{"id":"bgbl2-1991-27-8","kind":"bgbl2","year":1991,"number":27,"date":"1991-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/27#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_27.pdf#page=24","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren","law_date":"1991-09-05T00:00:00Z","page":1052,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["1052                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die gegenseitige Errichtung von Kultur- und\nInformationszentren\nVom 5. September 1991\nDurch Notenwechsel vom 4. März/15. Juli 1991 ist zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ungarn eine Vereinbarung zur\nÄnderung der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987 über die\ngegenseitige Errichtung von Kultur- und Informations-\nzentren (BGBI. 1988 II S. 163) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist\nam 15. Juli 1991\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nNemetorszägi Szövetsegi Köztärsasäg\nNagykövetsege\nKu 640.00\nNote Nr. 58/91\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Republik Ungarn und beehrt sich, dem Ministerium unter Bezug-\nnahme auf seine Verbalnote 1409-4/90 vom 17. Mai 1990 eine Vereinbarung zur Änderung\nder Vereinbarung vom 7. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige\nErrichtung von Kultur- und Informationszentren vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n., 1. Artikel 2 Nummer 1 Satz 1 der vorgenannten Vereinbarung erhält folgende Fassung:\n„Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Ungarn führt den\nNamen „Goethe-Institut\".\n2. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die Vereinbarung.\"\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Ungarn zum Ausdruck bringende Antwortnote\ndes Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUngarn bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Ministe-\nrium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn erneut ihrer ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nBudapest, den 4. März 1991\n(L. S.)\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ungarn\nBudapest","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                                        1053\nBekanntmachung\nder deutsch-türkischen Vereinbarung\nüber den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen\n,,Betriebswirtschaft\" und „Informatik\"\nan der Marmara-Universftät Istanbul\nVom 9. September 1991\nDie in Ankara am 21. März 1991 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nden Aufbau deutschsprachiger Abteilungen „Betriebswirt-\nschaft'' und „Informatik\" an der Marmara-Universität\nIstanbul ist nach ihrem Artikel 8\nam 12. Juli 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen\n,,Betriebswirtschaft\" und „Informatik\"\nan der Marmara-Universität Istanbul\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, bevorzugt\nund                               türkischen Absolventen der deutschsprachigen Anadolu-Schulen\nund anderer deutschsprachiger Gymnasien in der Republik Türkei\ndie Regierung der Republik Türkei -               sowie türkischen Rückkehrern mit deutscher Hochschulreife im\nRahmen der Bestimmungen, die für die Zulassung zu türkischen\ngeleitet von dem Kulturabkommen vom 8. Mai 1957 zwischen      Universitäten vorgesehen sind, ein deutschsprachiges Studium in\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-      den Fächern Betriebswirtschaft und Informatik mit ieweils berufs-\nrung der Republik Türkei und dem Zusatzabkommen vom 26. Mai      qualifizierendem Hochschulabschluß zu ermöglichen.\n1986 zum Kulturabkommen,\nin Ausführung des Protokolls der 13. Sitzung des Ständi-                                  Artikel 2\ngen Gemischten Deutsch-Türkischen Kulturausschusses vom\n9. November 1988,                                                   In den in Artikel 1 genannten deutschsprachigen Abteilungen\nwird die Ausbildung in deutscher Sprache durchgeführt.\nin dem Wunsch, den bestehenden Umfang der Zusammen-              (1) Für die Zulassung zum Studium ist daher zusätzlich zu den\narbeit in den Bereichen Wissenschaft und Hochschulen zu er-      Voraussetzungen, die für die Zulassung zu türkischen Universitä-\nweitern -                                                        ten vorgesehen sind, das Bestehen der deutschen Sprachprüfung\nvor Studienbeginn erforderlich. Die deutsche Sprachprüfung\nhaben folgendes vereinbart:                                   erfolgt nach einer internen Prüfungsordnung, die im Einverneh-\nmen zwischen dem Projektkoordinator und dem Abteilungsleiter\nArtikel                               unter Zugrundelegung der Bestimmungen der in Deutschland ~ur\nAufnahme von ausländischen Studienbewerbern angewandten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nSprachprüfungsordnung erstellt wird.