{"id":"bgbl2-1991-26-8","kind":"bgbl2","year":1991,"number":26,"date":"1991-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/26#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_26.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Bulgarien","law_date":"1991-09-02T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1991                       1019\nHerr Botschafter,\nich gebe mir die Ehre, den Empfang des Schreibens Seiner Exzellenz vom 10. Dezember\n1990 zu bestätigen; das Schreiben hatte folgenden Inhalt:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch habe die Ehre, hierzu die Einwilligung meiner Regierung mitzuteilen und den\nVorschlag Seiner Exzellenz anzunehmen, daß die erwähnte Note sowie diese Antwort eine\nVereinbarung darstellen, die am heutigen Tage in Kraft tritt.\n/Schlußformel/\nWarschau, den 27. Februar 1991\nKrzysztof Skubiszewski\nSeiner Exzellenz\ndem außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Günter Knackstedt\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Bulgarien\nVom 2. September 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Bulgarien gerichtete Verbalnote vom 24. Juli 1991 aufgrund der\nin Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nvorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Bulgarien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. September 1991 (BGBI. II S. 1002).\nBonn, den 2. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","1020                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 17. Oktober 1949 über den Austausch diplomatischer Missionen\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der Volksrepublik Bulgarien\n2. Veterinär-Abkommen vorn 5. Juli 1956 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\n3. Vertrag vom 16. Juli 1959 über Handel und Seeschiffahrt zwischen der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien (GBI. II S. 787, 883)\n4. Abkommen vom 14. Dezember 1961 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die wirtschaft-\nliche und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit\n- Statut des deutsch/bulgarischen Ausschusses für wirtschaftliche und technisch-\nwissenschaftliche Zusammenarbeit -\n5. Vereinbarung vom 7. Juni 1967 zwischen dem Ministerium des Inneren der Deutschen\nDemokratischen Republik und dem Komitee für Kultur und Kunst der Volksrepublik\nBulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Archivwesens\n6. Vereinbarung vom 30. November 1967 über die direkte zweiseitige wissenschaftlich-\ntechnische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\nzwischen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und dem Ministerium für Nachrichtenwesen der Volksrepublik\nBulgarien\n7. Vereinbarung vom 7. März 1968 zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der\nVolksrepublik Bulgarien über die Direktbeziehungen auf dem Gebiet der wirtschaft-\nlichen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit\n8. Abkommen vom 14. April 1969 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und der Pflanzenquarantäne\n9. Abkommen vom 15. April 1969 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\n10. Vereinbarung vom 18. Dezember 1969 über die direkte Zusammenarbeit zwischen\ndem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem Ministerium für Chemie und Metallurgie der Volksrepublik Bulgarien\n11. Abkommen vom 27. Juni 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs\n12. Vereinbarung vom 30. Juni 1970 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und\nElektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee für\nWissenschaft und technischen Fortschritt der Volksrepublik Bulgarien über die Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung\n13. Vereinbarung vom 30. Juni 1970 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und\nElektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee für\nWissenschaft und technischen Fortschritt der Volksrepublik Bulgarien über die direkte\nwirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nMikroelektronik\n14. Abkommen vom 29. Januar 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den visafreien und\ngrenzüberschreitenden Verkehr von Bürgern beider Staaten\n15. Vereinbarung vom 19. Februar 1971 über die direkte wirtschaftliche und wissenschaft-\nlich-technische Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete Indu-\nstrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem\nMinisterium für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie der Volksrepublik Bulgarien\n- Protokoll über die Beratung zwischen Vertretern des Ministeriums für Bezirksgelei-\ntete und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und des\nMinisteriums für Landwirtschaft und Lebensmitttelindustrie der Volksrepublik Bulgarien\nvom 15. Februar 1971 bis 19. Februar 1971 in Sofia -\n16. Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Volksrepublik Bulgarien zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürger-\nschaft (GBI. 1972 1 S. 81, 98)\n17. Protokoll vom 1. Oktober 1971 zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung von Fragen der doppelten\nStaatsbürgerschaft\n18. Konsularvertrag vom 1. Juni 1972 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Volksrepublik Bulgarien (GBI. 1 S. 159, 282)","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1991                           1021\n19. Abkommen vom 1. Dezember 1972 zwischen dem Ministerium für Bauwesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bauwesen und Bau-\nmaterialien der Volksrepublik Bulgarien über die wirtschaftliche und wissenschaftlich-\ntechnische Zusammenarbeit im Bauwesen\n20. Abkommen vom 9. Juni 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Gesundheitswesens\n21. Vereinbarung vom 29. September 1973 zwischen der Technischen Überwachung der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Hauptinspektion der Technischen Über-\nwachung - KKSM beim Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien über die wissenschaft-\nlich-technische Zusammenarbeit und das Zusammenwirken bei Prüfungen, Kontrollen\nund Abnahmen von Anlagen bzw. Anlagenteilen, die in dem Zuständigkeitsbereich der\nOrgane der Technischen Überwachung beider Ämter liegen\n22. Abkommen vom 12. Dezember 1975 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk\nbeim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für\nFernsehen und Rundfunk beim Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks\n23. Abkommen vom 21. Oktober 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Koordinierung\nder Entwicklung und die Kooperation der Produktion von Polyurethanen und Chemie-\nerzeugnissen zu ihrer Herstellung\n24. Vertrag vom 14. September 1977 über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseiti-\ngen Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepu-\nblik Bulgarien (GBI. 1978 11 S. 1, 33)\n25. Vertrag vom 12. Oktober 1978 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Volksrepublik Bulgarien über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Straf-\nsachen (GBI. 1979 II S. 61, 1980 II S. 30)\n26. Vereinbarung vom 20. Dezember 1979 zwischen dem Amt für Erfindungs- und\nPatentwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Institut für Erfindungs-\nund Rationalisierungswesen der Volksrepublik Bulgarien über die wissenschaftlich-\ntechnische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Erfindungswesens, der Neuerer-\nbewegung und der Schutzrechtsarbeit\n27. Vereinbarung vom 23. Dezember 1980 zwischen dem Ministerium für Chemische\nIndustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-\nsche Industrie der Volksrepublik Bulgarien zur Verringerung der Abhängigkeit von\nImporten aus dem nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet\n28. Vereinbarung vom 22. Mai 1981 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und\nWasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für\nUmweltschutz beim Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien über die wissenschaftlich-\ntechnische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Wasserwirt-\nschaft\n29. Protokoll vom 20. Juni 1983 über die Ergänzung der Vereinbarung vom 23. Dezember\n1980 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und dem Ministerium für Chemische Industrie der Volksrepublik\nBulgarien zur Verringerung der Abhängigkeit von Importen aus dem nichtsozialisti-\nschen Wirtschaftsgebiet\n30. Abkomm~n vom 22. Mai 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammen-\narbeit beim Schutz der zivilen Luftfahrt vor rechtswidrigen Handlungen\n- Protokoll zum Abkommen -\n31. Vereinbarung vom 20. Juni 1985 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Bulgarischen Assoziation für Tourismus\nund Erholung über die weitere Entwicklung des Tourismus zwischen der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien in den Jahren 1986 bis\n1990\n32. Plan vom 16. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die kulturelle und\nwissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1986 bis 1990\n33. Vereinbarung vom 12. November 1985 über die Zusammenarbeit zwischen den\nStaatsanwaltschaften der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik\nBulgarien\n34. Rahmenvereinbarung vom 14. November 1985 über die wissenschaftlich-technische\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der industriellen Formgestaltung\n35. Plan vom 11. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der\nVolksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits-\nwesens und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1986 bis 1990","1022                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n36. Protokoll vom 1. Februar 1986 über die Ergänzung der Vereinbarung vom 23. Dezem-\nber 1980 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und dem Ministerium für Chemische Industrie der Volksrepublik\nBulgarien zur Verringerung der Abhängigkeit von Importen aus dem nichtsozialisti-\nschen Wirtschaftsgebiet\n37. Vereinbarung vom 13. Februar 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-\nschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Volks-\nbildung der Volksrepublik Bulgarien über die Grundsätze für die direkte Forschungs-\nzusammenarbeit zwischen den Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Volksrepublik Bulgarien\n38. Vereinbarung vom 13. Februar 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-\nschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Volks-\nbildung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nAustausches von Geräten, Materialien und Informationen für die Lehre und Forschung\n39. Maßnahmeplan vom 13. Februar 1986 für die Zusammenarbeit zwischen dem Ministe-\nrium für Hoch- und Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und\ndem Ministerium für Volksbildung der Volksrepublik Bulgarien für die Jahre 1986 bis\n1990\n40. Programm