{"id":"bgbl2-1991-28-8","kind":"bgbl2","year":1991,"number":28,"date":"1991-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_28.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-10-10T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1070                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1991\nDas in Sanaa am 24. Juli 1991 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 24. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nzusätzlich zu dem mit dem Abkommen vom 26. April 1986 bereit-\nund\ngestellten Betrag in Höhe von 25 Mio. DM (in Worten: fünfund-\ndie Regierung der Republik Jemen -                   zwanzig Millionen Deutsche Mark) einen weiteren Finanzierungs-\nbeitrag bis zu insgesamt 24 Mio. DM (in Worten: vierundzwanzig\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nJemen,                                                                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland·\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    ersetzt werden.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nder Republik Jemen beizutragen,                                     anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nunter Bezug auf das Abkommen vom 26. April 1986 -                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Wasser-           rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen\nversorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten\". wenn           erhoben werden."]}