{"id":"bgbl2-1991-27-16","kind":"bgbl2","year":1991,"number":27,"date":"1991-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-27-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_27.pdf#page=18","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1991-09-04T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["1046                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1991\nDas in Kigali am 23. Mai 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda über\nkulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 13 und\ndie durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene\nVereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens\nnach ihrem letzten Absatz\nam 2. April 1991\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-\nsche Note der Vereinbarung werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 4. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Schulen sowie nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe-\nund                                ken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.\ndie Regierung der Republik Ruanda -                     (3) Der Status der von den Vertragsparteien im Rahmen der\nkulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder\nin dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem         vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinbarung\nGebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen     geregelt.\nVolkes sowie für seine Lebensform zu fördern -                                                  Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (1) Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\neinschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbil-\nArtikel 1                            dender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtun-\ngen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbil-\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige   dung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltun-\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei   gen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                           die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren For-\nmen zu ermutigen, bemüht sein,\nArtikel 2                             1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\n( 1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen            der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unter-\nRechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden           stützen;\nBedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung     2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Aus-\nund die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertrags-      bildern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu Informa-\npartei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben        tions-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbil-\nim wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen              dungsaufenthalten sowie gemeinsame oder einzelne For-\nVertragspartei zu verbreiten.                                          schungsvorhaben zu unterstützen;\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind ins-   3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nbesondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbildende          didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                                          1047\nmaterial und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Veranstaltung    4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nentsprechender Fachausstellungen zu fördern;                          lagswesens und des Umgangs mit Urheberrechten, der Biblio-\n4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen                  theken, Archive, Museen und der historischen Stätten und\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen          Denkmäler sowie bei dem Austausch von Fachleuten und\nzu fördern.                                                           Material;\n(2) In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hoch-         5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nschulbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbil-             schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur;\ndung in einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermög-         6. bei der Anbahnung von Partnerschaften zwischen kulturellen\nlichen, werden die Vertragsparteien Informationen über das                  Einrichtungen;\nBildungswesen austauschen.\n7. bei der Ausbildung des im Kulturbereich tätigen Personals.\nArtikel 4                                                             Artikel 8\n( 1) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von            Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nAus- und Weiterbildungsmaßnahmen - und insbesondere von zu            des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\ndiesem Zweck vereinbarten Studienprogrammen - von der an-             der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Aus-\ngemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Quali-            tausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den\nfikationen im Heimatland bestimmt wird.                               Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Mög-\nlichkeiten unterstützen.\n(2) Sie werden deshalb - falls eine Seite dies wünscht - in\nKonsultationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den\nArtikel 9\nAus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen formalen Quali-\nfikationen im Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die              Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-\nden Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem         arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institu-\nNiveau ermöglichen, das den erworbenen fachlichen Qualifikatio-       tionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-\nnen entspricht.                                                        austausch zu fördern.\nArtikel 10\nArtikel 5\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten          und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\nqualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der         die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (einschließlich Schul-\nanderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungs-         und Hochschulsport) und der Freizeit zu fördern.\narbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.\nArtikel 11\nArtikel 6                                   Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der           Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu            Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen\nfördern.                                                               für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\nerarbeiten.\nArtikel 7                                                            Artikel 12\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-             Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die\nwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nsich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit        Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach\nbemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein-                Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, ins-\nbesondere\nArtikel 13\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nanstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und\nVertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen\nanderen künstlerischen Darbietungen;\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-          Abkommens erfüllt sind.\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern                                        Artikel 14\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-          Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\ndere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden   verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern\nKünste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfah-       es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nrungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähn-          ten schriftlich gekündigt wird.\nlichen Veranstaltungen dienen;\nGeschehen zu Kigali am 23. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Schramm\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nCasimir Bizimungu","1048                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für auswär-\ntige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda im Namen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Vereinbarung zu den\nArtikeln 2 und 3 des deutsch-ruandischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit\nvom 23. Mai 1990 vorzuschlagen:\n1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda gilt diese Vereinbarung für die in\nArtikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fach-\nkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder\nauf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt\nbzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren,\nLehrer oder Dozenten beschäftigt sind.\n2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabenfreiheit für\nAusstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische\nGeräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die\nunter Nummer 1 bezeichneten öffentlichen kulturellen Einrichtungen der anderen Ver-\ntragspartei eingeführt werden.\n3. Die Regierung der Republik Ruanda, in Anwendung von Artikel 5 des Abkommens über\ntechnische Zusammenarbeit vom 22. November 1979,\na) gewährt den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise nach bzw. aus Ruanda;\nb) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an\nentsandte Fachkräfte gezahlten Vergütungen keine Steuern oder sonstige öffentli-\nche Abgaben;\nc) gestattet den von den verschiedenen Einrichtungen entsandten Fachkräften und\nihren Familienangehörigen während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und\nkautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegen-\nstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine\nTiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Fernsehgerät, ein Rundfunkgerät,\nein P1attenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein\nKlimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die\nabgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls\ngestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan-\nden gekommen sind;\nd) gestattet den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen die Einfuhr\nvon Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Verbrauchsgütern im\nRahmen ihres persönlichen Bedarfs;\ne) erteilt den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen gebühren- und\nkautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigun-\ngen.\nDie Regelung nach den Buchstaben a und e gilt auch für Fachkräfte, Wissenschaftler\nund kulturell tätige Einzelpersonen, die sich im Rahmen der Kulturbeziehungen zwi-\nschen beiden Ländern nur kurzfristig im Gastland aufhalten. Diesen Personen wird die\nzoll-, abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr ihres Reisegepäcks sowie der für die\nDurchführung ihres Auftrags notwendigen Materialien und Ausrüstungsgegenstände\ngestattet.\n4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die diplomatische Vertretung\nder entsendenden Vertragspartei die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung\nbestätigt.\n5. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\na) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die Heimschaffungserleichterungen\ngewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit\nden jeweils geltenden Gesetzen einräumen,\nb) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschä-\ndigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\n6. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art werden unter Berücksichtigung der jeweili-\ngen Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.\n7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                         1049\nFalls sich die Regierung der Republik Ruanda mit den unter den Nummern 1 bis 7\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Ruanda zum Ausdruck bringende Antwortnote\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ruanda bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen vom 23. Mai\n1990 über kulturelle Zusammenarbeit in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für\nauswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda\nerneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nKigali, den 23. Mai 1990\nL. s.\nAn das\nMinisterium für auswärtige Angelegenheiten\nund internationale Zusammenarbeit\nder Republik Ruanda\nKigali\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 5. September 1991\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu\ndem Vertrag vom 10. November 1989 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die\nFörderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-\ngen (BGBI. 1990 II S. 606) wird bekanntgemacht, daß der\nVertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazu-\ngehörige Protokoll vom selben Tag\nam 24. Februar 1991\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 24. Januar 1991 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 5. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}