{"id":"bgbl2-1991-27-19","kind":"bgbl2","year":1991,"number":27,"date":"1991-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/27#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-27-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_27.pdf#page=28","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich","law_date":"1991-09-12T00:00:00Z","page":1056,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["1056                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nVom 12. September 1991\nDas in Budapest am 24. März 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungam über\ndie Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbe-\nreich ist nach seinem Artikel 7 und die durch Notenwechsel\nvom selben Tag geschlossene ergänzende Vereinbarung\nnach ihrem letzten Absatz\nam 25. Juli 1991\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-\nsche Note der ergänzenden Vereinbarung werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck „Hochschule\"\nalle Einrichtungen, denen nach den Rechtsvorschriften der jewei-\ndie Regierung der Republik Ungarn -\nligen Seite Hochschulcharakter zuerkannt ist, mit Ausnahme der-\njenigen Hochschulen, bei denen für die Zulassung ein Dienstver-\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den\nhältnis oder eine Mitgliedschaft maßgebend ist. Die Hochschulen,\nbeiden Seiten,\nauf d_ie sich das Abkommen bezieht, sind in den beiden als Anlage\nzu diesem Abkommen beigefügten Listen aufgezählt. Die Stän-\nauf der Grundlage des Abkommens vom 6. Juli 1977 zwischen\ndige Expertenkommission nach Artikel 5 kann diese Listen einver-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nnehmlich ändern.\nrung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-\narbeit,\n(2) Dieses Abkommen gilt für die Fortsetzung eines Studiums,\nin dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden         für ein weiteres Studium, für die Vorbereitung auf die Promotion\nSeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens    sowie für die Führung von Graden. Es gilt nicht für grundständige\nzu entwickeln und den Studierenden beider Seiten die Fortfüh-    Studiengänge mit einer zweijährigen Regelstudienzeit.\nrung des Studiums auf der jeweils anderen Seite zu erleichtern,\nim Bewußtsein der auf beiden Seiten im Bereich des Hoch-\nArtikel 2\nschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten -\n( 1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zweck werden\nhaben folgendes vereinbart:                                     auf Antrag einschlägige Studienzeiten und -leistungen sowie Prü-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                                         1057\nfungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 gegenseitig angerech-       sitätsdoktorgrades mit Dissertation oder zum Erwerb des un-\nnet oder anerkannt. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun-       garischen Grades eines Kandidaten der Wissenschaft anerkannt.\nden werden, wenn dies für das beabsichtigte Studium erfordertich\nist.                                                                    Ein an einer ungarischen Universität gemäß Artikel 1 Absatz 1\nerworbenes Universitätsdiplom wird als Voraussetzung für die\n(2) Eine Anrechnung oder Anerkennung von Studienzeiten und       Zulassung zu einer fachlich einschlägigen Promotion an einer\n-leistungen sowie Prüfungen setzt die erfolgreiche Ablegung min-    deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt.\ndestens der Vor- oder Zwischenprüfung an einer deutschen Hoch-      Zusätzliche fachwissenschaftliche Qualifikationsanforderungen\nschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder den erfolgreichen Abschluß     werden jeweils entsprechend den für die betreffende Hochschule\nmindestens des ersten und zweiten Studienjahres an einer unga-      maßgeblichen Regelungen berücksichtigt. Im übrigen gilt Artikel 2\nrischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 voraus.                 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\n(3) Die Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an\ndeutschen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem Stu-                                     Artikel 4\ndiengang, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zur Promo-\ntion ermöglicht, absolviert oder erbracht worden sind, werden für      (1) Grade im Sinne von Artikel 1 sind\nein einschlägiges Studium an ungarischen Hochschulen gemäß          - jeder Diplom-, Magister-, Lizentiaten- und Doktorgrad sowie\nArtikel 1 Absatz 1 in einem Studiengang, dessen Abschluß unmit-         jeder akademische Grad eines habilitierten Doktors, der von\ntelbar die Aufnahme eines Studiums zum Erwerb des Univer-                einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 verlie-\nsitätsdoktorgrades mit Dissertation oder zum Erwerb des Grades           hen wird;\neines Kandidaten der Wissenschaft ermöglicht, anerkannt.\n- jeder an einer ungarischen Hochschule gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 aufgrund eines abgeschlossenen Studiums erwor-\nDie Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an            bene Hochschulgrad, jeder aufgrund einer Dissertation erwor-\nungarischen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem              bene ungarische Universitätsdoktorgrad und jeder ungarische\nStudiengang, dessen Abschluß unmittelbar die Aufnahme eines\nGrad eines Kandidaten oder eines Doktors der Wissenschaft.