\nRegierung der Republik Türkei fördern im Rahmen eines gemein-\nsamen Vorhabens den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen            (2) Die Abteilung Betriebswirtschaft und die Abteilung Informa-\n.,Betriebswirtschaft\" und „Informatik\" an der Fakultät für Wirt- tik ·sind selbständige Einheiten und haben jeweils eigene Studen-\nschafts- und Verwaltungswissenschaften an der Marmara-Univer-    ten. Bis zum Ende des dritten Studienjahrs besteht jedoch die\nsität in Istanbul.                                               Möglichkeit, daß Studenten den Studienzweig wechseln können.","1054                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n(3) Es ist vorgesehen, für jeden Studienzweig pro Studienjahr         (2) Jegliche Art von Geräten und Ausstattungsgegenständen,\ninsgesamt bis zu 30 Studenten aufzunehmen.                            die von der deutschen Seite für den Bedarf der deutschsprachi-\ngen Abteilungen der Marmara-Universität als Spenden zur Verfü-\ngung gestellt werden, werden frei von jeglichen Zollabgaben und\nArtikel 3                                Gebühren in die Türkei eingeführt.\nDie Durchführung der Förderung wird durch eine Vereinba-              (3) Alle Formalitäten im Zusammenhang mit der von der deut-\nung zwischen dem Deutschen Akad&mischen Austauschdienst               schen Seite zur Verfügung gestellten Sachausstattung werden\n(DAAD) und der Marmara-Universität Istanbul geregelt.                 von der Marmara-Universität erledigt. Der deutschen Seite entste-\nhen dabei keinerlei Unkosten.\nArtikel 4\nArtikel 6\n( 1) Der DAAD wird einen deutschen Hochschullehrer beauftra-\ngen, der als Projektleiter des Vorhabens dem DAAD gegenüber              ( 1) Das Projekt beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verein-\nverantwortlich ist. Der Projektleiter schlägt einen der beiden deut-  barung. Im Frühjahr 1991 sollen die ersten deutschen Hochschul-\nschen stellvertretenden Abteilungsleiter als Koordinator des Vor-     lehrer ihre Tätigkeit an der Marmara-Universität aufnehmen, um\nhabens vor.                                                           die künftige Arbeit der deutschsprachigen Abteilungen vorzu-\nbereiten (Vorbereitung der Curricula, Klärung der strukturellen\n(2) Der deutsche Projektleiter und/oder der deutsche Koordina-     Zuordnung der deutschsprachigen Abteilungen zur Gesamtuni-\ntor wirken bei der Erstellung von Lehr-, Forschungs- und Prü-         versität, Beteiligung des deutschen Personals an der Auswahl des\nfungsinhalten sowie von Prüfungsordnungen im Rahmen der tür-          türkischen Lehr- und sonstigen Personals, Einrichtung einer\nkischen Hochschulgesetze mit.                                         Bibliothek, Vorbereitung der Sachausstattung, sprachliche Schu-\n(3) Die Abteilungsleiter werden im Rahmen des türkischen           lung des türkischen Personals).\nHochschulgesetzes ernannt. Sind die Abteilungsleiter Türken,             (2) Die Laufzeit des Vorhabens beträgt fünf Jahre, vorbehaltlich\nschlägt der Projektleiter die stellvertretenden Abteilungsleiter vor, der jährlichen Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel. Die\ndie dem deutschen Lehrkörper angehören. Sind die Abteilungslei-       Vertragsparteien werden in der zweiten Hälfte des Projektzeit-\nter Deutsche, werden von türkischer Seite die türkischen stellver-    raums auf der Grundlage einer vorausgegangenen Evaluierung\ntretenden Abteilungsleiter vorgeschlagen.                             über die Fortführung und etwaige Erweiterung des Vorhabens\n(4) Bei der Einstellung der im akademischen Bereich tätigen        verhandeln.\nMitarbeiter (einschließlich des technischen Personals im Compu-\nterbereich) wird Einvernehmen mit dem Projektleiter und/oder                                      Artikel 7\ndem Koordinator erzielt.\nDer Status der entsandten Lehrkräfte und ihrer Familienange-\nArtikel 5                                hörigen wird in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt.