{"id":"bgbl2-1991-24-6","kind":"bgbl2","year":1991,"number":24,"date":"1991-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/24#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_24.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs","law_date":"1991-08-05T00:00:00Z","page":943,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991      943\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 5. August 1991\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-\nrung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S.1445; 198311 S.576;\n198411 S. 938; 198611 S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach\nseinem Artikel XI für\nKolumbien                        am   2. August 1991\nLuxemburg                        am    15. April 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. November 1990 (BGBI. 1991 II\ns. 293).\nBonn, den 5. August 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1991\nDas in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 21. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","944                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliches Wegebauprogramm, Phase III\" und Begleitmaßnahme)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zür Durch-\nführung und Betreuung des Vorhabens \"Ländlicher Wegebau,\nund\nPhase III\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nSimbabwe,\nhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nvertiefen,                                                           gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nliegt.\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nlungen vom 18. Oktober 1989 -                                        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nerhoben werden.\nArtikel 1                                                            Artikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt         aus der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbei-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die            trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nFörderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben .. ~änd-    und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nliches Wegebauprogramm, Phase III\" ein Darlehen bis zu                der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n16 675 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen sechshundert-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) und für die Begleitma~-          blik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nnahme einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 325 000,- DM m              benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nWorten: eine Million dreihundertfünfundzwanzigtausend Deut-           erforderlichen Genehmigungen.\nsche Mark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 5\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehensbeträge oder weitere Finanzie-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                                        945\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1991\nDas in Vientiane am 10. Juli 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Laotischen Demokra-\ntischen Volksrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 4\nam 10. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Eberhard Kurth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n[Schuldenerlaß]\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   in der Erwartung, daß durch dieses Abkommen auch die\nAnstrengungen der Regierung der Laotischen Demokratischen\nund                                  Volksrepublik zur Bewahrung der natür1ichen Ressourcen und\ndie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik -         zum Schutz der Umwelt unterstützt werden -\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978       sind wie folgt übereingekommen:\ndes Rates der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und\nEntwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären,\ndie Konditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungs-\nkredite in ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am wenig-                                 Artikel 1\nsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren Konditio-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nnen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu\nergreifen,                                                           es, daß die nachstehenden, von der Societe Centrale des Eaux du\nLaos, der Electricite du Laos und der Banque Nationale du Laos\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Laotischen           geschlossenen Darlehensverträge, die die Regierung der Laoti-\nDemokratischen Volksrepublik,                                        schen Demokratischen Volksrepublik garantiert hat, nämlich\nüber 3 600 000,- DM (in Worten: drei Millionen sechshundert-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         tausend Deutsche Mark)\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     vom 6. Mai 1966\nvertiefen,\nüber 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\nMark)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nvom 3. November 1970\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nüber 6 600 000,- DM (in Worten: sechs Millionen sechshundert-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     tausend Deutsche Mark)\nder Laotischen Demokratischen Volksrepublik beizutragen,             vom 8. Juni 1972","946                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nüber 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)                rung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik zu leisten\nvom 19. Mai 1976, auf Antrag der Regierung der Laotischen                 sind;\nDemokratischen Volksrepublik vom 18. Juli 1988 durch Schreiben\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 10. Oktober 1988 gekürzt\nAbsatz 1 genannten Darlehensverträgen ab 30. Juni 1990\nauf\nnicht mehr in Rechnung gestellt werden.\n664 753,87 DM (in Worten: sechshundertvierundsechzigtausend-\nsiebenhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und siebenundacht-             (2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der nach\nzig Pfennige)                                                        Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge - auf Rückzahlungen in Höhe von insgesamt\nüber 11 500 000,- DM (in Worten: elf Millionen fünfhunderttau-\n49 942 000,00 DM (in Worten: neunundvierzig Millionen neunhun-\nsend Deutsche Mark)\ndertzweiundvierzigtausend Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und\nvom 25. September 1974\nZusageprovisionen verzichtet.\nüber 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche\nMark)                                                                                            Artikel 2\nvom 19. Mai 1976\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nüber 13 100 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen einhun-           Societe Centrale des Eaux du Laos, der Electricite du Laos und\nderttausend Deutsche Mark) vom 23. August 1977, auf Antrag der        der Banque Nationale du Laos und der Kreditanstalt für Wieder-\nRegierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik vom             aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-\n18. Juli 1988 durch Schreiben der Kreditanstalt für Wiederaufbau     desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nvom 10. Oktober 1988 gekürzt auf 10921456,94 DM (in Worten:           liegen.