{"id":"bgbl2-1991-28-9","kind":"bgbl2","year":1991,"number":28,"date":"1991-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_28.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas","law_date":"1991-10-10T00:00:00Z","page":1071,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991                                          1071\nArtikel 4                                 blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus        benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-           erforderlichen Genehmigungen.\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte                                    Artikel 5\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Sanaa, am 24. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Messer\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Faraj Bin Ghanem\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 1O. Oktober 1991\nDas Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz\ndes architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II\nS. 623) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für\nBulgarien                         am               1. Mai  1991\nPortugal                          am               1. Juli 1991\nSchweden                          am          1. Februar   1991\nSowjetunion                       am             1. März   1991\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nJugoslawien                       am       1. November 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juli 1990 (BGBI. II S. 805).\nBonn, den 10. Oktober 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}