{"id":"bgbl2-1991-28-15","kind":"bgbl2","year":1991,"number":28,"date":"1991-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-28-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_28.pdf#page=2","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-08-06T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1062                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 10. Juli 1991\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu\ndiesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind\njeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für\nZypern                            am 19. Dezember 1990\nin Kraft getreten.\nNach Artikel IX Abs. 3 des vorstehend genannten\nAbkommens gilt der Beitritt Zyperns zugleich als Beitritt zu\ndem Welturheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II\ns. 101).\nMit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatz-\nprotokolls 1 gilt nach dessen Nummer 2 Buchstabe c\nferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechts-\nabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 134) als für Zypern\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Oktober 1990 (BGBI. II\ns. 1396).\nBonn, den 10. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-haitianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1991\nDas in Port-au-Prince am 11. Juni 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Haiti über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. Juni 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991                                           1063\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nund                                   den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndie Regierung der Republik Haiti -                    schriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti,          Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Haiti erhoben werden.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird\nHaiti beizutragen -                                                   in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nRepublik Haiti zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nSoweit im Rahmen des in diesem Abkommen genannten Vor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög~cht es\nhabens deutsche Fachkräfte zu Einsätzen in die Republik Haiti\nder Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für Wie-\nentsandt werden, gelten für sie und ihre Familienangehörigen die\nderaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und\nBestimmungen des Abkommens vom 25. April 1978 zwischen der\nFachkräftefonds IV\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 Mio. DM\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nHaiti über technische Zusammenarbeit.\nArtikel 2\nArtikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 11. Juni 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl-Otto König\nFür die Regierung der Republik Haiti\nMarie Denise Fabian Jean-Louis"]}