{"id":"bgbl2-1991-27-17","kind":"bgbl2","year":1991,"number":27,"date":"1991-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/27#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-27-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_27.pdf#page=22","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1991-09-05T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1050                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 5. September 1991\nDas in Bonn am 10. Mai 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-\nblik Vietnam über kulturelle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 12\nam 6. März 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Beide Seiten gewähren den entsandten Mitarbeitern dieser\nund                                 Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familienange-\nhörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften alle für die\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -         Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei\nder Ein- und Ausreise, bei der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsguts\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen       sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthalts-\nbeiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den          erlaubnis. Außerdem werden beide Seiten um steuerliche und\nBereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver-         sonstige Abgabenfreiheit für die in Absatz 2 genannten Einrich-\ntiefen -                                                            tungen und die entsandten Mitarbeiter bemüht sein, soweit es die\njeweils geltenden Gesetze und Verordnungen zulassen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(4) Weitere Einzelheiten des Status' der kulturellen Einrichtun-\ngen und der entsandten Mitarbeiter dieser Einrichtungen werden\nArtikel 1                              durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt, sofern eine der\nBeide Seiten verpflichten sich, in den Bereichen Kultur und      beiden Seiten dies für erforderlich halten sollte.\nWissenschaft gemäß den Prinzipien der gegenseitigen Achtung,\nder Unabhängigkeit und Souveränität, der Gleichberechtigung\nArtikel 3\nund des gegenseitigen Nutzens miteinander zusammenzuarbei-\nten, um die gegenseitige Kenntnis der Kultur zu verbessern. Sie        Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\nwerden einander bei der Erreichung dieses Zieles helfen.            einschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemei-\nner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen\nder nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für\nArtikel 2                              Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und\nanderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden beide\n( 1) Beide Seiten werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden\nSeiten, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermuti-\nRechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden\ngen, bemüht sein,\nBedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtun-\ngen der jeweils anderen Seite in ihrem eigenen Land erleichtern     1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nund fördern.                                                             der Information und des Erfahrungsaustausches zu fördern;\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind       2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-\ninsbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil-          personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu\ndungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche         Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufent-\nund kulturelle Institutionen.                                           halten zu fördern;","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                                          1051\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und                                         Artikel 7\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-\n(1) Beide Seiten werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-     Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit der\nder Fachausstellungen zu fördern.                                betreffenden Anstalten sowie den Austausch von Filmen und\nanderen audiovisuellen Medien, die den Zielen des Abkommens\nArtikel 4                               dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.\n( 1) Beide Seiten werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifi-        (2) Beide Seiten fördern den Austausch von Journalisten und\nzierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Seite      Publizisten sowie von Informationen und Publikationen über die\nStipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu Forschungs-        jeweils andere Seite.\narbeiten zur Verfügung stellen.\nArtikel 8\n(2) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von\nAus- und Weiterbildungsmaßnahmen, und insbesondere zu die-                Beide Seiten werden bestrebt sein, den Jugendaustausch\nsem Zweck vereinbarter Studienprogramme, von der angemesse-           sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen\nnen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Qualifikationen         und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.\nim Heimatland bestimmt wird.\n(3) Sie werden deshalb, falls eine Seite dies wünscht, in Konsul-                               Artikel 9\ntationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den Aus- und         Beide Seiten werden Begegnungen zwischen Sportlern und\nWeiterbildungsmaßnahmen erworbenen formalen Qualifikationen          Sportmannschaften (auch von Schulen und Hochschulen) ermuti-\nim Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die den Zugang        gen und bestrebt sein, die Zusammenarbaeit zwischen ihren\nzu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem Niveau             Sportorganisationen zu fördern.\nermöglicht, das den erworbenen fachlichen Qualifikationen ent-\nspricht.\nArtikel 5                                                            Artikel 10\nBeide Seiten werden bemüht sein, das Studium der Sprache,              Die Vertreter beider Seiten werden nach Bedarf oder auf Ersu-\nder Kultur und der Literatur der jeweils anderen Seite zu fördern.     chen einer Seite abwechselnd in einem der beiden Staaten\nzusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkom-\nmens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die\nArtikel 6                                weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.\nUm jeder Seite eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur\nund verwandter Gebiete der anderen Seite zu vermitteln, werden\nArtikel 11\nsich beide Seiten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemü-\nhen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndere                                                                   Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\nlige Erklärung abgibt.\nstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei\nanderen künstlerischen Darbietungen;                                                        Artikel 12\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-             Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Seiten einander\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;                             notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Vorausset-\n3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten         zungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag\nund Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen      des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der\nund Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen         letzten Notifikation angesehen.\nLebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nrungsaustausch oder zu Informationszwecken;\nArtikel 13\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nsen und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um den\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\ngleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Seite spätestens\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der                sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nschöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.           gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 10. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nNguyen Co Thach","1052                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die gegenseitige Errichtung von Kultur- und\nInformationszentren\nVom 5. September 1991\nDurch Notenwechsel vom 4. März/15. Juli 1991 ist zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ungarn eine Vereinbarung zur\nÄnderung der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987 über die\ngegenseitige Errichtung von Kultur- und Informations-\nzentren (BGBI. 1988 II S. 163) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist\nam 15. Juli 1991\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nNemetorszägi Szövetsegi Köztärsasäg\nNagykövetsege\nKu 640.00\nNote Nr. 58/91\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Republik Ungarn und beehrt sich, dem Ministerium unter Bezug-\nnahme auf seine Verbalnote 1409-4/90 vom 17. Mai 1990 eine Vereinbarung zur Änderung\nder Vereinbarung vom 7. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige\nErrichtung von Kultur- und Informationszentren vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n., 1. Artikel 2 Nummer 1 Satz 1 der vorgenannten Vereinbarung erhält folgende Fassung:\n„Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Ungarn führt den\nNamen „Goethe-Institut\".\n2. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die Vereinbarung.\"\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Ungarn zum Ausdruck bringende Antwortnote\ndes Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUngarn bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Ministe-\nrium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn erneut ihrer ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nBudapest, den 4. März 1991\n(L. S.)\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ungarn\nBudapest"]}