{"id":"bgbl2-1991-24-2","kind":"bgbl2","year":1991,"number":24,"date":"1991-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/24#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_24.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-08-02T00:00:00Z","page":937,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                                          937\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1991\nDas in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 12. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: Studien- und Fachkräftefonds)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nund                                  ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\ndie Regierung der Republik Namibia -                   wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens „Studien- und Fachkräftefonds\" von der Kreditan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             dieses Abkommen Anwendung.\nNamibia,                                                               (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         und der.Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     ersetzt werden.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nder Republik Namibia beizutragen -                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\nArtikel 3\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für        Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nund Fachkräftefonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge-        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nsamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)        führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben\nzu erhalten.                                                         werden.","938                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 4                               mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus     erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndem Finanzierungsbeitrag ergebenden Transporten von Perso-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 5\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLüdeking\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. Ngavirue\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1991\nDas in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 12. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                                           939\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: Sozialer Niedrigkosten-Wohnungsbau Otjomuise, 1. Phase)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 des Vorhabens „Sozialer Niedrigkosten-Wohnungsbau Otjo-\nmuise, 1. Phase\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nund\nfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Namibia -\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nund der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes\nNamibia,\noder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das bezie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nhungsweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-\nvertiefen,\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Republik Namibia beizutragen -                                     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 3\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für          Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sozialer            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nNiedrigkosten-Wohnungsbau Otjomuise, 1. Phase\" einen Finan-            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durc;h-\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 8 000 000,- DM (in Worten: acht       führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die            werden.\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nals ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als                                   Artikel 4\neine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der        nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nRegierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie-        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nderaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 8 Mio. DM (in          land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nWorten: acht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                    die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 5\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLüdeking\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. N g a v i r u e"]}