{"id":"bgbl2-1991-24-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":24,"date":"1991-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/24#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_24.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-08-02T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["940                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1991\nDas in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 12. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nund                                  ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie-\ndie Regierung der Republik Namibia -                   deraufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 37 000 000,- DM\n(in Worten: siebenunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          ten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNamibia,                                                                (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nvertiefen,                                                          des Vorhabens „Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati\"\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann in Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Namibia beizutragen -                                  und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben\nersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes\nsind wie folgt übereingekommen:                                   oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das bezie-\nhungsweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nArtikel 1                              rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver-\nsorgungssystem Ogongo-Oshakati\" einen Finanzierungsbeitrag\nArtikel 2\nbis zu insgesamt 37 000 000,- DM (in Worten: siebenunddreißig\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es  gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nals ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\neine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die       anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt."]}