{"id":"bgbl2-1991-27-6","kind":"bgbl2","year":1991,"number":27,"date":"1991-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_27.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-jugoslawischen Investitionsförderungsvertrags","law_date":"1991-09-04T00:00:00Z","page":1042,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["1042                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-ägyptischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 4. September 1991\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1990\nzu dem Abkommen vom 8. Dezember 1987 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik\nÄgypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\n(BGBI. 1990 II S. 278) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 sowie das\ndazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 22. September 1991\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 22. August 1991 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 4. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-Jugoslawischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 4. September 1991\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1990\nzu dem Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und\ndie Förderung von Kapitalanlagen (BGBI. 1990 II S. 350)\nwird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-\nkel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom\nselben Tag\nam 25. Oktober 1990\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 25. September 1990\nin Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 4. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                                            1043\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1991\nDas in Addis Abeba am 16. Juni 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Äthiopien über kulturelle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 12 und die durch Notenwechsel\nvom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu den Arti-\nkeln 2 und 3 des Abkommens nach ihrem letzten Absatz\nam 7. März 1991\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende\ndeutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nund                                   Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtun-\ngen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien -        Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen\nsind im offiziellen Auftrag entsandte oder anderweitig im offiziellen\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-    Auftrag vermittelte wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch\nhungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,                       tätige Einzelpersonen gleichgestellt, davon ausgenommen sind\nStaatsangehörige des Gastlandes und Ausländer mit ständigem\nin der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und     Aufenthalt im Gastland.\ndie gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur\nund das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes          (3) In bezug auf die in Absatz 2 genannten Einzelpersonen und\nfördern werden -                                                   Einrichtungen werden die Vertragsparteien\na) um Befreiung von Zahlungen von Einkommensteuern auf das\nsind wie folgt übereingekommen:\nEinkommen aus ihrem Land bemüht sein, soweit es die gel-\ntenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,\nArtikel 1                               b) die in Absatz 2 genannten Einzelpersonen und ihre Familien-\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige         angehörigen von Zöllen und anderen Eingangsabgaben für\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei         ihre persönliche Habe, einschließlich eines Kraftfahrzeugs\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                                 je Familie, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts\nbefreien,\nc) für Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sorgen,\nArtikel 2\nd) die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilen.\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen\nRechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrich-    (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\ntungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land          len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nerleichtern und fördern.                                           der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten","1044                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\noder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinba-           den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nrung geregelt.                                                             rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-\nlichen Veranstaltungen;\nArtikel 3\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen\nberuflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene sowie der         5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nSchul- und Berufbildungsverwaltungen werden die Vertragspar-               schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\nteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermuti-\ngen, bemüht sein,                                                                                  Artikel 7\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck                 Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstüt-        des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-\nzen;                                                               sprechenden Stationen in ihren Ländern sowie den Austausch\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-           von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und         dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkei-\nAuszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und         ten unterstützen.\nAusbildungsaufenthalten zu unterstützen;                                                       Artikel 8\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und                Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-      tausch und die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisa-\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-       tionen sowie zwischen anderen Institutionen der außerschuli-\nder Fachausstellungen zu fördern;                                  schen Jugendbildung zu fördern.\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen                                   Artikel 9\nzu fördern.                                                           Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nArtikel 4                                 und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\ndie Zusammenarbeit im Bereich des Sports, insbesondere zwi-\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nschen Schulen und _Hochschulen, zu fördern.\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande-\nren Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung\nvon Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschungsarbeiten                                  Artikel 10\nzur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür beste-          Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nhen.                                                                  Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nArtikel 5                                 Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nAbkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der            für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\nSprache, der Kultur und der Literatur sowie des Erziehungswe-         erarbeiten.\nsens des anderen Landes zu fördern.\nArtikel 11\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 6\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter         Demokratischen Volksrepublik Äthiopien innerhalb von drei\nGebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich          Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige\ndie Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit             Erklärung abgibt.\nbemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einan-                                         Artikel 12\nder dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbe-\nsondere                                                                  Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander davon unterrichtet haben, daß die\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-        jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-          des Abkommens erfüllt sind.\nren künstlerischen Darbietungen;\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-                                     Artikel 13\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern          verlängert sich danach jeweils stillschweigend um den gleichen\nder verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbe-         Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist\nsondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden-   von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Addis Abeba am 16. Juni 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt Stöckl\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nGirma Yilma","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                              1045\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                              Addis Abeba, den 16. Juni 1989\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des\ndeutsch-äthiopischen Kulturabkommens vom 16. Juni 1989 vorzuschlagen.\n1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien gilt diese\nVereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen\nEinrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragsparteien\nim Rahmen der Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf kulturellem, erzieheri-\nschem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt werden und\ndie als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäf-\ntigt sind\n- bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Addis Abeba;\n- an der Deutschen Schule in Addis Abeba;\n- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere\nwissenschaftliche Einrichtungen der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien ent-\nsandte Dozenten, Lehrkräfte oder Wissenschaftler;\n- an staatlichen oder privaten äthiopischen Oberschulen;\n- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen durch Notenwechsel\nbezeichneten kulturellen Einrichtungen.\n2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabefreiheit für\nAusstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete\nFilme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kulturellen Einrichtungen\nder anderen Vertragspartei eingeführt werden.\n3. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthaltes im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Zeiten nationaler und internationaler Krisen\ndie gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen\nausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen.\n4. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. 8. die Ausstellung eines Personal-\nausweises sowie eines Führerscheins, werden unter Berücksichtigung der jeweiligen\nGegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.\n5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen Volksrepu-\nblik Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien mit den unter den\nNummern 1 bis 5 unterbreiteten Vorschlägen einverstanden erklärt, bilden diese Note und\ndie das Einverständnis der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien erklä-\nrende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien, die\nan dem Tage in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\njeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Kulturabkommens\nerfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. Kurt Stöckl\nS.E.\nHerrn Girma Yilma\nMinister für Kultur und Sport\nder Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nAddis Abeba","1046                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1991\nDas in Kigali am 23. Mai 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda über\nkulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 13 und\ndie durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene\nVereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens\nnach ihrem letzten Absatz\nam 2. April 1991\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-\nsche Note der Vereinbarung werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 4. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Schulen sowie nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe-\nund                                ken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.\ndie Regierung der Republik Ruanda -                     (3) Der Status der von den Vertragsparteien im Rahmen der\nkulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder\nin dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem         vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinbarung\nGebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen     geregelt.\nVolkes sowie für seine Lebensform zu fördern -                                                  Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (1) Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\neinschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbil-\nArtikel 1                            dender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtun-\ngen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbil-\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige   dung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltun-\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei   gen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                           die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren For-\nmen zu ermutigen, bemüht sein,\nArtikel 2                             1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\n( 1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen            der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unter-\nRechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden           stützen;\nBedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung     2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Aus-\nund die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertrags-      bildern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu Informa-\npartei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben        tions-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbil-\nim wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen              dungsaufenthalten sowie gemeinsame oder einzelne For-\nVertragspartei zu verbreiten.                                          schungsvorhaben zu unterstützen;\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind ins-   3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nbesondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbildende          didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                                          1047\nmaterial und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Veranstaltung    4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nentsprechender Fachausstellungen zu fördern;                          lagswesens und des Umgangs mit Urheberrechten, der Biblio-\n4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen                  theken, Archive, Museen und der historischen Stätten und\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen          Denkmäler sowie bei dem Austausch von Fachleuten und\nzu fördern.                                                           