{"id":"bgbl2-1991-27-18","kind":"bgbl2","year":1991,"number":27,"date":"1991-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/27#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-27-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_27.pdf#page=25","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen \"Betriebswirtschaft\" und \"Informatik\" an der Marmara-Universität Istanbul","law_date":"1991-09-09T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                                        1053\nBekanntmachung\nder deutsch-türkischen Vereinbarung\nüber den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen\n,,Betriebswirtschaft\" und „Informatik\"\nan der Marmara-Universftät Istanbul\nVom 9. September 1991\nDie in Ankara am 21. März 1991 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nden Aufbau deutschsprachiger Abteilungen „Betriebswirt-\nschaft'' und „Informatik\" an der Marmara-Universität\nIstanbul ist nach ihrem Artikel 8\nam 12. Juli 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen\n,,Betriebswirtschaft\" und „Informatik\"\nan der Marmara-Universität Istanbul\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, bevorzugt\nund                               türkischen Absolventen der deutschsprachigen Anadolu-Schulen\nund anderer deutschsprachiger Gymnasien in der Republik Türkei\ndie Regierung der Republik Türkei -               sowie türkischen Rückkehrern mit deutscher Hochschulreife im\nRahmen der Bestimmungen, die für die Zulassung zu türkischen\ngeleitet von dem Kulturabkommen vom 8. Mai 1957 zwischen      Universitäten vorgesehen sind, ein deutschsprachiges Studium in\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-      den Fächern Betriebswirtschaft und Informatik mit ieweils berufs-\nrung der Republik Türkei und dem Zusatzabkommen vom 26. Mai      qualifizierendem Hochschulabschluß zu ermöglichen.\n1986 zum Kulturabkommen,\nin Ausführung des Protokolls der 13. Sitzung des Ständi-                                  Artikel 2\ngen Gemischten Deutsch-Türkischen Kulturausschusses vom\n9. November 1988,                                                   In den in Artikel 1 genannten deutschsprachigen Abteilungen\nwird die Ausbildung in deutscher Sprache durchgeführt.\nin dem Wunsch, den bestehenden Umfang der Zusammen-              (1) Für die Zulassung zum Studium ist daher zusätzlich zu den\narbeit in den Bereichen Wissenschaft und Hochschulen zu er-      Voraussetzungen, die für die Zulassung zu türkischen Universitä-\nweitern -                                                        ten vorgesehen sind, das Bestehen der deutschen Sprachprüfung\nvor Studienbeginn erforderlich. Die deutsche Sprachprüfung\nhaben folgendes vereinbart:                                   erfolgt nach einer internen Prüfungsordnung, die im Einverneh-\nmen zwischen dem Projektkoordinator und dem Abteilungsleiter\nArtikel                               unter Zugrundelegung der Bestimmungen der in Deutschland ~ur\nAufnahme von ausländischen Studienbewerbern angewandten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nSprachprüfungsordnung erstellt wird.\nRegierung der Republik Türkei fördern im Rahmen eines gemein-\nsamen Vorhabens den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen            (2) Die Abteilung Betriebswirtschaft und die Abteilung Informa-\n.,Betriebswirtschaft\" und „Informatik\" an der Fakultät für Wirt- tik ·sind selbständige Einheiten und haben jeweils eigene Studen-\nschafts- und Verwaltungswissenschaften an der Marmara-Univer-    ten. Bis zum Ende des dritten Studienjahrs besteht jedoch die\nsität in Istanbul.                                               Möglichkeit, daß Studenten den Studienzweig wechseln können.","1054                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n(3) Es ist vorgesehen, für jeden Studienzweig pro Studienjahr         (2) Jegliche Art von Geräten und Ausstattungsgegenständen,\ninsgesamt bis zu 30 Studenten aufzunehmen.                            die von der deutschen Seite für den Bedarf der deutschsprachi-\ngen Abteilungen der Marmara-Universität als Spenden zur Verfü-\ngung gestellt werden, werden frei von jeglichen Zollabgaben und\nArtikel 3                                Gebühren in die Türkei eingeführt.