{"id":"bgbl2-1991-28-7","kind":"bgbl2","year":1991,"number":28,"date":"1991-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_28.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschadischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-10-01T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991                                        1069\nBekanntmachung\nder deutsch-tschadischen Vereinbarung über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1991\nDie in N'Djamena durch Abkommen vom 23. August 1991 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nam 23. August 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Guelendeng-Bongor-Ere\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vorhaben\nund                                  ersetzt werden.\ndie Regierung der Republik Tschad -                                              Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nTschad,                                                             ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nder Republik Tschad beizutragen -                                   der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Tschad erhoben werden,\nfrei.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                  Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nes der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Rehabilitie-      nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nrung der Straße Guelendeng-Bongor-Ere\", wenn nach Prüfung           Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zusätzliche       land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nFinanzierungsbeiträge bis zu 57 820 000,- DM (in Worten:            die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nsiebenundfünfzig Millionen achthundertzwanzigtausend Deutsche       lichen Genehmigungen.\nMark) zu erhalten.\nArtikel 5\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 23. August 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bur,desrepublik Deutschland\nHartmut Heidemann\nFür die Regierung der Republik Tschad\n1\nSoungui Ahmed"]}