Material;\n(2) In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hoch-         5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nschulbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbil-             schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur;\ndung in einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermög-         6. bei der Anbahnung von Partnerschaften zwischen kulturellen\nlichen, werden die Vertragsparteien Informationen über das                  Einrichtungen;\nBildungswesen austauschen.\n7. bei der Ausbildung des im Kulturbereich tätigen Personals.\nArtikel 4                                                             Artikel 8\n( 1) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von            Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nAus- und Weiterbildungsmaßnahmen - und insbesondere von zu            des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\ndiesem Zweck vereinbarten Studienprogrammen - von der an-             der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Aus-\ngemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Quali-            tausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den\nfikationen im Heimatland bestimmt wird.                               Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Mög-\nlichkeiten unterstützen.\n(2) Sie werden deshalb - falls eine Seite dies wünscht - in\nKonsultationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den\nArtikel 9\nAus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen formalen Quali-\nfikationen im Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die              Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-\nden Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem         arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institu-\nNiveau ermöglichen, das den erworbenen fachlichen Qualifikatio-       tionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-\nnen entspricht.                                                        austausch zu fördern.\nArtikel 10\nArtikel 5\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten          und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\nqualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der         die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (einschließlich Schul-\nanderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungs-         und Hochschulsport) und der Freizeit zu fördern.\narbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.\nArtikel 11\nArtikel 6                                   Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der           Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu            Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen\nfördern.                                                               für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\nerarbeiten.\nArtikel 7                                                            Artikel 12\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-             Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die\nwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nsich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit        Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach\nbemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein-                Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, ins-\nbesondere\nArtikel 13\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nanstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und\nVertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen\nanderen künstlerischen Darbietungen;\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-          Abkommens erfüllt sind.\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern                                        Artikel 14\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-          Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\ndere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden   verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern\nKünste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfah-       es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nrungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähn-          ten schriftlich gekündigt wird.\nlichen Veranstaltungen dienen;\nGeschehen zu Kigali am 23. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Schramm\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nCasimir Bizimungu","1048                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für auswär-\ntige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda im Namen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Vereinbarung zu den\nArtikeln 2 und 3 des deutsch-ruandischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit\nvom 23. Mai 1990 vorzuschlagen:\n1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda gilt diese Vereinbarung für die in\nArtikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fach-\nkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder\nauf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt\nbzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren,\nLehrer oder Dozenten beschäftigt sind.\n2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabenfreiheit für\nAusstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische\nGeräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die\nunter Nummer 1 bezeichneten öffentlichen kulturellen Einrichtungen der anderen Ver-\ntragspartei eingeführt werden.\n3. Die Regierung der Republik Ruanda, in Anwendung von Artikel 5 des Abkommens über\ntechnische Zusammenarbeit vom 22. November 1979,\na) gewährt den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise nach bzw. aus Ruanda;\nb) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an\nentsandte Fachkräfte gezahlten Vergütungen keine Steuern oder sonstige öffentli-\nche Abgaben;\nc) gestattet den von den verschiedenen Einrichtungen entsandten Fachkräften und\nihren Familienangehörigen während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und\nkautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegen-\nstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine\nTiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Fernsehgerät, ein Rundfunkgerät,\nein P1attenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein\nKlimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die\nabgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls\ngestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan-\nden gekommen sind;\nd) gestattet den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen die Einfuhr\nvon Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Verbrauchsgütern im\nRahmen ihres persönlichen Bedarfs;\ne) erteilt den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen gebühren- und\nkautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigun-\ngen.\nDie Regelung nach den Buchstaben a und e gilt auch für Fachkräfte, Wissenschaftler\nund kulturell tätige Einzelpersonen, die sich im Rahmen der Kulturbeziehungen zwi-\nschen beiden Ländern nur kurzfristig im Gastland aufhalten. Diesen Personen wird die\nzoll-, abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr ihres Reisegepäcks sowie der für die\nDurchführung ihres Auftrags notwendigen Materialien und Ausrüstungsgegenstände\ngestattet.\n4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die diplomatische Vertretung\nder entsendenden Vertragspartei die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung\nbestätigt.\n5. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\na) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die Heimschaffungserleichterungen\ngewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit\nden jeweils geltenden Gesetzen einräumen,\nb) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschä-\ndigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\n6. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art werden unter Berücksichtigung der jeweili-\ngen Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.\n7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nabgibt."]}