{"id":"bgbl2-1991-27-11","kind":"bgbl2","year":1991,"number":27,"date":"1991-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-27-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_27.pdf#page=3","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-07-18T00:00:00Z","page":1031,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991                                        1031\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Juli 1991\nDas in Kairo am 3. Juli 1991 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 3. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XII)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nund\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -             den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\nund Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          150 000 000,- DM (in Worten: einhundertfünfzig Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen          sche Mark) zu erhalten.\nRepublik Ägypten,\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndie Rechnungen ab dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen -                        fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    schriften unterliegt.\nArtikel 1                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es            Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kredit-       ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der    öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß","1032                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der           berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nArabischen Republik Ägypten erhoben werden.                           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 4                                 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\nden sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-                                      Artikel 5\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kairo am 3. Juli 1991 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Christoph Brümmer\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. Maurice M ak ramallah\nStaatsminister für internationale Zusammenarbeit\nAnlage\nzum Abkommen vom 3. Juli 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 3. Juli 1991 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Arabischen Republik\nÄgypten von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}