vom 24. September 1987 der Erweiterung und Vertiefung der wirtschaft-\nlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien bis zum Jahre 2000\n41. Vereinbarung vom 11 . November 1987 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der\nVolksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Durchführung des Abkom-\nmens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der\nRegierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit beim Schutz der\nzivilen Luftfahrt vor rechtswidrigen Handlungen\n42. Abkommen vom 29. März 1988 über die Zusammenarbeit zwischen dem Staatlichen\nAmt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik\nund dem Komitee für die friedliche Anwendung der Atomenergie beim Ministerrat der\nVolksrepublik Bulgarien\n43. Protokoll vom 27. Ma, 1988 über die Beratung des Vorsitzenden des Ministerrats der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Vorsitzenden des Ministerrats der\nVolksrepublik Bulgarien\n44. Protokoll vom 16. November 1988 der XXIII. Tagung des Ausschusses für wirtschaft-\nliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien\n45. Protokoll vom 27. April 1989 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für\nHandel und Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik und der Assoziation\n„Nationaler Agrar-Industrie-Verband\" der Volksrepublik Bulgarien für die Jahre 1989\nbis 1990\n46. Abkommen vom 22. Mai 1989 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim\nMinisterrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Fernsehen\nund Rundfunk der Volksrepublik Bulgarien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nFernsehens\n47. Vereinbarung vom 20. September 1989 über die bilaterale Zusammenarbeit zwischen\ndem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne der Deutschen Demokratischen Republik\nund dem Ministerium für Wirtschaft und Planung der Volksrepublik Bulgarien\n48. Protokoll vom 8. Dezember 1989 über die wissenschaftlich-technische Zusammen-\narbeit zwischen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und dem Ministerium für Binnenhandel der Volksrepublik Bulgarien\n49. Vereinbarung vom 8 Dezember 1989 über den Konsumgüteraustausch 1990 zwi-\nschen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem Ministerium für Binnenhandel der Volksrepublik Bulgarien","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1991                      1023\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Finnland\nVom 2. September 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Finnland gerichtete Verbalnote vom 26. Juni 1991 aufgrund der\nin Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nvorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Republik Finnland abgeschlossene\nvölkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum\nselben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. September 1991 (BGBI. II S. 1019).\nBonn, den 2. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 1. Februar 1967 zwischen dem Ministerium für Post- und Fern-\nmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik und der Generaldirektion der\nPosten und Telegraphen von Finnland über die Nutzung gemeinsam interessierender\nFrequenzbereiche von 1O KHz bis 1300 MHz\n2. Abkommen vom 8. Dezember 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die Herstellung\ndiplomatischer Beziehungen\n3. Vertrag vom 8. Dezember 1972 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Republik Finnland über die Regelung der Beziehungen (GBI. 1973 II S. 17)\n4. Abkommen vom 29. Mai 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Finnland über den internationalen\nStraßenverkehr nebst Zusatzprotokoll vom selben Tag\n5. Konsularvertrag vom 28. April 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik und der Republik Finnland (GBI. 1975 II S. 133, 1976 II S. 160)\n6. Vereinbarung vom 27. September 1977 zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Republik Finnland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nStandardisierung\n7. Abkommen vom 10. November 1983 zwischen dem Ministerium für Post- und Fern-\nmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik und der Generaldirektion des\nPost- und Fernmeldewesens der Republik Finnland über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Post- und Fernmeldewesens\n8. Abkommen vom 11. September 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Republik Finnland über Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet des Tourismus\n9. Vereinbarung vom 1. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Republik Finnland zur Anwendung des\nEuropäischen Übereinkommens vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher\nBetreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt\n10. Abkommen vom 1. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Finnland über Visafreiheit","1024                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. September 1991\nDas in Manila am 31. Juli 1991 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 31. