{"id":"bgbl2-1991-28-16","kind":"bgbl2","year":1991,"number":28,"date":"1991-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-28-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_28.pdf#page=4","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guyanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-08-07T00:00:00Z","page":1064,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["1064                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-guyanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1991\nDas in Georgetown am 22. Juni 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kooperativen Repu-\nblik Guyana über finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 22. Juni 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kooperativen Republik Guyana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Darlehen bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark),\nund\nb) .,Strukturhilfe\" zur Unterstützung des \"Economic Recovery\ndie Regierung der Kooperativen Republik Guyana -\nProgramme\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 13 000 000,00 DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(in Worten: dreizehn MiUionen Deutsche Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kooperativen\nRepublik Guyana,                                                   c) .,Nationale Forstinventur\" im Rahmen des Tropenwaldaktions-\nplans des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (UNDP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisatio-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       nen der Vereinten Nationen (FAO), wenn nach Prüfung die\nvertiefen,                                                             Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millio-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          nen Deutsche Mark),\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nzu erhalten.\nin der Absicht, das \"Economic Recovery Programme\" (ERP)            Bei der in Buchstabe a genannten Warenhilfe muß es sich um\nder Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt-    Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nschaftlichen Entwicklung in der Kooperativen Republik Guyana      Anlage beigefügten liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.\nbeizutragen -                                                     Leistungsverträge ab dem 1. Januar 1990 abgeschlossen worden\nsind.\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Kooperativen Republik Guyana zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nArtikel 1                              träge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nes der Regierung der Kooperativen Republik Guyana und/oder        Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden           Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nam Main, für die Vorhaben                                         nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\na) .,Warenhilfe\" zur Finanzierung der Devisenkosten für den       land und der Regierung der Kooperativen Republik Guyana durch\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden      andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vor-\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit       bereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und       Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein    verwendet werden.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991                                              1065\n(4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag erfolgt in                                        Artikel 4\nKofinanzierung mit der Weltbank.\nDie Regierung der Kooperativen Republik Guyana überläßt bei\n(5) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Finanzierungsbeitrag         den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des\nwird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er für Maßnahmen                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen\nverwendet wird, für die nach den jeweils geltenden Bestimmun-             und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\ngen der Bundesrepublik Deutschland Darlehen vorgesehen sind.              ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nArtikel 2                                   Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die             Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie            migungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen                                         Artikel 5\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nschriften unterliegen.\nund der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\n(2) Die Regierung der Kooperativen Republik Guyana, soweit             ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-        Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                                              Artikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 3                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Kooperativen Republik Guyana innerhalb von drei\nDie Regierung der Kooperativen Republik Guyana stellt die              Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-            Erklärung abgibt.\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in                                      Artikel 7\nder Kooperativen Republik Guyana erhoben werden.                            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Georgetown am 22. Juni 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Vogel\nFür die Regierung der Kooperativen Republik Guyana\nCecil Rajana\nAnlage\nzum Abkommen vom 22. Juni 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kooperativen Republik Guyana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Regierungsab-\nkommens vom 22. Juni 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Guyana von Bedeu-\ntung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","1066                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarur.g zur Änderung\nder deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung\nVom 1O. September 1991\nDie in Budapest durch Notenwechsel vom 18. Februar/16. Juli 1991 geschlossene\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUngarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-\nlichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S. 148) ist nach ihrem letzten Absatz\nam 16. Juli 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. September 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Rosen m ö II e r\nDer Botschafter                                                         Der Außenminister der Republik Ungarn\nder Bundesrepublik Deutschland\nBudapest, den 18. Februar 1991\nRK 540.30/1                                                            Note Nr. 2359/-2/1991\nSehr geehrter Herr Minister,                                           Herr Botschafter!\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-              Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die in den am 29J            und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom\n30. November 1990 in Budapest geführten deutsch-ungarischen            18. Dezember 1989 über die berufliche und sprachliche Fortbil-\nGesprächen über Fragen der Beschäftigung ungarischer Arbeit-           dung von Arbeitnehmern betreffend, darf ich Sie informieren, daß\nnehmer in der Bundesrepublik Deutschland erzielte Einigung             die Regierung der Republik Ungarn zur Änderung des Abkom-\nfolgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom                mens ihre Zustimmung erteilt hat.\n18. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die\nBeschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-\nlichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Verein-\nbarung) vorzuschlagen:\nIn Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989\nwird die Zahl „500\" durch die Zahl „ 1 000\" ersetzt.\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem\nVorschlag einverstanden erklärt, werden dieses Schreiben und\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nAntwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unse-\nren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihres Antwort-\nschreibens in Kraft tritt. Diese Vereinbarung gilt für dieselbe Dauer\nwie die Vereinbarung vom 18. Dezember 1989.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-            Herr Botschafter, empfangen Sie bitte den Ausdruck meiner\ngezeichnetsten Hochachtung.                                            aufrichtigen Hochachtung.