\n( 1) Die von Deutscher Seite für das Vorhaben zur Verfügung\nArtikel 8\ngestellte Sachausstattung geht in das Eigentum der Universität\nüber. Die Sachausstattung der deutschsprachigen Abteilungen             Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nsteht diesen gemeinsam zur ausschließlichen Nutzung zur Verfü-       Vertragsparteien einander per Note mitgeteilt haben, daß die\ngung. Für deren Einsatz wird vom Projektleiter ein Mitglied des      erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ndeutschen Lehrkörpers als verantwortliche Person benannt.            treten erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 21. März 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEkkehard Eickhoff\nFür die Regierung der Republik Türkei\nlsmet Birsel","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                          1055\nAnlage\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen\n,,Betriebswirtschaft\" und „Informatik\"\nan der Marmara-Universität Istanbul\nStatus der von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte und ihrer Familienangehörigen\n1. Die Regierung der Republik Türkei erteilt gebührenfrei den von deutscher Seite\nentsandten Lehrkräften das mit der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung versehene\nEinreisevisum. Ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, und Eltern beider Ehe-\ngatten) erhalten zu den gleichen Konditionen die mit der Aufenthaltsgenehmigung\nversehenen Einreisevisa. Die Ausreise aus der Türkei bedarf wie bei allen Ausländern\nauch keiner Genehmigung.\n2. Die Regierung der Republik Türkei erteilt abgaben- und gebührenfrei für die Dauer des\nVertrags\n- den Lehrkräften die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (lkamet Tezkeresi),\n- den Familienangehörigen der Lehrkräfte die Aufenthaltsgenehmigung (lkamet\nTezkeresi).\n3. Die Anträge auf Erteilung der Einreisevisa gemäß Ziffer 1 dieser Anlage sollen zwei\nMonate vor der Einreise in die Republik Türkei bei der zuständigen diplomatischen\noder konsularischen Vertretung der Republik Türkei eingereicht werden. Falls diese\nAnträge innerhalb von 45 Tagen nacti Antragstellung nicht abgelehnt worden sind,\nerteilt die zuständige Auslandsvertretung der Republik Türkei den Antragstellern das\nnotwendige Einreisevisum. Den Lehrkräften und ihren Familienangehörigen wird inner-\nhalb eines Monats nach ihrer Einreise in die Republik Türkei die Aufenthaltsgenehmi-\ngung in Form des lkamet Tezkeresi erteilt. Die Aufenthaltsgenehmigung der Lehrkräfte\nenthält zugleich die Arbeitserlaubnis.\n4. Die Regierung der Republik Türkei gestattet den von der deutschen Seite entsandten\nLehrkräften sowie ihren Familienangehörigen abgaben- und gebührenfrei die in den\ntürkischen Zollvorschriften vorgesehene vorübergehende Einfuhr der Möbel, persön-\nlicher Habe einschließlich der persönlichen Effekten und technischen Berufsgegen-\nstände und -instrumente unter der Voraussetzung, daß diese Personen über das\nRektorat der Marmara-Universität der zuständigen türkischen Zollbehörde eine Auf-\nstellung der einzuführenden Güter vorlegen und sich verpflichten, diese Güter nach\nBeendigung ihres Auftrags wieder auszuführen. Die nach den türkischen Zollvorschrif-\nten erforderliche Garantieerklärung wird vom Arbeitgeber abgegeben.\n5. Die Einfuhr der unter Nummer 4 genannten Möbel und persönlichen Habe kann\nentsprechend den türkischen Zollvorschriften sowohl bei der Einreise als auch inner-\nhalb eines Zeitraums erfolgen, der zwei Monate vor der Ankunft der Berechtigten in der\nRepublik Türkei beginnt und sechs Monate nach ihrer Ankunft endet. Die Regierung\nder Republik Türkei trägt erforderlichenfalls für die Verlängerung dieser Frist Sorge.\n6. Zu der unter Nummer 4 erwähnten persönlichen Habe gehören auch je Haushalt ein\nKraftfahrzeug, ein Herd, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein\nWäschetrockner, zwei Luftreinigungsgeräte, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspielgerät,\nein Tonbandgerät, ein Videogerät, ein Fernsehgerät, ein „Personal Computer\", elektri-\nsche Haushaltsgeräte sowie je Person ein Klimagerät und eine Foto- und Filmausstat-\ntung.\n7. Die gebührenpflichtige Zulassung des eingeführten Kraftfahrzeugs erfolgt auf türki-\nsches Zollkennzeichen. Die von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte und ihre\nFamilienangehörigen dürfen diese Kraftfahrzeuge frei von Zollabgaben und Zollgebüh-\nren innerhalb der Türkei und für Ein- in und Ausreisen aus der Türkei benutzen.