{"id":"bgbl2-1991-24-18","kind":"bgbl2","year":1991,"number":24,"date":"1991-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/24#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-24-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_24.pdf#page=17","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-08-07T00:00:00Z","page":949,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                                          949\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1991\nDas in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 21. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XI)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\nund\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                    menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nSimbabwe,                                                            Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          nach dem 30. November 1990 abgeschlossen worden sind.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nlungen vom 23. November 1990 -\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der      Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nRegierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für         erhoben werden.","950                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 4                                  erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nArtikel 5\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushc1yakarara\nAnlage\nzum Abkommen vom 21. Mai 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XI)\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n21. Mai 1991 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen einschließlich Datenverarbeitungsgeräte und Software\nsowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Simbabwe von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Die zu beziehenden Waren sollen insbesondere den Bedarf des privaten Sektors\ndecken. Bis zu 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark) sind für\ndie Beschaffung deutscher Waren zur internationalen Handelsmesse vorgesehen.\n3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n4. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}