{"id":"bgbl2-1991-24-16","kind":"bgbl2","year":1991,"number":24,"date":"1991-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/24#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-24-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_24.pdf#page=13","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-08-07T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                                        945\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1991\nDas in Vientiane am 10. Juli 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Laotischen Demokra-\ntischen Volksrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 4\nam 10. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Eberhard Kurth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n[Schuldenerlaß]\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   in der Erwartung, daß durch dieses Abkommen auch die\nAnstrengungen der Regierung der Laotischen Demokratischen\nund                                  Volksrepublik zur Bewahrung der natür1ichen Ressourcen und\ndie Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik -         zum Schutz der Umwelt unterstützt werden -\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978       sind wie folgt übereingekommen:\ndes Rates der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und\nEntwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären,\ndie Konditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungs-\nkredite in ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am wenig-                                 Artikel 1\nsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren Konditio-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nnen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu\nergreifen,                                                           es, daß die nachstehenden, von der Societe Centrale des Eaux du\nLaos, der Electricite du Laos und der Banque Nationale du Laos\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Laotischen           geschlossenen Darlehensverträge, die die Regierung der Laoti-\nDemokratischen Volksrepublik,                                        schen Demokratischen Volksrepublik garantiert hat, nämlich\nüber 3 600 000,- DM (in Worten: drei Millionen sechshundert-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         tausend Deutsche Mark)\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     vom 6. Mai 1966\nvertiefen,\nüber 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\nMark)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nvom 3. November 1970\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nüber 6 600 000,- DM (in Worten: sechs Millionen sechshundert-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     tausend Deutsche Mark)\nder Laotischen Demokratischen Volksrepublik beizutragen,             vom 8. Juni 1972","946                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nüber 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)                rung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik zu leisten\nvom 19. Mai 1976, auf Antrag der Regierung der Laotischen                 sind;\nDemokratischen Volksrepublik vom 18. Juli 1988 durch Schreiben\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 10. Oktober 1988 gekürzt\nAbsatz 1 genannten Darlehensverträgen ab 30. Juni 1990\nauf\nnicht mehr in Rechnung gestellt werden.\n664 753,87 DM (in Worten: sechshundertvierundsechzigtausend-\nsiebenhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und siebenundacht-             (2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der nach\nzig Pfennige)                                                        Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge - auf Rückzahlungen in Höhe von insgesamt\nüber 11 500 000,- DM (in Worten: elf Millionen fünfhunderttau-\n49 942 000,00 DM (in Worten: neunundvierzig Millionen neunhun-\nsend Deutsche Mark)\ndertzweiundvierzigtausend Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und\nvom 25. September 1974\nZusageprovisionen verzichtet.\nüber 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche\nMark)                                                                                            Artikel 2\nvom 19. Mai 1976\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nüber 13 100 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen einhun-           Societe Centrale des Eaux du Laos, der Electricite du Laos und\nderttausend Deutsche Mark) vom 23. August 1977, auf Antrag der        der Banque Nationale du Laos und der Kreditanstalt für Wieder-\nRegierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik vom             aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-\n18. Juli 1988 durch Schreiben der Kreditanstalt für Wiederaufbau     desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nvom 10. Oktober 1988 gekürzt auf 10921456,94 DM (in Worten:           liegen.\nzehn Millionen neunhunderteinundzwanzigtausendvierhundert-\nsechsundfünfzig Deutsche Mark und vierundneunzig Pfennige)                                        Artikel 3\nüber 9 400 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhundert-               Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\ntausend Deutsche Mark)                                                 setzt die ihr im Rahmen des Schuldenerlasses in Landeswährung\nvom 19. Mai 1976                                                       zufließenden Mittel im Rahmen des Möglichen für konkrete und\nnachprüfbare Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes\ndahingehend geändert werden, daß\nein. Einzelheiten werden durch ein Protokoll festgelegt, das\na) die ab 30. Juni 1990 fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus          Bestandteil dieses Abkommens ist.\nden der Societe Centrale des Eaux du Laos, der Electricite du\nLaos und der Banque Nationale du Laos gewährten Darlehen\nArtikel 4\nnicht mehr an die Kreditanstalt für Wiederaufbau, sondern mit\nschuldbefreiender Wirkung in Landeswährung an die Regie-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 10. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, laotischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des laotischen Wortlauts ist der französische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Claus Sön ksen\nFür die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik\nSoubanh Srithirath"]}