\n8. Bei der vorübergehenden Einfuhr der technischen Berufsgegenstände und -instru-\nmente sind die in den türkischen Zollvorschriften vorgesehenen Fristen zu beachten.\nDie Regierung der Republik Türkei trägt jedoch immer dann für die Verlängerung\ndieser Fristen Sorge, wenn sich dies als notwendig erweist.\n9. Die Regierung der Republik Türkei gewährt den von der deutschen Seite entsandten\nLehrkräften die Freistellung der von der deutschen Seite gewährten Bezüge von\nSteuern und sonstigen fiskalischen Abgaben.\n10. Für Schäden, die eine der von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht, kann sie\nnicht haftbar gemacht werden, wenn auch türkische Lehrkräfte in ähnlichen Fällen für\nSchäden nicht haften.","1056                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nVom 12. September 1991\nDas in Budapest am 24. März 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungam über\ndie Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbe-\nreich ist nach seinem Artikel 7 und die durch Notenwechsel\nvom selben Tag geschlossene ergänzende Vereinbarung\nnach ihrem letzten Absatz\nam 25. Juli 1991\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-\nsche Note der ergänzenden Vereinbarung werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck „Hochschule\"\nalle Einrichtungen, denen nach den Rechtsvorschriften der jewei-\ndie Regierung der Republik Ungarn -\nligen Seite Hochschulcharakter zuerkannt ist, mit Ausnahme der-\njenigen Hochschulen, bei denen für die Zulassung ein Dienstver-\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den\nhältnis oder eine Mitgliedschaft maßgebend ist. Die Hochschulen,\nbeiden Seiten,\nauf d_ie sich das Abkommen bezieht, sind in den beiden als Anlage\nzu diesem Abkommen beigefügten Listen aufgezählt. Die Stän-\nauf der Grundlage des Abkommens vom 6. Juli 1977 zwischen\ndige Expertenkommission nach Artikel 5 kann diese Listen einver-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nnehmlich ändern.\nrung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-\narbeit,\n(2) Dieses Abkommen gilt für die Fortsetzung eines Studiums,\nin dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden         für ein weiteres Studium, für die Vorbereitung auf die Promotion\nSeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens    sowie für die Führung von Graden. Es gilt nicht für grundständige\nzu entwickeln und den Studierenden beider Seiten die Fortfüh-    Studiengänge mit einer zweijährigen Regelstudienzeit.\nrung des Studiums auf der jeweils anderen Seite zu erleichtern,\nim Bewußtsein der auf beiden Seiten im Bereich des Hoch-\nArtikel 2\nschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten -\n( 1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zweck werden\nhaben folgendes vereinbart:                                     auf Antrag einschlägige Studienzeiten und -leistungen sowie Prü-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                                         1057\nfungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 gegenseitig angerech-       sitätsdoktorgrades mit Dissertation oder zum Erwerb des un-\nnet oder anerkannt. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun-       garischen Grades eines Kandidaten der Wissenschaft anerkannt.\nden werden, wenn dies für das beabsichtigte Studium erfordertich\nist.                                                                    Ein an einer ungarischen Universität gemäß Artikel 1 Absatz 1\nerworbenes Universitätsdiplom wird als Voraussetzung für die\n(2) Eine Anrechnung oder Anerkennung von Studienzeiten und       Zulassung zu einer fachlich einschlägigen Promotion an einer\n-leistungen sowie Prüfungen setzt die erfolgreiche Ablegung min-    deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt.\ndestens der Vor- oder Zwischenprüfung an einer deutschen Hoch-      Zusätzliche fachwissenschaftliche Qualifikationsanforderungen\nschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder den erfolgreichen Abschluß     werden jeweils entsprechend den für die betreffende Hochschule\nmindestens des ersten und zweiten Studienjahres an einer unga-      maßgeblichen Regelungen berücksichtigt. Im übrigen gilt Artikel 2\nrischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 voraus.                 