{"id":"bgbl2-1991-25-2","kind":"bgbl2","year":1991,"number":25,"date":"1991-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/25#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_25.pdf#page=37","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Beschlüsse von 1985 und 1988 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften","law_date":"1991-08-27T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1991                             1001\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Beschlüsse von 1985 und 1988\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\nüber das System der Eigenmittel der Gemeinschaften\nVom 27. August 1991\n1.\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember           Luxemburg                  Spanien\n1985 zu dem Beschluß des Rates der Europäischen                  Niederlande                Vereinigtes Königreich\nGemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das System der               Portugal\neigenen Mittel der Gemeinschaften (BGBI. II S. 1690) wird\nbekanntgemacht, daß der Beschluß und seine übrigen\nBestimmungen, die Schlußfolgerungen des Rates sowie                                     II.\ndie zu diesem Beschluß zu Protokoll des Rates abgegebe-        Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember\nnen Erklärungen nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für die         1988 zu dem Beschluß des Rates der Europäischen\nBundesrepublik Deutschland        am 30. Dezember 1985   Gemeinschaften vom 24. Juni 1988 über das System der\nEigenmittel der Gemeinschaften (BGBI. II S. 1157) wird\nwir folgt in Kraft getreten sind:                           bekanntgemacht, daß der Beschluß nach seinem Artikel\n1. Hinsichtlich Artikel 3 Abs. 4 des Beschlusses mit Wir-   11 Abs. 1 für die\nkung vom 30. Dezember 1985                                 Bundesrepublik Deutschland           am 1. Februar 1989\n2. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Beschlus-      mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist.\nses mit Wirkung vom 1. Januar 1986\nDem Generalsekretär des Rates der Europäischen\nDem Generalsekretär des Rates der Europäischen           Gemeinschaften ist am 23. Dezember 1988 das Vorliegen\nGemeinschaften ist am 23. Dezember 1985 das Vorliegen       der für die Annahme des Beschlusses erforderlichen inner-\nder für die Annahme des Beschlusses erforderlichen inner-   staatlichen Voraussetzungen notifiziert worden.\nstaatlichen Voraussetzungen notifiziert worden.\nDer Beschluß ist ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar\nArtikel 3 Abs. 4 des Beschlusses ist ebenfalls mit Wir-  1988 für\nkung vom 30. Dezember 1985 in Kraft getreten für\nBelgien                   Luxemburg\nBelgien                     Italien\nDänemark                  Niederlande\nDänemark                    Luxemburg\nFrankreich                Portugal\nFrankreich                  Niederlande\nGriechenland              Spanien\nGriechenland                Vereinigtes Königreich\nIrland                    Vereinigtes Königreich\nIrland\nItalien\nDie übrigen Bestimmungen des Beschlusses sind eben-\nin Kraft getreten.\nfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getreten für\nBelgien                     Griechenland                    Diese Bekanntmachung ergeht bezüglich ihrer Ziffer I im\nDänemark                    Irland                       Anschluß an die Bekanntmachung vom 15. Januar 1986\nFrankreich                  Italien                      (BGBI. II S. 422).\nBonn, den 27. August 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}