\nBudapest, den 16. Juli 1991\nDr. Alexander Arnot                                               Dr. Geza Jeszenszky\nSeiner Exzellenz                                                       S. E. Dr. Alexander Arnot\nHerrn Dr. Geza Jeszenszky                                              außerordentlicher und bevollm. Botschafter\nAußenminister der Republik Ungarn                                      der Bundesrepublik Deutschland\nBudapest                                                               Budapest","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991         1067\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 11. September 1991\nDer Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.\n1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nGuatemala                      am          31. Juli 1991\nSchweiz                        am   15. November 1990\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 345).\nBonn, den 11. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh elt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 17. September 1991\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach\nseinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nLuxemburg                      am          29. Mai 1991\nSaudi-Arabien                 am       7. Februar 1991\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2\nzu Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens\nSt. Kitts und Nevis            am     16. Februar 1991.\nDie Tschechoslowakei hat dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen am 26. April 1991 die Rück -\nnah m e ihres bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde im\nJahre 1988 gemachten Vorbehalts zu Artikel 16 Abs. 1 des\nÜbereinkommens notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 515)\nund vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 673).\nBonn, den 17. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","1068                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen\nVom 17. September 1991\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über straf-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nÄquatorialguinea               am         28. Mai 1991\nKomoren                        am      21. August 1991\nZentralafrikanische Republik am     9. September 1991\nEs wird in Kraft treten für\nMalta                          am 26. September 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Februar 1991 (BGBI. II S. 506).\nBonn, den 17. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhe lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 19. September 1991\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für die\nSowjetunion                             am 8. Juli 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 31. Juli 1991 (BGBI. II S. 920).\nBonn, den 19. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991                                        1069\nBekanntmachung\nder deutsch-tschadischen Vereinbarung über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1991\nDie in N'Djamena durch Abkommen vom 23. August 1991 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nam 23. August 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Guelendeng-Bongor-Ere\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vorhaben\nund                                  ersetzt werden.\ndie Regierung der Republik Tschad -                                              Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nTschad,                                                             ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nder Republik Tschad beizutragen -                                   der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Tschad erhoben werden,\nfrei.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                  Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nes der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Rehabilitie-      nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nrung der Straße Guelendeng-Bongor-Ere\", wenn nach Prüfung           Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zusätzliche       land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nFinanzierungsbeiträge bis zu 57 820 000,- DM (in Worten:            die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nsiebenundfünfzig Millionen achthundertzwanzigtausend Deutsche       lichen Genehmigungen.\nMark) zu erhalten.\nArtikel 5\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 23. August 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bur,desrepublik Deutschland\nHartmut Heidemann\nFür die Regierung der Republik Tschad\n1\nSoungui Ahmed","1070                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1991\nDas in Sanaa am 24. Juli 1991 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 24. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nzusätzlich zu dem mit dem Abkommen vom 26. April 1986 bereit-\nund\ngestellten Betrag in Höhe von 25 Mio. DM (in Worten: fünfund-\ndie Regierung der Republik Jemen -                   zwanzig Millionen Deutsche Mark) einen weiteren Finanzierungs-\nbeitrag bis zu insgesamt 24 Mio. DM (in Worten: vierundzwanzig\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nJemen,                                                                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland·\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    ersetzt werden.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nder Republik Jemen beizutragen,                                     anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nunter Bezug auf das Abkommen vom 26. April 1986 -                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Wasser-           rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen\nversorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten\". wenn           erhoben werden.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991                                          1071\nArtikel 4                                 blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus        benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-           erforderlichen Genehmigungen.\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte                                    Artikel 5\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Sanaa, am 24. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Messer\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Faraj Bin Ghanem\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 1O. Oktober 1991\nDas Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz\ndes architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II\nS. 623) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für\nBulgarien                         am               1. Mai  1991\nPortugal                          am               1. Juli 1991\nSchweden                          am          1. Februar   1991\nSowjetunion                       am             1. März   1991\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nJugoslawien                       am       1. November 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juli 1990 (BGBI. II S. 805).\nBonn, den 10. Oktober 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","1072                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens\nüber Soziale Sicherheit\nVom 11. Oktober 1991\nNach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1991\nzu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über\nSoziale Sicherheit (BGBI. 1991 II S. 741) wird bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 31\nAbs.2\nam 1. Oktoper 1991\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 30. September 1991\nin Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 11. Oktober 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachun.~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber psychotrope Stoffe\nVom 15. Oktober 1991\nZu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe\n(BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II\nS. 1104) hat das Vereinigte Königreich durch seinen Bevollmächtigten\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Dezember 1990 die fol-\ngende Erstreckungserklärung, die am gleichen Tage wirksam wurde, notifizieren\nlassen:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 27 thereof, 1      „Im Namen der Regierung des Vereinigten\nhereby declare, on behalf of the Govern-       Königreichs erkläre ich nach Artikel 27, daß\nment of the United Kingdom, that the said      das genannte übereinkommen sich auf\nConvention shall extend to Hong Kong and       Hongkong und die Britischen Jungfern-\nto the British Virgin lslands and that, in     inseln erstreckt, und nach Artikel 28, daß\naccordance with Article 28 thereof, Hong       Hongkong und die Britischen Jungfern-\nKong and the British Virgin lslands are each   inseln jeweils ein getrenntes Gebiet im\na separate region for the purposes of the      Sinne des Übereinkommens bilden.\"\nConvention.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Juni 1991 (BGBI. II S. 794).\nBonn, den 15. Oktober 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}