{"id":"bgbl2-1991-28-12","kind":"bgbl2","year":1991,"number":28,"date":"1991-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/28#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-28-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_28.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale","law_date":"1991-10-15T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991           1073\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 15. Oktober 1991\nDas Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-\nbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtra-\ngenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) wird nach seinem\nArtikel 10 Abs. 2 für\nGriechenland                      am 22. Oktober 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Januar 1991 (BGBI. II S. 442).\nBonn, den 15. Oktober 1991\noe·r Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Oktober 1991\nDas in Jakarta am 17. September 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 17. September 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","1074                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Lieferung von drei Passagierschiffen\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nund                                    ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo-\nnesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Indonesien -                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                            Artikel 3\nIndonesien,                                                               Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im\nZusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden, sind von der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Regierung der Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeu-\nvertiefen,                                                             tet, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    ten Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden, befreit\nist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 4\nder Republik Indonesien beizutragen -\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                                     aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel                                   Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Lieferung          eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmi-\nvon drei Passagierschiffen\" ein Darlehen bis zu insgesamt             gungen.\n155 120 000,00 DM (in Worten: einhundertfünfundfünfzig Millio-\nArtikel 5\nnen einhundertzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nArtikel 2\nRepublik Indonesien notifiziert hat, daß die innerhalb der Europäi-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-      schen Gemeinschaft vereinbarten Voraussetzungen für das\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das          Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nGeschehen zu Jakarta am 17. September 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Lewalter\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nWisber Loeis\nGeneraldirektor für wirtschaftliche Beziehungen\nmit dem Ausland im Außenministerium"]}