{"id":"bgbl2-1991-24-15","kind":"bgbl2","year":1991,"number":24,"date":"1991-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/24#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-24-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_24.pdf#page=11","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-08-07T00:00:00Z","page":943,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991      943\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 5. August 1991\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-\nrung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S.1445; 198311 S.576;\n198411 S. 938; 198611 S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach\nseinem Artikel XI für\nKolumbien                        am   2. August 1991\nLuxemburg                        am    15. April 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. November 1990 (BGBI. 1991 II\ns. 293).\nBonn, den 5. August 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1991\nDas in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 21. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","944                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliches Wegebauprogramm, Phase III\" und Begleitmaßnahme)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zür Durch-\nführung und Betreuung des Vorhabens \"Ländlicher Wegebau,\nund\nPhase III\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nSimbabwe,\nhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nvertiefen,                                                           gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nliegt.\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nlungen vom 18. Oktober 1989 -                                        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nerhoben werden.\nArtikel 1                                                            Artikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt         aus der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbei-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die            trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nFörderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben .. ~änd-    und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nliches Wegebauprogramm, Phase III\" ein Darlehen bis zu                der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n16 675 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen sechshundert-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) und für die Begleitma~-          blik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nnahme einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 325 000,- DM m              benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nWorten: eine Million dreihundertfünfundzwanzigtausend Deut-           erforderlichen Genehmigungen.\nsche Mark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 5\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehensbeträge oder weitere Finanzie-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara"]}