{"id":"bgbl2-1991-24-4","kind":"bgbl2","year":1991,"number":24,"date":"1991-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_24.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen","law_date":"1991-08-02T00:00:00Z","page":941,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                                            941\nArtikel 3                                      porten von Personen und ~ütern im See- und Luftverkehr den\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-                 Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nwerden.\nchen Genehmigungen.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus                                        Artikel 5\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLüdeking\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. Ngavirue\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen\nVom 2. August 1991\n1.\nDas Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und lmmunitä-\nten der Vereinten Nationen (BGBI. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAngola                                                           am         9. August 1990\nSimbabwe                                                          am           13. Mai 1991.\nII.\nUnter Bezugnahme auf den Vorbehalt V i et n am s zu dem Abschnitt 30 des\nÜbereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 2. August 1988/BGBI. II S. 768)\nhat das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h am 30. Januar 1990 dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The instrument of accession deposited              ,,Die von der Regierung von Vietnam hin-\nby the Government of Viet Nam contains a            terlegte Beitrittsurkunde enthält einen Vor-\nreservation relating to Article VIII, Section       behalt zu Artikel VIII Abschnitt 30 des Über-\n30, of the Convention concerning the settle-        einkommens betreffend die Beilegung von\nment of disputes over the interpretation or         Streitigkeiten über die Auslegung oder An-\napplication of the Convention. The Govern-          wendung des Übereinkommens. Die Regie-\nment of the United Kingdom of Great Britain         rung des Vereinigten Königreichs Großbri-\nand Northern lreland have consistently              tannien und Nordirland hat stets erklärt, daß\nstated that they are unable to accept r~ser-        sie Vorbehalte zu Artikel VIII Abschnitt 30\nvations in respect of Article VIII, Section 30.     nicht anzuerkennen vermag. Nach ihrer\nIn their view, these are not the kind of            Auffassung handelt es sich hier nicht um die\nreservations which intending parties to the         Art von Vorbehalten, die angehende Ver-\nConvention have the right to make.                  tragsparteien des Übereinkommens anzu-\nbringen berechtigt sind.\nAccordingly, the Govemment of the                    Die Regierung des Vereinigten König-\nUnited Kingdom do not accept the reser-             reichs erkennt demnach den von der Regie-\nvation entered by the Government of Viet            rung von Vietnam angebrachten Vorbehalt\nNam against Article VIII, Section 30, of the        zu Artikel VIII Abschnitt 30 des Überein-\nConvention.\"                                        kommens nicht an.\""]}