{"id":"bgbl2-1991-24-17","kind":"bgbl2","year":1991,"number":24,"date":"1991-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/24#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-24-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_24.pdf#page=15","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-08-07T00:00:00Z","page":947,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                     947\nProtokoll\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nhaben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 10. Juli 1991 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der laotischen Demokrati-\nschen Volksrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit (Schuldenerlaß) in Durchführung\ndes Artikels 3 Satz 2 des Abkommens folgendes vereinbart:\nBeide Regierungen sind sich darüber einig, daß Artikel 3 des Abkommens wie folgt\nausgefüllt wird:\n1. Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik wird die ihr im Rahmen\ndes Schuldenerlasses in Landeswährung zufließenden Mittel im Rahmen des Möglichen\nfür Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes in Laos verwenden. Die Höhe\nder hierfür jährlich aufzuwendenden Beträge orientiert sich an den Schuldendienst-\nzahlungen, die ohne den Schuldenerlaß zu leisten wären.\n2. Die Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes können bestehen\n- in der Förderung von Institutionen, die dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienen\n(institutionelle Förderung);\n- in konkreten Projekten/Programmen in diesem Bereich, insbesondere zum Schutz\ndes tropischen Regenwaldes.\n3. Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik wird der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland eine Liste der im folgenden laotischen Haushaltsjahr zu\nfördernden Maßnahmen zusammen mit einer Erläuterung übersenden. Auf Wunsch\neiner der beteiligten Regierungen finden Konsultationen statt.\n4. Nach Abschluß des Haushaltsjahres unterrichtet die Regierung der Laotischen Demo-\nkratischen Volksrepublik die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die\nVerwendung der Mittel.\n5. Nach dreijähriger Laufzeit werden beide Regierungen gemeinsam das vorstehend\nfestgelegte Verfahren überprüfen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1991\nDas in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 21. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","948                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorprogramm Bauindustrie, Phase II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    strie, Phase III\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nund                                       dung.\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   3. Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                land und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Vorhaben ersetzt werden.\nSimbabwe,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                         Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nvertiefen,                                                           gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                                                  Artikel 3\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nlungen vom 23. November 1990 -                                        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nerhoben werden.\nArtikel 1                                                              Artikel 4\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es            Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nder Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt       aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sek-     sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ntorprogramm Bauindustrie, Phase II\", wenn nach Prüfung die      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nFörderungswürdigkeit festgestellt wurde, ein Darlehen bis zu    Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\n11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu    mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerhalten.                                                       erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehensbeträge zur Vorbereitung                                   Artikel 5\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des Vorhabens „Sektorprogramm Bauindu-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara"]}