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\n(3) Die Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an\ndeutschen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem Stu-                                     Artikel 4\ndiengang, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zur Promo-\ntion ermöglicht, absolviert oder erbracht worden sind, werden für      (1) Grade im Sinne von Artikel 1 sind\nein einschlägiges Studium an ungarischen Hochschulen gemäß          - jeder Diplom-, Magister-, Lizentiaten- und Doktorgrad sowie\nArtikel 1 Absatz 1 in einem Studiengang, dessen Abschluß unmit-         jeder akademische Grad eines habilitierten Doktors, der von\ntelbar die Aufnahme eines Studiums zum Erwerb des Univer-                einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 verlie-\nsitätsdoktorgrades mit Dissertation oder zum Erwerb des Grades           hen wird;\neines Kandidaten der Wissenschaft ermöglicht, anerkannt.\n- jeder an einer ungarischen Hochschule gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 aufgrund eines abgeschlossenen Studiums erwor-\nDie Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an            bene Hochschulgrad, jeder aufgrund einer Dissertation erwor-\nungarischen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem              bene ungarische Universitätsdoktorgrad und jeder ungarische\nStudiengang, dessen Abschluß unmittelbar die Aufnahme eines\nGrad eines Kandidaten oder eines Doktors der Wissenschaft.\nStudiums zum Erwerb des Universitätsdoktorgrades mit Disserta-\ntion oder zum Erwerb des Grades eines Kandidaten der Wissen-            (2) Der Inhaber eines in Absatz 1 genannten Grades ist berech-\nschaften ermöglicht, absolviert oder erbracht worden sind, werden  tigt, diesen Grad zu führen; die Führung bedarf der Genehmigung\nfür ein einschlägiges Studium an deutschen Hochschulen gemäß        der jeweils zuständigen Behörde.\nArtikel 1 Absatz 1 in einem Studiengang, dessen Abschluß unmit-\ntelbar die Zulassung zur Promotion ermöglicht, anerkannt.              Ausnahmen sind möglich, wenn ein Grad aufgrund eines Stu-\ndienabschlusses nur von Hochschulen der einen Seite verliehen\n(4) Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen Fach-     wird, während die Hochschulen der anderen Seite nach Abschluß\nhochschulen oder in entsprechenden Studiengängen an deut-          eines entsprechenden Studiums keinen Grad verleihen.\nschen Gesamthochschulen oder Universitäten gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges            (3) Die Grade sind jeweils in der Originalform unter Angabe der\nStudium an ungarischen Hochschulen ohne Universitätscharakter      verleihenden Institutionen zu führen. Eine möglichst wörtliche\nund an entsprechenden Fakultäten der ungarischen Universitäten     Übersetzung des Grades kann in Klammern hinzugefügt werden.\ngemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt.\n(4) Abkürzungen sind unter Angabe der verleihenden Institution\nStudien- und Prüfungsleistungen, die an ungarischen Hoch-         in der festgelegten, anderenfalls in der im Herkunftsland üblichen\nschulen ohne Universitätscharakter und an entsprechenden             Form zu führen. Soweit die Originalform des Grades, seine abge-\nFakultäten der ungarischen Universitäten gemäß Artikel 1 Absatz 1   kürzte oder seine übersetzte Form zur Verwechslung mit einem\nerbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium an        Grad oder einer geschützten Berufsbezeichnung führen könnte,\ndeutschen Fachhochschulen oder in entsprechenden Studien-           die auf der anderen Seite unter wesentlich abweichenden Bedin-\ngängen an deutschen Gesamthochschulen oder Universitäten            gungen verliehen wird, kann die Genehmigung in von der Origi-\ngemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt.                                  nalform abweichender, sinngemäßer Form erteilt werden.\nEine weitergehende Anerkennung erfolgt nach Maßgabe der             (5) Unberührt bleiben die bestehenden Möglichkeiten, die aka-\nnachgewiesenen Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen.           demischen Grade nach den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen\numzuwandeln oder zu nostrifizieren, wenn eine materielle Gleich-\nwertigkeit vorliegt.