{"id":"bgbl2-1991-28-17","kind":"bgbl2","year":1991,"number":28,"date":"1991-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/28#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-28-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_28.pdf#page=13","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-10-21T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991           1073\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 15. Oktober 1991\nDas Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-\nbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtra-\ngenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) wird nach seinem\nArtikel 10 Abs. 2 für\nGriechenland                      am 22. Oktober 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Januar 1991 (BGBI. II S. 442).\nBonn, den 15. Oktober 1991\noe·r Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Oktober 1991\nDas in Jakarta am 17. September 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 17. September 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","1074                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Lieferung von drei Passagierschiffen\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nund                                    ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo-\nnesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Indonesien -                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                            Artikel 3\nIndonesien,                                                               Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im\nZusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden, sind von der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Regierung der Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeu-\nvertiefen,                                                             tet, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    ten Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden, befreit\nist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 4\nder Republik Indonesien beizutragen -\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                                     aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel                                   Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Lieferung          eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmi-\nvon drei Passagierschiffen\" ein Darlehen bis zu insgesamt             gungen.\n155 120 000,00 DM (in Worten: einhundertfünfundfünfzig Millio-\nArtikel 5\nnen einhundertzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nArtikel 2\nRepublik Indonesien notifiziert hat, daß die innerhalb der Europäi-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-      schen Gemeinschaft vereinbarten Voraussetzungen für das\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das          Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nGeschehen zu Jakarta am 17. September 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Lewalter\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nWisber Loeis\nGeneraldirektor für wirtschaftliche Beziehungen\nmit dem Ausland im Außenministerium","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991               1075\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Australien\nVom 22. Oktober 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung von Australien gerichtete Verbalnote vom 13. September 1991 aufgrund der\nin Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885)\nvorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. September 1991 (BGBI. II S. 1023).\nBonn, den 22. Oktober 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAnlage\n1. Kommunique vom 22. Dezember 1972 über die Herstellung\ndiplomatischer Beziehungen zwischen der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und Australien\n2. Handelsabkommen vom 28. Februar 1974 zwischen der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik und der\nRegierung Australiens\n3. Protokoll vom 28. Februar 1974 zum Handelsabkommen vom\n28. Februar 1974 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung Australiens\n4. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 18. Februar/24. Juli/\n24. August 1981 zwischen dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik\nund dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Austra-\nliens über Erleichterungen der Erteilung von Visa für die\nMitarbeiter der Missionen beider Staaten\n5. Vereinbarung vom 27. Januar 1984 über Errichtung eines\nGeneralkonsulats der Deutschen Demokratischen Republik in\nMelboume\n6. Protokoll vom 16. Februar 1988 der 8. Tagung der Ge-\nmischten Kommission Deutsche Demokratische Republik -\nAustralien\n7. Notenwechsel vom 28. Februar 1989 zwischen dem Ministe-\nrium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Botschaft Australiens in der\nVolksrepublik Polen betreffend die Zusammenarbeit zwischen\nder Deutschen Demokratischen Republik und Australien bei\nder Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechen\n8. Beitrittserklärung Australiens vom 17. September 1989\ngemäß Artikel 6 Abs. 2 des Abkommens vom 27. April 1987\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung des Vereinigten Königreichs über\ndie Behandlung der Kriegsgräber von Angehörigen der Streit-\nkräfte des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und\nNordirland in der Deutschen Demokratischen Republik","1076                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nüber das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\nVom 23. Oktober 1991\n1.                                                                II.\nDas Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980                       Das Vereinigte Königreich hat am 1. Juli 1991\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-                      der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung\nscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die                   des Übereinkommens auf die Insel Man notifiziert; nach\nWiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II              Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens wird diese Er-\nS. 220) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für                        streckung am 1. November 1991 wirksam.\nIrland                                    am 1. Oktober 1991\nIII.\nin Kraft getreten.                                                    Nach einer Mitteilung des Generalsekretariats des Europa-\nrats lautet die Anschrift der zentralen Behörde Däne -\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat I r I an d            marks (nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens) mit\nden folgenden Vorbehalt gemacht:                                      Wirkung vom 15. August 1991:\n\"In accordance with the provisions of paragraph 1 of Article 17                   Justitsministeriet\nof the Convention, lreland reserves the right to refuse recogni-                    Civilretsdirektoratet\ntion or enforcement of decisions relating to custody in cases                       (Justizministerium -\ncovered by Articles 8 and 9 or either of these Articles, on any of                  Zivilrechtsabteilung)\nthe grounds mentioned in Article 10.\"\nJEbel0gade 1,\n(Übersetzung)                    OK - 2100 K0benhavn 0\n„Nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich\nIrland das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\neinem dieser Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung oder          Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II\nVollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus jedem in           S. 392), vom 28. März 1991 (BGBI. II S. 668) und vom\nArtikel 10 genannten Grund zu versagen.\"                           4. Juli 1991 (BGBI. II S. 832).\nBonn, den 23. Oktober 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}