\nStudiums zum Erwerb des Universitätsdoktorgrades mit Disserta-\ntion oder zum Erwerb des Grades eines Kandidaten der Wissen-            (2) Der Inhaber eines in Absatz 1 genannten Grades ist berech-\nschaften ermöglicht, absolviert oder erbracht worden sind, werden  tigt, diesen Grad zu führen; die Führung bedarf der Genehmigung\nfür ein einschlägiges Studium an deutschen Hochschulen gemäß        der jeweils zuständigen Behörde.\nArtikel 1 Absatz 1 in einem Studiengang, dessen Abschluß unmit-\ntelbar die Zulassung zur Promotion ermöglicht, anerkannt.              Ausnahmen sind möglich, wenn ein Grad aufgrund eines Stu-\ndienabschlusses nur von Hochschulen der einen Seite verliehen\n(4) Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen Fach-     wird, während die Hochschulen der anderen Seite nach Abschluß\nhochschulen oder in entsprechenden Studiengängen an deut-          eines entsprechenden Studiums keinen Grad verleihen.\nschen Gesamthochschulen oder Universitäten gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges            (3) Die Grade sind jeweils in der Originalform unter Angabe der\nStudium an ungarischen Hochschulen ohne Universitätscharakter      verleihenden Institutionen zu führen. Eine möglichst wörtliche\nund an entsprechenden Fakultäten der ungarischen Universitäten     Übersetzung des Grades kann in Klammern hinzugefügt werden.\ngemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt.\n(4) Abkürzungen sind unter Angabe der verleihenden Institution\nStudien- und Prüfungsleistungen, die an ungarischen Hoch-         in der festgelegten, anderenfalls in der im Herkunftsland üblichen\nschulen ohne Universitätscharakter und an entsprechenden             Form zu führen. Soweit die Originalform des Grades, seine abge-\nFakultäten der ungarischen Universitäten gemäß Artikel 1 Absatz 1   kürzte oder seine übersetzte Form zur Verwechslung mit einem\nerbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium an        Grad oder einer geschützten Berufsbezeichnung führen könnte,\ndeutschen Fachhochschulen oder in entsprechenden Studien-           die auf der anderen Seite unter wesentlich abweichenden Bedin-\ngängen an deutschen Gesamthochschulen oder Universitäten            gungen verliehen wird, kann die Genehmigung in von der Origi-\ngemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt.                                  nalform abweichender, sinngemäßer Form erteilt werden.\nEine weitergehende Anerkennung erfolgt nach Maßgabe der             (5) Unberührt bleiben die bestehenden Möglichkeiten, die aka-\nnachgewiesenen Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen.           demischen Grade nach den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen\numzuwandeln oder zu nostrifizieren, wenn eine materielle Gleich-\nwertigkeit vorliegt.\n(5) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen auf Seiten der Bun-\ndesrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorge-           (6) Die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades\nsehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des            auf der jeweils anderen Seite umfaßt nicht das Recht zur Berufs-\njeweils geltenden Rechts.                                          ausübung (effectus civilis).\nArtikel 3                                                            Artikel 5\n( 1) Studienabschlüsse werden im Hinblick auf ein einschlägiges     (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-\nweiteres Studium sowie zur Vorbereitung auf die Promotion an       men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission einge-\nHochschulen oder Forschungsinstituten der anderen Seite auf        setzt, die aus jeweils höchstens sechs von den beiden Seiten zu\nAntrag von den zuständigen Stellen nach Maßgabe von Absatz 2       benennenden Mitgliedern besteht. Die Listen der Mitglieder wer-\ndieses Artikels anerkannt, wenn und soweit der Inhaber an einer    den auf diplomatischem Wege ausgetauscht.\nEinrichtung der Seite, in deren Bereich das Studium abgeschlos-\nsen wurde, zu dem weiteren Studium sowie zur Vorbereitung auf          (2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer\ndie Promotion berechtigt ist.                                      der beiden Seiten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils\nvereinbart.\n(2) Ein an einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 erlangter akademischer Grad oder ein Zeugnis über die\nArtikel 6\nStaatsprüfung, die an deutschen Hochschulen gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 die Zulassung zur Promotion ermöglichen, werden als           Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nVoraussetzungen für die Zulassung zur Aufnahme eines fachlich      1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\neinschlägigen Studiums zum Erwerb des ungarischen Univer-          legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.","1058                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nArtikel 7                                   (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\nverlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern es\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nnicht von einer der Seiten mit einer Frist von sechs Monaten\nSeiten einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten\nschriftlich gekündigt wird.\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nGeschehen zu Budapest am 24. März 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nGyula Horn\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                                                Budapest, den 24. März 1990\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nunter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerken-\nnung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung\nvorzuschlagen:\n1. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im\nHochschulbereich auf seiten der Bundesrepublik Deutschland ist auf Grund der Zustän-\ndigkeitsverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt\ngegeben:\na) Soweit für Entscheidungen auf Grund des Abkommens staatliche Stellen zuständig\nsind, gilt das Abkommen unmittelbar.\nb) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als\nEmpfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung die Bestim-\nmung des § 6 Absatz 2 Satz 3 der \"Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungs-\nordnungen\" (,,für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an\nausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultus-\nminister und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzverein-\nbarungen maßgebend\") übernommen worden ist.\n2. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird diese Verein-\nbarung in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\ndehnt.\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den unter den Nummern 1 und 2\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bilden, die zusammen mit den Abkommen, das durch diese\nVereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil dieses\nAbkommens bildet.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nHans-Dietrich Genscher\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ungarn\nHerrn Dr. Gyula Horn","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                               1059\nBekanntmachung\nüber den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nVom 16. September 1991\n1.                                                              II.\nDas am 21. November 1947 von der Generalversamm-                  Nach Maßgabe einer entsprechenden Notifikation vom\nlung der Vereinten Nationen angenommene Abkommen                  26. April 1991 wendet die Tschechoslowakei die\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisa-            Bestimmungen des Abkommens mit Wirkung vom\ntionen (BGBI. 195411 S. 639; 197111 S. 129; 197911 S. 812;        26. April 1991 auf folgende weitere Sonderorganisationen\n1988 II S. 979) ist nach dessen Artikel XI §§ 43 und 44 für       an:\nSimbabwe                                  am 5. März 1991         Internationaler Währungsfonds (Anlage V)\nunter Anwendung auf die folgenden Sonderorganisationen               Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nin Kraft getreten:                                                   (Anlage VI)\nInternationale Arbeitsorganisation (Anlage 1)                     Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)\nErnährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Ver-              Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV).\neinten Nationen (zweite revidierte Fassung der Anlage II)\nInternationale Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage III)\nOrganisation der Vereinten Nationen für Erziehung,                                          III.\nWissenschaft und Kultur (Anlage IV)\nInternationaler Währungsfonds (Anlage V)                          Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der\n'Beitrittsurkunde im Jahre 1966 gemachten Vorbehalte zu\nInternationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nden §§ 24 und 32 des Abkommens hat die T s c h e c h o -\n(Anlage VI)                                                    slowakei am 26. April 1991 die Rücknahme dieser\nWeltgesundheitsorganisation (dritte revidierte Fassung         Vorbehalte notifiziert.\nder Anlage VII)\nWeltpostverein (Anlage VIII)\nInternationale Fernmelde-Union (Anlage IX)\nWeltorganisation für Meteorologie (Anlage XI)                                              IV.\nInternationale Seeschiffahrts-Organisation (revidierte            Nach Maßgabe einer entsprechenden Notifikation vom\nFassung der Anlage XII)                                        2. Juli 1991 wendet Österreich die Bestimmungen des\nInternationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)                Abkommens mit Wirkung vom 2. Juli 1991 auf folgende\nweitere Sonderorganisation an:\nInternationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV)\nWeltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV)               Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV).\nInternationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwick-\nlung (Anlage XVI)                                                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nOrganisation der Vereinten Nationen für industrielle Ent-      Bekanntmachungen vom 27. April 1967 (BGBI. II S. 1670)\nwicklung (Anlage XVII).                                       und vom 3. April 1991 (BGBI. 11 S. 656).\nBonn, den 16. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","1060                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschrilten.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar t990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen VorauSl'echnung 7, 12 DM.\nPreis des Anlagebandes: 14,20 DM (12,80 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,20 DM.                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahtt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 17. September 1991\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II\nS. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) ist\nnach seinem Artikel X Buchstabe b für\nBelize                                             am 2. Juli 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. II S. 795).\nBonn, den 17. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t"]}