\nDie Durchführung der Förderung wird durch eine Vereinba-              (3) Alle Formalitäten im Zusammenhang mit der von der deut-\nung zwischen dem Deutschen Akad&mischen Austauschdienst               schen Seite zur Verfügung gestellten Sachausstattung werden\n(DAAD) und der Marmara-Universität Istanbul geregelt.                 von der Marmara-Universität erledigt. Der deutschen Seite entste-\nhen dabei keinerlei Unkosten.\nArtikel 4\nArtikel 6\n( 1) Der DAAD wird einen deutschen Hochschullehrer beauftra-\ngen, der als Projektleiter des Vorhabens dem DAAD gegenüber              ( 1) Das Projekt beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verein-\nverantwortlich ist. Der Projektleiter schlägt einen der beiden deut-  barung. Im Frühjahr 1991 sollen die ersten deutschen Hochschul-\nschen stellvertretenden Abteilungsleiter als Koordinator des Vor-     lehrer ihre Tätigkeit an der Marmara-Universität aufnehmen, um\nhabens vor.                                                           die künftige Arbeit der deutschsprachigen Abteilungen vorzu-\nbereiten (Vorbereitung der Curricula, Klärung der strukturellen\n(2) Der deutsche Projektleiter und/oder der deutsche Koordina-     Zuordnung der deutschsprachigen Abteilungen zur Gesamtuni-\ntor wirken bei der Erstellung von Lehr-, Forschungs- und Prü-         versität, Beteiligung des deutschen Personals an der Auswahl des\nfungsinhalten sowie von Prüfungsordnungen im Rahmen der tür-          türkischen Lehr- und sonstigen Personals, Einrichtung einer\nkischen Hochschulgesetze mit.                                         Bibliothek, Vorbereitung der Sachausstattung, sprachliche Schu-\n(3) Die Abteilungsleiter werden im Rahmen des türkischen           lung des türkischen Personals).\nHochschulgesetzes ernannt. Sind die Abteilungsleiter Türken,             (2) Die Laufzeit des Vorhabens beträgt fünf Jahre, vorbehaltlich\nschlägt der Projektleiter die stellvertretenden Abteilungsleiter vor, der jährlichen Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel. Die\ndie dem deutschen Lehrkörper angehören. Sind die Abteilungslei-       Vertragsparteien werden in der zweiten Hälfte des Projektzeit-\nter Deutsche, werden von türkischer Seite die türkischen stellver-    raums auf der Grundlage einer vorausgegangenen Evaluierung\ntretenden Abteilungsleiter vorgeschlagen.                             über die Fortführung und etwaige Erweiterung des Vorhabens\n(4) Bei der Einstellung der im akademischen Bereich tätigen        verhandeln.\nMitarbeiter (einschließlich des technischen Personals im Compu-\nterbereich) wird Einvernehmen mit dem Projektleiter und/oder                                      Artikel 7\ndem Koordinator erzielt.\nDer Status der entsandten Lehrkräfte und ihrer Familienange-\nArtikel 5                                hörigen wird in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt.\n( 1) Die von Deutscher Seite für das Vorhaben zur Verfügung\nArtikel 8\ngestellte Sachausstattung geht in das Eigentum der Universität\nüber. Die Sachausstattung der deutschsprachigen Abteilungen             Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nsteht diesen gemeinsam zur ausschließlichen Nutzung zur Verfü-       Vertragsparteien einander per Note mitgeteilt haben, daß die\ngung. Für deren Einsatz wird vom Projektleiter ein Mitglied des      erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ndeutschen Lehrkörpers als verantwortliche Person benannt.            treten erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 21. März 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEkkehard Eickhoff\nFür die Regierung der Republik Türkei\nlsmet Birsel","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                          1055\nAnlage\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen\n,,Betriebswirtschaft\" und „Informatik\"\nan der Marmara-Universität Istanbul\nStatus der von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte und ihrer Familienangehörigen\n1. Die Regierung der Republik Türkei erteilt gebührenfrei den von deutscher Seite\nentsandten Lehrkräften das mit der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung versehene\nEinreisevisum. Ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, und Eltern beider Ehe-\ngatten) erhalten zu den gleichen Konditionen die mit der Aufenthaltsgenehmigung\nversehenen Einreisevisa. Die Ausreise aus der Türkei bedarf wie bei allen Ausländern\nauch keiner Genehmigung.\n2. Die Regierung der Republik Türkei erteilt abgaben- und gebührenfrei für die Dauer des\nVertrags\n- den Lehrkräften die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (lkamet Tezkeresi),\n- den Familienangehörigen der Lehrkräfte die Aufenthaltsgenehmigung (lkamet\nTezkeresi).\n3. Die Anträge auf Erteilung der Einreisevisa gemäß Ziffer 1 dieser Anlage sollen zwei\nMonate vor der Einreise in die Republik Türkei bei der zuständigen diplomatischen\noder konsularischen Vertretung der Republik Türkei eingereicht werden. Falls diese\nAnträge innerhalb von 45 Tagen nacti Antragstellung nicht abgelehnt worden sind,\nerteilt die zuständige Auslandsvertretung der Republik Türkei den Antragstellern das\nnotwendige Einreisevisum. Den Lehrkräften und ihren Familienangehörigen wird inner-\nhalb eines Monats nach ihrer Einreise in die Republik Türkei die Aufenthaltsgenehmi-\ngung in Form des lkamet Tezkeresi erteilt. Die Aufenthaltsgenehmigung der Lehrkräfte\nenthält zugleich die Arbeitserlaubnis.\n4. Die Regierung der Republik Türkei gestattet den von der deutschen Seite entsandten\nLehrkräften sowie ihren Familienangehörigen abgaben- und gebührenfrei die in den\ntürkischen Zollvorschriften vorgesehene vorübergehende Einfuhr der Möbel, persön-\nlicher Habe einschließlich der persönlichen Effekten und technischen Berufsgegen-\nstände und -instrumente unter der Voraussetzung, daß diese Personen über das\nRektorat der Marmara-Universität der zuständigen türkischen Zollbehörde eine Auf-\nstellung der einzuführenden Güter vorlegen und sich verpflichten, diese Güter nach\nBeendigung ihres Auftrags wieder auszuführen. Die nach den türkischen Zollvorschrif-\nten erforderliche Garantieerklärung wird vom Arbeitgeber abgegeben.\n5. Die Einfuhr der unter Nummer 4 genannten Möbel und persönlichen Habe kann\nentsprechend den türkischen Zollvorschriften sowohl bei der Einreise als auch inner-\nhalb eines Zeitraums erfolgen, der zwei Monate vor der Ankunft der Berechtigten in der\nRepublik Türkei beginnt und sechs Monate nach ihrer Ankunft endet. Die Regierung\nder Republik Türkei trägt erforderlichenfalls für die Verlängerung dieser Frist Sorge.\n6. Zu der unter Nummer 4 erwähnten persönlichen Habe gehören auch je Haushalt ein\nKraftfahrzeug, ein Herd, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein\nWäschetrockner, zwei Luftreinigungsgeräte, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspielgerät,\nein Tonbandgerät, ein Videogerät, ein Fernsehgerät, ein „Personal Computer\", elektri-\nsche Haushaltsgeräte sowie je Person ein Klimagerät und eine Foto- und Filmausstat-\ntung.\n7. Die gebührenpflichtige Zulassung des eingeführten Kraftfahrzeugs erfolgt auf türki-\nsches Zollkennzeichen. Die von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte und ihre\nFamilienangehörigen dürfen diese Kraftfahrzeuge frei von Zollabgaben und Zollgebüh-\nren innerhalb der Türkei und für Ein- in und Ausreisen aus der Türkei benutzen.\n8. Bei der vorübergehenden Einfuhr der technischen Berufsgegenstände und -instru-\nmente sind die in den türkischen Zollvorschriften vorgesehenen Fristen zu beachten.\nDie Regierung der Republik Türkei trägt jedoch immer dann für die Verlängerung\ndieser Fristen Sorge, wenn sich dies als notwendig erweist.\n9. Die Regierung der Republik Türkei gewährt den von der deutschen Seite entsandten\nLehrkräften die Freistellung der von der deutschen Seite gewährten Bezüge von\nSteuern und sonstigen fiskalischen Abgaben.\n10. Für Schäden, die eine der von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht, kann sie\nnicht haftbar gemacht werden, wenn auch türkische Lehrkräfte in ähnlichen Fällen für\nSchäden nicht haften."]}