{"id":"bgbl2-1991-27-15","kind":"bgbl2","year":1991,"number":27,"date":"1991-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-27-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_27.pdf#page=15","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1991-09-04T00:00:00Z","page":1043,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                                            1043\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1991\nDas in Addis Abeba am 16. Juni 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Äthiopien über kulturelle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 12 und die durch Notenwechsel\nvom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu den Arti-\nkeln 2 und 3 des Abkommens nach ihrem letzten Absatz\nam 7. März 1991\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende\ndeutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nund                                   Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtun-\ngen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien -        Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen\nsind im offiziellen Auftrag entsandte oder anderweitig im offiziellen\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-    Auftrag vermittelte wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch\nhungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,                       tätige Einzelpersonen gleichgestellt, davon ausgenommen sind\nStaatsangehörige des Gastlandes und Ausländer mit ständigem\nin der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und     Aufenthalt im Gastland.\ndie gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur\nund das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes          (3) In bezug auf die in Absatz 2 genannten Einzelpersonen und\nfördern werden -                                                   Einrichtungen werden die Vertragsparteien\na) um Befreiung von Zahlungen von Einkommensteuern auf das\nsind wie folgt übereingekommen:\nEinkommen aus ihrem Land bemüht sein, soweit es die gel-\ntenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,\nArtikel 1                               b) die in Absatz 2 genannten Einzelpersonen und ihre Familien-\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige         angehörigen von Zöllen und anderen Eingangsabgaben für\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei         ihre persönliche Habe, einschließlich eines Kraftfahrzeugs\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                                 je Familie, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts\nbefreien,\nc) für Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sorgen,\nArtikel 2\nd) die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilen.\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen\nRechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrich-    (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\ntungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land          len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nerleichtern und fördern.                                           der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten","1044                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\noder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinba-           den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nrung geregelt.                                                             rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-\nlichen Veranstaltungen;\nArtikel 3\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen\nberuflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene sowie der         5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nSchul- und Berufbildungsverwaltungen werden die Vertragspar-               schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\nteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermuti-\ngen, bemüht sein,                                                                                  Artikel 7\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck                 Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstüt-        des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-\nzen;                                                               sprechenden Stationen in ihren Ländern sowie den Austausch\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-           von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und         dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkei-\nAuszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und         ten unterstützen.\nAusbildungsaufenthalten zu unterstützen;                                                       Artikel 8\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und                Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-      tausch und die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisa-\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-       tionen sowie zwischen anderen Institutionen der außerschuli-\nder Fachausstellungen zu fördern;                                  schen Jugendbildung zu fördern.\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen                                   Artikel 9\nzu fördern.                                                           Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nArtikel 4                                 und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\ndie Zusammenarbeit im Bereich des Sports, insbesondere zwi-\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nschen Schulen und _Hochschulen, zu fördern.\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande-\nren Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung\nvon Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschungsarbeiten                                  Artikel 10\nzur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür beste-          Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nhen.                                                                  Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nArtikel 5                                 Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nAbkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der            für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\nSprache, der Kultur und der Literatur sowie des Erziehungswe-         erarbeiten.\nsens des anderen Landes zu fördern.\nArtikel 11\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 6\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter         Demokratischen Volksrepublik Äthiopien innerhalb von drei\nGebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich          Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige\ndie Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit             Erklärung abgibt.\nbemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einan-                                         Artikel 12\nder dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbe-\nsondere                                                                  Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander davon unterrichtet haben, daß die\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-        jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-          des Abkommens erfüllt sind.\nren künstlerischen Darbietungen;\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-                                     Artikel 13\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern          verlängert sich danach jeweils stillschweigend um den gleichen\nder verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbe-         Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist\nsondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden-   von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Addis Abeba am 16. Juni 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt Stöckl\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nGirma Yilma","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                              1045\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                              Addis Abeba, den 16. Juni 1989\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des\ndeutsch-äthiopischen Kulturabkommens vom 16. Juni 1989 vorzuschlagen.\n1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien gilt diese\nVereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen\nEinrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragsparteien\nim Rahmen der Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf kulturellem, erzieheri-\nschem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt werden und\ndie als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäf-\ntigt sind\n- bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Addis Abeba;\n- an der Deutschen Schule in Addis Abeba;\n- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere\nwissenschaftliche Einrichtungen der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien ent-\nsandte Dozenten, Lehrkräfte oder Wissenschaftler;\n- an staatlichen oder privaten äthiopischen Oberschulen;\n- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen durch Notenwechsel\nbezeichneten kulturellen Einrichtungen.\n2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabefreiheit für\nAusstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete\nFilme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kulturellen Einrichtungen\nder anderen Vertragspartei eingeführt werden.\n3. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthaltes im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Zeiten nationaler und internationaler Krisen\ndie gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen\nausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen.\n4. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. 8. die Ausstellung eines Personal-\nausweises sowie eines Führerscheins, werden unter Berücksichtigung der jeweiligen\nGegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.\n5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen Volksrepu-\nblik Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien mit den unter den\nNummern 1 bis 5 unterbreiteten Vorschlägen einverstanden erklärt, bilden diese Note und\ndie das Einverständnis der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien erklä-\nrende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien, die\nan dem Tage in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\njeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Kulturabkommens\nerfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. Kurt Stöckl\nS.E.\nHerrn Girma Yilma\nMinister für Kultur und Sport\nder Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nAddis Abeba"]}