{"id":"bgbl2-1991-24-14","kind":"bgbl2","year":1991,"number":24,"date":"1991-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-24-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_24.pdf#page=6","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-08-02T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["938                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 4                               mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus     erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndem Finanzierungsbeitrag ergebenden Transporten von Perso-         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 5\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLüdeking\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. Ngavirue\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1991\nDas in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 12. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                                           939\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: Sozialer Niedrigkosten-Wohnungsbau Otjomuise, 1. Phase)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 des Vorhabens „Sozialer Niedrigkosten-Wohnungsbau Otjo-\nmuise, 1. Phase\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nund\nfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Namibia -\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nund der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes\nNamibia,\noder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das bezie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nhungsweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-\nvertiefen,\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Republik Namibia beizutragen -                                     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 3\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für          Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sozialer            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nNiedrigkosten-Wohnungsbau Otjomuise, 1. Phase\" einen Finan-            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durc;h-\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 8 000 000,- DM (in Worten: acht       führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die            werden.\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nals ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als                                   Artikel 4\neine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der        nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nRegierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie-        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nderaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 8 Mio. DM (in          land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nWorten: acht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                    die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 5\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLüdeking\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. N g a v i r u e","940                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. August 1991\nDas in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 12. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. August 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nund                                  ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie-\ndie Regierung der Republik Namibia -                   deraufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 37 000 000,- DM\n(in Worten: siebenunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          ten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNamibia,                                                                (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nvertiefen,                                                          des Vorhabens „Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati\"\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann in Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Namibia beizutragen -                                  und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben\nersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes\nsind wie folgt übereingekommen:                                   oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das bezie-\nhungsweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nArtikel 1                              rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nes der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver-\nsorgungssystem Ogongo-Oshakati\" einen Finanzierungsbeitrag\nArtikel 2\nbis zu insgesamt 37 000 000,- DM (in Worten: siebenunddreißig\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es  gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nals ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\neine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die       anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991                                            941\nArtikel 3                                      porten von Personen und ~ütern im See- und Luftverkehr den\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-                 Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nwerden.\nchen Genehmigungen.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus                                        Artikel 5\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLüdeking\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. Ngavirue\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen\nVom 2. August 1991\n1.\nDas Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und lmmunitä-\nten der Vereinten Nationen (BGBI. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAngola                                                           am         9. August 1990\nSimbabwe                                                          am           13. Mai 1991.\nII.\nUnter Bezugnahme auf den Vorbehalt V i et n am s zu dem Abschnitt 30 des\nÜbereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 2. August 1988/BGBI. II S. 768)\nhat das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h am 30. Januar 1990 dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The instrument of accession deposited              ,,Die von der Regierung von Vietnam hin-\nby the Government of Viet Nam contains a            terlegte Beitrittsurkunde enthält einen Vor-\nreservation relating to Article VIII, Section       behalt zu Artikel VIII Abschnitt 30 des Über-\n30, of the Convention concerning the settle-        einkommens betreffend die Beilegung von\nment of disputes over the interpretation or         Streitigkeiten über die Auslegung oder An-\napplication of the Convention. The Govern-          wendung des Übereinkommens. Die Regie-\nment of the United Kingdom of Great Britain         rung des Vereinigten Königreichs Großbri-\nand Northern lreland have consistently              tannien und Nordirland hat stets erklärt, daß\nstated that they are unable to accept r~ser-        sie Vorbehalte zu Artikel VIII Abschnitt 30\nvations in respect of Article VIII, Section 30.     nicht anzuerkennen vermag. Nach ihrer\nIn their view, these are not the kind of            Auffassung handelt es sich hier nicht um die\nreservations which intending parties to the         Art von Vorbehalten, die angehende Ver-\nConvention have the right to make.                  tragsparteien des Übereinkommens anzu-\nbringen berechtigt sind.\nAccordingly, the Govemment of the                    Die Regierung des Vereinigten König-\nUnited Kingdom do not accept the reser-             reichs erkennt demnach den von der Regie-\nvation entered by the Government of Viet            rung von Vietnam angebrachten Vorbehalt\nNam against Article VIII, Section 30, of the        zu Artikel VIII Abschnitt 30 des Überein-\nConvention.\"                                        kommens nicht an.\"","942                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nIII.\nUnter Bezugnahme auf die Vorbehalte zu Abschnitt 30 des Übereinkommens,\ndie\na) die Mon g o I e i bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde im Jahre 1962,\nb) die T s c h e c h o s I o w a k e i bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde im\nJahre 1955\nund\nc) Ungarn bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde im Jahre 1956\n(vgl. die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1980/BGBI. 1981 II S. 34)\ngemacht hatten, ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -\nnah m e des jeweiligen Vorbehalts notifiziert worden von\nder Mongolei                                                   am         19. Juli 1990\nder Tschechoslowakei                                           am        26. April 1991\nUngarn                                                         am   8. Dezember 1989.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Oktober 1989 (BGBI. II S. 861 ).\nBonn, den 2. August 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung\nbei der Beförderung von Kernmaterial auf See\nVom 5. August 1991\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die\nzivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmate-\nrial auf See (BGBI. 1975 II S. 957, 1026) wird nach seinem\nArtikel 6 Abs. 2 für\nFinnland                               am      4. September 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. September 1989 (BGBI. II\nS. 795).\nBonn, den 5. August 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}