{"id":"bgbl2-1991-26-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":26,"date":"1991-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/26#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_26.pdf#page=20","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-09-05T00:00:00Z","page":1024,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1024                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. September 1991\nDas in Manila am 31. Juli 1991 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 31. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. September 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Förderung der Kleinstindustrie\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                    ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder einem\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Main, für das Vorhaben „Förderung der Kleinstindustrie\" ein\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der         Darlehen bis zu 17,5 Mio. DM (in Worten: siebzehn Millionen\nPhilippinen,                                                         fünfhunderttausend Deutsche Mark) und für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung einen Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         rungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von 2,5 Mio. DM (in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\nvertiefen,                                                           erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nRegierung der Republik der Philippinen zu einem späteren Zeit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nhabens „Förderung der Kleinstindustrie\" von der Kreditanstalt für\nder Republik der Philippinen beizutragen,\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record) vom\n30. Oktober 1990 der deutsch-philippinischen Regierungsver-\nhandlungen vom 29. bis 30. Oktober 1990 in Bonn\" -                                              Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                                   die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,"]}