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. September 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Förderung der Kleinstindustrie\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                    ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder einem\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Main, für das Vorhaben „Förderung der Kleinstindustrie\" ein\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der         Darlehen bis zu 17,5 Mio. DM (in Worten: siebzehn Millionen\nPhilippinen,                                                         fünfhunderttausend Deutsche Mark) und für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung einen Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         rungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von 2,5 Mio. DM (in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\nvertiefen,                                                           erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nRegierung der Republik der Philippinen zu einem späteren Zeit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nhabens „Förderung der Kleinstindustrie\" von der Kreditanstalt für\nder Republik der Philippinen beizutragen,\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record) vom\n30. Oktober 1990 der deutsch-philippinischen Regierungsver-\nhandlungen vom 29. bis 30. Oktober 1990 in Bonn\" -                                              Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                                   die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1~91                                         1025\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                                   Artikel 4\ndem Empfänger des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags zu           Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-       sich aus der Darlehens- und Finanzierungsbeitragsgewährung\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                      ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt      berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung      Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach        erteilt gegebenenfalls die für· eine Beteiligung dieser Unterneh-\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.                      men erforderliche Genehmigung.\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und         Geschehen zu Manila am 31. Juli 1991 in zwei Urschriften, jede\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik    in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nder Philippinen erhoben werden.                                     chermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRaut Manglapus\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens\nVom 9. September 1991\nDas Internationale Pflanzenschutzabkommen vom\n6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947), dessen deut-\nsche Bezeichnung seit Verkündung des Gesetzes vom\n12. August 1985 (BGBI. 1985 II S. 982) ,,Internationales\nPflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951\"\nlautet, ist nach seinem Artikel XIV für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nGhana                          am       22. Februar   1991\nGuinea                         am           22. Mai   1991\nJemen                          am 20. Dezember        1990\nMalaysia                       am           17. Mai   1991\nTürkei                         am            29. Juli 1988.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Juli 1991 (BGBI. II S. 889).\nBonn, den 9. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","1026             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder am 28. November 1979 angenommenen Fassung\ndes Internationalen Pflanzenschutzüberelnkommens\nVom 9. September 1991\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August\n1985 zu der in Rom am 28. November 1979 angenomme-\nnen Fassung des Internationalen Pflanzenschutzüberein-\nkommens vom 6. Dezember 1951 (BGBI. 1985 II S. 982)\nwird bekanntgemacht, daß das übereinkommen in seiner\nam 28. November 1979 angenommenen Fassung nach\nseinem Artikel XIII Abs. 4 für\nDeutschland                          am      4. April 1991\nin Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde zu der Neufas-\nsung ist am 27: November 1985 bei dem Generaldirektor\nder FAQ hinterlegt worden.\nDie Neufassung des Übereinkommens ist am 4. April\n1991 in Kraft getreten, nachdem die nach Artikel XIII\nAbs. 4 des Übereinkommens erforderliche Anzahl von\nAnnahmeurkunden am 5. März 1991 hinterlegt worden\nwar; bis zu diesem Tage waren neben der Annahme-\nurkunde Deutschlands Annahmeurkunden von folgenden\nweiteren Vertragsparteien hinterlegt worden:\nÄthiopien      Algerien             Argentinien\nAustralien    Bangladesch          Belgien\nBelize        Brasilien            Chile\nCosta Rica     Dänemark             Ecuador\nEI Salvador   Finnland             Frankreich\nGhana         Grenada              Guatemala\nGuyana        Haiti                Indonesien\nIrland        Israel               Jemen\nJugoslawien    Kanada               Kap Verde\nKolumbien     Korea, Republik      Libanon\nLiberia       Luxemburg            Mali\nMalta         Marokko              Mauritius\nMexiko        Neuseeland           Nicaragua\nNiederlande   Niger                Norwegen\nPeru          Salomonen            Sambia\nSchweden      Senegal              Sierra Leone\nSowjetunion   Spanien              St. Kitts und Nevis\nSudan         Südafrika            Suriname\nTogo          Trinidad und Tobago Tschechoslowakei\nTürkei        Tunesien             Ungarn\nUruguay       Vereinigte Staaten   Vereinigtes Königreich.\nBonn, den 9. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}