{"id":"bgbl2-1991-26-4","kind":"bgbl2","year":1991,"number":26,"date":"1991-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/26#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_26.pdf#page=21","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens","law_date":"1991-09-09T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1~91                                         1025\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                                   Artikel 4\ndem Empfänger des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags zu           Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-       sich aus der Darlehens- und Finanzierungsbeitragsgewährung\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                      ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt      berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung      Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach        erteilt gegebenenfalls die für· eine Beteiligung dieser Unterneh-\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.                      men erforderliche Genehmigung.\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und         Geschehen zu Manila am 31. Juli 1991 in zwei Urschriften, jede\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik    in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nder Philippinen erhoben werden.                                     chermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRaut Manglapus\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens\nVom 9. September 1991\nDas Internationale Pflanzenschutzabkommen vom\n6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947), dessen deut-\nsche Bezeichnung seit Verkündung des Gesetzes vom\n12. August 1985 (BGBI. 1985 II S. 982) ,,Internationales\nPflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951\"\nlautet, ist nach seinem Artikel XIV für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nGhana                          am       22. Februar   1991\nGuinea                         am           22. Mai   1991\nJemen                          am 20. Dezember        1990\nMalaysia                       am           17. Mai   1991\nTürkei                         am            29. Juli 1988.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Juli 1991 (BGBI. II S. 889).\nBonn, den 9. September 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}