,00 DM (in Worten: dreihundertelf Millionen Deutsche\ndie Regierung der Republik Indien -                   Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden\nIndien,                                                              Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Artikel 3 genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu ins-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     gesamt 70 000 000,00 DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche\nvertiefen,                                                           Mark) zu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                     Artikel 2\nGrundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden für die folgenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Vorhaben verwendet:\nIndien beizutragen,                                                  a) ein Darlehen bis zu insgesamt 90 000 000,00 DM (in Worten:\nneunzig Millionen Deutsche Mark) für ein oder mehrere Ener-\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 28. Februar 1991                 gieprojekte, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der             festgestellt worden ist;\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit\n1991 sowie auf die in der Zeit vom 29. April bis 1. Mai 1991         b) ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,00 DM (in Worten:\ngeführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom             fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für den Ausbau des\n1. Mai 1991 -                                                             Bewässerungsvorhabens in Orissa, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nsind wie folgt übereingekommen:                                   c) ein Darlehen bis zu 61 000 000,00 DM (in Worten: einund-\nsechzig Millionen Deutsche Mark) zur Aufstockung früherer\nArtikel\nDarlehen für die Finanzierung von Kapitalanlagegütern haupt-\nsächlich bei Unternehmen des privaten Sektors; die Kapitalan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           lagegüter sollen dem zivilen Bedarf der Republik Indien die-\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden             nen; ihr Auftragswert soll im Einzelfall 7 000 000,00 DM (in\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der                 Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigen. In","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991                                       1107\nAusnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe      Firmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland für die Durch-\nvon 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche       führung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorhaben abge-\nMark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit     schlossen werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gel-\neinem Wert von über 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millio-  ten auch für die Darlehen, die neben den im Rahmen der Finan-\nnen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der     ziellen Zusammenarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt wer-\nKreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundesre-   den, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin\npublik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der      ist.\nRepublik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-\nschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungs-                                   Artikel 3\nvorhaben verwendet;\n(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 2 werden\nd) Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000,00 DM (in Worten:           für die folgenden Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die\nfünfzig Millionen Deutsche Mark), die zur Förderung von Inve-  Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß\nstitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver-       sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\narbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nVerfügung gestellt werden, wenn nach Prüfung die Förde-        Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen:\nrungswürdigkeit festgestellt ist. Hiervon erhalten:\na) Sunderban Umweltschutzprojekt;\naa) die lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia\nb) Einfachwohnungsbau für untere Einkommensgruppen\n(ICICI) bis zu 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfund-\n(HUDCO IV).\nzwanzig Millionen Deutsche Mark),\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nbb) die lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung\n25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nder Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik\nDeutsche Mark);\nIndien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorha-\ne) ein Darlehen bis zu 50 000 000,00 DM (in Worten: fünfzig          ben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devisen-         Darlehen zu erhalten.\nkosten für den Bezug von Düngemitteln aus der Bundesrepu-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nblik Deutschland und der im Zusammenhang mit der finanzier-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nland und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-\nTransport und Versicherung (Düngemittel-Sektorprogramm),\nben ersetzt werden.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln,        (4) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein\nfür die die Verschiffungsdokumente nach dem 10. August         anderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\n1991 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor-      tur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nden sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         fung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\ngeht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die      rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-\naus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallen-     zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet;          (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nf)    ein Darlehen bis zu 45 000 000,00 DM (in Worten: fünfundvier-  Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nzig Millionen Deutsche Mark) zur Kofinanzierung eines Sektor-  ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\noder allgemeinen Strukturanpassungsprogramms, das zwi-         tung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nschen der Regierung der Republik Indien und der Weltbank       maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nvereinbart wird. Die Mittel des Darlehens dienen der Finanzie- genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nrung von Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-        Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nstungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen          dung.\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für                                      Artikel 4\nTransport, Versicherung und Montage. Die Bedingungen für\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beiträge, die\ndie Bereitstellung und Auszahlung des Darlehens richten sich   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nnach denen der Weltbank.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten           Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der          und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik           in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nIndien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                         unterliegen.\n(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ngenannten Vorhaben steht es offen, sich gegebenenfalls der\nRegierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nFinanz- und G~rantiemöglichkeiten, die durch die Indische Indu-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nstrieentwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedie-\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnen. Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-\nvorstehend genannte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nVerfügung hat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksich-\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ntigen.\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche               (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nMaßnahmen verwendet werden.                                          Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird             Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nbemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt-       Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren.\nlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen\nBürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-\nArtikel 5\nziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswerts von\nhöchstens 90 000 000,00 DM (in Worten: neunzig Millionen Deut-          Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die mit        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen"]}