{"id":"bgbl2-1991-22-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":22,"date":"1991-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/22#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_22.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens","law_date":"1991-07-18T00:00:00Z","page":889,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1991        889\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens\nVom 18. Juli 1991\nDas Internationale Pflanzenschutzabkommen vom\n6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947), dessen deut-\nsche Bezeichnung seit Verkündung des Gesetzes vom\n12. August 1985 (BGBI. 1985 II S. 982) ,,Internationales\nPflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951\"\nlautet, ist nach seinem Artikel XIV für\nSt. Kitts und Nevis                  am 17. April 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. April 1989 (BGBI. II S. 467).\nBonn, den 18. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhe lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber Fragen gemeinsamen Interesses\nIm Zusammenhang mit kerntechnlscher Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 24. Jull 1991\nDas in Budapest am 26. September 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn\nüber Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang\nmit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz ist nach\nseinem Artikel 9 Absatz 1\nam 7. Februar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder","890                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber Fragen gemeinsamen Interesses\nim Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Beide Seiten unterrichten einander über Erfahrungen beim\nBau und Betrieb ihrer kerntechnischen Anlagen sowie über Maß-\nund                               nahmen zur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver Stoffe und\ndie Regierung der Republik Ungarn -                 zum Strahlenschutz des Personals, der Bevölkerung und der\nUmwelt.\nin Anwendung des in Wien unterzeichneten Übereinkommens                                        Artikel 5\nvom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung\nbei nuklearen Unfällen (im folgenden „übereinkommen\" ge-                Der Inhalt fachbezogener Gespräche zwischen beiden Seiten\nnannt),                                                             sowie die gemäß Artikel 4 übermittelten Informationen und ausge-\ntauschten Untertagen können ohne Einschränkung genutzt wer-\ngetragen von dem Wunsch, zur Minimierung möglicher Folgen       den, es sei denn, sie wurden vertraulich gegeben. Eine Weiter-\nnuklearer Unfälle eng zusammenzuarbeiten.                           gabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen an Dritte darf\nnur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.\nin Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit im\nRahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation -                                             Artikel 6\n(1) Jede Seite benennt einen Koordinator. Der Austausch aller\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 4 dieses Abkom-\nmens zu übermittelnden Unterlagen und Informationen erfolgt\nüber die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein anderer Informa-\nGeltungsbereich                         tionsweg in Betracht kommt.\nArtikel 1                                (2) Bei Bedarf können gemeinsame Sitzungen und Tagungen\nDieses Abkommen gilt für Kernanlagen und Tätigkeiten; darun-    durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden.\nter sind zu verstehen:\na) Kernreaktoren                                                                                  Artikel 7\nb) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs                                  Für die Kosten, die durch den Informations- und Erfahrungsaus-\ntausch verursacht werden, machen beide Seiten keine Erstat-\nc) Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle                       tungsansprüche geltend. Falls die Beschaffung von Unterlagen\nd) Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radio-         mit erheblichen Kosten verbunden ist und die ersuchte Seite dies\naktiven Abfällen                                               vorher mitteilt, hat die ersuchende Seite diese zu tragen.\ne) Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beför-\nderung von Radioisotopen.                                                            Allgemeine Bestimmungen\nArtikel 8\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nFrühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen         1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\nArtikel 2                             legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n(1) Beide Seiten benachrichtigen und informieren sich U!)Ver-\nzüglich auf direktem Wege über Unfälle nach Artikel 1 des Uber-                                   Artikel 9\neinkommens.                                                             ( 1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\n(2) Die Information erfolgt auf direktem Wege nach den Bestim-  Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-\nmungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Hierzu geben beide        staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nSeiten einander die für die Benachrichtigung zuständigen Stellen        (2) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.\nbekannt.                                                            Es kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten\nschriftlich gekündigt werden.\nArtikel 3                                 (3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das\nübereinkommen für eine der beiden Seiten außer Kraft tritt.\nBeide Seiten benachrichtigen sich auf gleichem Wege über von\nihnen gemessene ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität\nin anderen als in Artikel 1 des Übereinkommens genannten\nFällen.                                                                 Geschehen zu Budapest am 26. September 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\nInformations- und Erfahrungsaustausch                 jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 4\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Beide Seiten unterrichten einander periodisch über die\nDr. Alexander Arnot\nallgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie\nund über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kerntechnischer\nAnlagen und zum Strahlenschutz des Personals, der Bevölkerung                      Für die Regierung der Republik Ungarn\nund der Umwelt.                                                                               György Vajda"]}