{"id":"bgbl2-1991-23-15","kind":"bgbl2","year":1991,"number":23,"date":"1991-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-23-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_23.pdf#page=5","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-malischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-07-01T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1991                                        905\n(b) whether to make arrangements for the       b) Pour prendre des dispositions en vue de  b) ob Vorkehrungen für die Liquidation der\nliquidation of the Organization in ac-        la liquidation de !'Organisation aux        Organisation nach Artikel 68 Absatz 4\ncordance with the provisions of para-         termes du paragraphe 4) de l'Article 68     des Übereinkommens getroffen werden\ngraph (4) of Article 68 of the Agree-         de l'Accord.                                sollen.\nment.\n8. To request the Executive Director to         8. De demander au Directeur executif de    (8) Der Exekutivdirektor wird ersucht,\nconvey this Resolution to the Secretary-       transmettre la presente Resolution au       diese Entschließung dem Generalsekretär\nGeneral of the United Nations.                 Secretaire general de !'Organisation des    der Vereinten Nationen zu übermitteln.\nNations Unies.\nBekanntmachung\nder deutsch-malischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juli 1991\nDie in Bamako durch Notenwechsel vom 7. August\n1990/20. Mai 1991 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Mali über finanzielle Zusammen-\narbeit ist\nam 20. Mai 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","906                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nDer Botschafter                                                                                     Bamako, den 7. August 1990\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                                EZ 444 FZ 44/45\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesre-                 der Regierung der Republik Mali innerhalb von drei Monaten\npublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen zwi-                      nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-\nschen unseren beiden Regierungen vom 30. Juli 1985 über                        rung abgibt.\nFinanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschla-\n3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\ngen:\nAbkommens vom 30. Juli 1985 auch für diese Vereinbarung.\n1. Das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 30. Juli 1985                  Falls sich die Regierung der Republik Mali mit den in den\ngenannte Vorhaben \"Regionalentwicklung Dogonplateau                   Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt,\n(14,0 Mio. DM)\" wird durch die Vorhaben „Selbsthilfefonds             werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung\nDogonplateau (5,0 Mio. DM)\", ,,Stromversorgung Timbuktu               zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\n(3,0 Mio. DM)\" und \"Sektorprogramm Trinkwasser (6,0 Mio.              einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit\nDM)\" ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit              dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nfestgestellt worden ist.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht          gezeichnetsten Hochachtung.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber                                                        Klaus Holderbaum\nSeiner Exzellenz\nHerrn Dr. N'Golo Traore\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Internationale Kooperation\nKoulouba\nRepublik Mali\nNr. 00327/ MPCI/DCNI/DCB/S 3                                                                                   Koulouba, den 20. Mai 1991\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens Nr. EZ 444               Mein heutiges Schreiben sowie das Ihre vom 7. August 1990\nFZ 44/45 vom 7. August 1990, das wie folgt lautet, mitzuteilen:            stellen zwischen unseren beiden Regierungen eine Vereinbarung\ndar, die mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.\n(Es folgt der Text der einleitenden Note)               Schlußformel\nDer Minister\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung der\nRepublik Mali mit dem vorgesagten zu bestätigen.                           Bakari Kariko\nSeiner Exzellenz\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nBamako","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1991                                         907\nBekanntmachung\nder deutsch-tschadischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juli 1991\nDie in N'Djamena durch Notenwechsel vom 2. MaV\n27. Juni 1991 getroffene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist\nam 27. Juni 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\n(Übersetzung)·\nRepublik Tschad                       Einheit- Arbeit- Fortschritt\nAußenministerium\nStaatssekretariat\nDer Botschafter                                                    Generaldirektion\nder Bundesrepublik Deutschland                                     Direktion für Europa/Amerika                   Der Außenminister\nNr. 2416/MAE/SE/DG/0041 /DEA/91\nN'Djamena, den 2. Mai 1991\nN'Djamena, den 27. Juni 1991\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-           Unter Bezugnahme auf das Schreiben Nr. 1339/MPC/SE/DG/\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Protokoll der         361/COOP des Ministeriums für Planung und Zusammenarbeit\ndeutsch-tschadischen Konsultationen vom 16. März 1990 und in        vom 4. Juni 1991 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die\nAusführung des Abkommens vom 7. Oktober 1988 zwischen               tschadische Regierung den unter Absatz 1 und 2 Ihres Schrei-\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit          bens vom 2. Mai 1991 betreffend das Vorhaben \"Pistenerneue-\nfolgende Vereinbarung über das Vorhaben „Pistenerneuerung im        rung im Wadai und Beltine\" aufgeführten Vorschlägen der Regie-\nWadai und Beltine\" vorzuschlagen:                                   rung der Bundesrepublik Deutschland zustimmt.\n1) Von den in Artikel 1 des vorgenannten Abkommens genann-            In diesem Sinne bitte ich Sie, die vorliegende Note sowie die\nten Mitteln werden Finanzbeiträge in Höhe von 8 Mio. DM (in    Note Eurer Exzellenz als eine Vereinbarung zu betrachten, die mit\nWorten: acht Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert und       dem Datum der vorliegenden Note in Kraft tritt.\nfür das Vorhaben \"Pistenerneuerung im Wadai und Beltine\"\neingesetzt.\n2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nAbkommens vom 7. Oktober 1988 auch für diese Vereinba-\nrung.\nFalls sich die Regierung der Republik Tschad mit den unter den\nNummern 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt,\nwerden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung\nzum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit\ndem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-        Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck\ngezeichnetsten Hochachtung.                                         meiner vorzüglichen Hochachtung.\nDr. Hans-Lothar Steppan                                                       Soungui Ahmed\nSeiner Exzellenz                                                    Herrn\nHerrn Soungui Ahmed                                                 Botschafter der Bundesrepublik Deutschland im Tschad\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten                             N'Djamena\nder Republik Tschad\nN'Djamena","908              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen\nVom 18. Juli 1991\n1.\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über\ndiplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach\nseinem Artikel 51 Abs. 2 für\nAngola                         am   8. September 1990\nin Kraft getreten.\nUnter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der\nBeitrittsurkunde zu dem Wiener Übereinkommen über\ndiplomatische Beziehungen im Jahre 1967 gemachten\nVorbehalt zu Artikel 11 Abs. 1 dieses Übereinkommens hat\ndie Mongolei am 19. Juli 1990 die Rücknahme\ndieses Vorbehalts notifiziert.\nII.\nDas Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die\nobligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener\nübereinkommen über diplomatische Beziehungen\n(BGBI. 1964 II S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII\nAbs. 2 für\nKuwait                         am        23. März 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 8. Juni 1967 (BGBI. II S. 1999)\nund vom 13. August 1990 (BGBI. II S. 873).\nBonn, den 18. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}