{"id":"bgbl2-1991-28-1","kind":"bgbl2","year":1991,"number":28,"date":"1991-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens","law_date":"1991-07-10T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1062                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 10. Juli 1991\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu\ndiesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind\njeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für\nZypern                            am 19. Dezember 1990\nin Kraft getreten.\nNach Artikel IX Abs. 3 des vorstehend genannten\nAbkommens gilt der Beitritt Zyperns zugleich als Beitritt zu\ndem Welturheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II\ns. 101).\nMit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatz-\nprotokolls 1 gilt nach dessen Nummer 2 Buchstabe c\nferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechts-\nabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 134) als für Zypern\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Oktober 1990 (BGBI. II\ns. 1396).\nBonn, den 10. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-haitianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1991\nDas in Port-au-Prince am 11. Juni 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Haiti über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. Juni 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991                                           1063\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nund                                   den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndie Regierung der Republik Haiti -                    schriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti,          Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Haiti erhoben werden.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird\nHaiti beizutragen -                                                   in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nRepublik Haiti zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nSoweit im Rahmen des in diesem Abkommen genannten Vor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög~cht es\nhabens deutsche Fachkräfte zu Einsätzen in die Republik Haiti\nder Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für Wie-\nentsandt werden, gelten für sie und ihre Familienangehörigen die\nderaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und\nBestimmungen des Abkommens vom 25. April 1978 zwischen der\nFachkräftefonds IV\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 Mio. DM\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nHaiti über technische Zusammenarbeit.\nArtikel 2\nArtikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 11. Juni 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl-Otto König\nFür die Regierung der Republik Haiti\nMarie Denise Fabian Jean-Louis","1064                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-guyanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1991\nDas in Georgetown am 22. Juni 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kooperativen Repu-\nblik Guyana über finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 22. Juni 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kooperativen Republik Guyana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Darlehen bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark),\nund\nb) .,Strukturhilfe\" zur Unterstützung des \"Economic Recovery\ndie Regierung der Kooperativen Republik Guyana -\nProgramme\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 13 000 000,00 DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(in Worten: dreizehn MiUionen Deutsche Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kooperativen\nRepublik Guyana,                                                   c) .,Nationale Forstinventur\" im Rahmen des Tropenwaldaktions-\nplans des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (UNDP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisatio-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       nen der Vereinten Nationen (FAO), wenn nach Prüfung die\nvertiefen,                                                             Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millio-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          nen Deutsche Mark),\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nzu erhalten.\nin der Absicht, das \"Economic Recovery Programme\" (ERP)            Bei der in Buchstabe a genannten Warenhilfe muß es sich um\nder Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt-    Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nschaftlichen Entwicklung in der Kooperativen Republik Guyana      Anlage beigefügten liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.\nbeizutragen -                                                     Leistungsverträge ab dem 1. Januar 1990 abgeschlossen worden\nsind.\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Kooperativen Republik Guyana zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nArtikel 1                              träge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nes der Regierung der Kooperativen Republik Guyana und/oder        Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden           Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nam Main, für die Vorhaben                                         nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\na) .,Warenhilfe\" zur Finanzierung der Devisenkosten für den       land und der Regierung der Kooperativen Republik Guyana durch\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden      andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vor-\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit       bereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und       Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein    verwendet werden.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991                                              1065\n(4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag erfolgt in                                        Artikel 4\nKofinanzierung mit der Weltbank.\nDie Regierung der Kooperativen Republik Guyana überläßt bei\n(5) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Finanzierungsbeitrag         den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des\nwird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er für Maßnahmen                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen\nverwendet wird, für die nach den jeweils geltenden Bestimmun-             und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\ngen der Bundesrepublik Deutschland Darlehen vorgesehen sind.              ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nArtikel 2                                   Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die             Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie            migungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen                                         Artikel 5\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nschriften unterliegen.\nund der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\n(2) Die Regierung der Kooperativen Republik Guyana, soweit             ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-        Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                                              Artikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 3                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Kooperativen Republik Guyana innerhalb von drei\nDie Regierung der Kooperativen Republik Guyana stellt die              Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-            Erklärung abgibt.\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in                                      Artikel 7\nder Kooperativen Republik Guyana erhoben werden.                            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Georgetown am 22. Juni 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Vogel\nFür die Regierung der Kooperativen Republik Guyana\nCecil Rajana\nAnlage\nzum Abkommen vom 22. Juni 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kooperativen Republik Guyana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Regierungsab-\nkommens vom 22. Juni 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Guyana von Bedeu-\ntung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}