\nzehn Millionen neunhunderteinundzwanzigtausendvierhundert-\nsechsundfünfzig Deutsche Mark und vierundneunzig Pfennige)                                        Artikel 3\nüber 9 400 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhundert-               Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\ntausend Deutsche Mark)                                                 setzt die ihr im Rahmen des Schuldenerlasses in Landeswährung\nvom 19. Mai 1976                                                       zufließenden Mittel im Rahmen des Möglichen für konkrete und\nnachprüfbare Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes\ndahingehend geändert werden, daß\nein. Einzelheiten werden durch ein Protokoll festgelegt, das\na) die ab 30. Juni 1990 fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus          Bestandteil dieses Abkommens ist.\nden der Societe Centrale des Eaux du Laos, der Electricite du\nLaos und der Banque Nationale du Laos gewährten Darlehen\nArtikel 4\nnicht mehr an die Kreditanstalt für Wiederaufbau, sondern mit\nschuldbefreiender Wirkung in Landeswährung an die Regie-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 10. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, laotischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des laotischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Claus Sön ksen\nFür die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nSoubanh Srithirath","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                     947\nProtokoll\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nhaben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 10. Juli 1991 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der laotischen Demokrati-\nschen Volksrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit (Schuldenerlaß) in Durchführung\ndes Artikels 3 Satz 2 des Abkommens folgendes vereinbart:\nBeide Regierungen sind sich darüber einig, daß Artikel 3 des Abkommens wie folgt\nausgefüllt wird:\n1. Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik wird die ihr im Rahmen\ndes Schuldenerlasses in Landeswährung zufließenden Mittel im Rahmen des Möglichen\nfür Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes in Laos verwenden. Die Höhe\nder hierfür jährlich aufzuwendenden Beträge orientiert sich an den Schuldendienst-\nzahlungen, die ohne den Schuldenerlaß zu leisten wären.\n2. Die Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes können bestehen\n- in der Förderung von Institutionen, die dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienen\n(institutionelle Förderung);\n- in konkreten Projekten/Programmen in diesem Bereich, insbesondere zum Schutz\ndes tropischen Regenwaldes.\n3. Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik wird der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland eine Liste der im folgenden laotischen Haushaltsjahr zu\nfördernden Maßnahmen zusammen mit einer Erläuterung übersenden. Auf Wunsch\neiner der beteiligten Regierungen finden Konsultationen statt.\n4. Nach Abschluß des Haushaltsjahres unterrichtet die Regierung der Laotischen Demo-\nkratischen Volksrepublik die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die\nVerwendung der Mittel.\n5. Nach dreijähriger Laufzeit werden beide Regierungen gemeinsam das vorstehend\nfestgelegte Verfahren überprüfen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1991\nDas in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 21. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","948                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorprogramm Bauindustrie, Phase II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    strie, Phase III\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nund                                       dung.\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   3. Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                land und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Vorhaben ersetzt werden.\nSimbabwe,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                         Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nvertiefen,                                                           gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                                                  Artikel 3\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nlungen vom 23. November 1990 -                                        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nerhoben werden.\nArtikel 1                                                              Artikel 4\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es            Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nder Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt       aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sek-     sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ntorprogramm Bauindustrie, Phase II\", wenn nach Prüfung die      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nFörderungswürdigkeit festgestellt wurde, ein Darlehen bis zu    Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\n11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu    mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerhalten.                                                       erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehensbeträge zur Vorbereitung                                   Artikel 5\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des Vorhabens „Sektorprogramm Bauindu-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                                          949\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1991\nDas in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 21. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XI)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\nund\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                    menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nSimbabwe,                                                            Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          nach dem 30. November 1990 abgeschlossen worden sind.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nlungen vom 23. November 1990 -\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der      Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nRegierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für         erhoben werden.","950                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 4                                  erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nArtikel 5\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushc1yakarara\nAnlage\nzum Abkommen vom 21. Mai 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XI)\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n21. Mai 1991 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen einschließlich Datenverarbeitungsgeräte und Software\nsowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Simbabwe von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Die zu beziehenden Waren sollen insbesondere den Bedarf des privaten Sektors\ndecken. Bis zu 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark) sind für\ndie Beschaffung deutscher Waren zur internationalen Handelsmesse vorgesehen.\n3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n4. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}