\n(5) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen auf Seiten der Bun-\ndesrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorge-           (6) Die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades\nsehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des            auf der jeweils anderen Seite umfaßt nicht das Recht zur Berufs-\njeweils geltenden Rechts.                                          ausübung (effectus civilis).\nArtikel 3                                                            Artikel 5\n( 1) Studienabschlüsse werden im Hinblick auf ein einschlägiges     (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-\nweiteres Studium sowie zur Vorbereitung auf die Promotion an       men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission einge-\nHochschulen oder Forschungsinstituten der anderen Seite auf        setzt, die aus jeweils höchstens sechs von den beiden Seiten zu\nAntrag von den zuständigen Stellen nach Maßgabe von Absatz 2       benennenden Mitgliedern besteht. Die Listen der Mitglieder wer-\ndieses Artikels anerkannt, wenn und soweit der Inhaber an einer    den auf diplomatischem Wege ausgetauscht.\nEinrichtung der Seite, in deren Bereich das Studium abgeschlos-\nsen wurde, zu dem weiteren Studium sowie zur Vorbereitung auf          (2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer\ndie Promotion berechtigt ist.                                      der beiden Seiten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils\nvereinbart.\n(2) Ein an einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 erlangter akademischer Grad oder ein Zeugnis über die\nArtikel 6\nStaatsprüfung, die an deutschen Hochschulen gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 die Zulassung zur Promotion ermöglichen, werden als           Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nVoraussetzungen für die Zulassung zur Aufnahme eines fachlich      1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\neinschlägigen Studiums zum Erwerb des ungarischen Univer-          legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.","1058                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nArtikel 7                                   (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\nverlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern es\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nnicht von einer der Seiten mit einer Frist von sechs Monaten\nSeiten einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten\nschriftlich gekündigt wird.\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nGeschehen zu Budapest am 24. März 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nGyula Horn\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                                                Budapest, den 24. März 1990\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nunter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerken-\nnung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung\nvorzuschlagen:\n1. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im\nHochschulbereich auf seiten der Bundesrepublik Deutschland ist auf Grund der Zustän-\ndigkeitsverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt\ngegeben:\na) Soweit für Entscheidungen auf Grund des Abkommens staatliche Stellen zuständig\nsind, gilt das Abkommen unmittelbar.\nb) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als\nEmpfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung die Bestim-\nmung des § 6 Absatz 2 Satz 3 der \"Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungs-\nordnungen\" (,,für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an\nausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultus-\nminister und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzverein-\nbarungen maßgebend\") übernommen worden ist.\n2. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird diese Verein-\nbarung in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\ndehnt.\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den unter den Nummern 1 und 2\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bilden, die zusammen mit den Abkommen, das durch diese\nVereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil dieses\nAbkommens bildet.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nHans-Dietrich Genscher\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ungarn\nHerrn Dr. Gyula Horn"]}